Ein Bekannter ( Selbständig ) ist in Hartz IV und in grossen Geldschwierigkeiten und hat grosse Schulden.
Eine drohende Zwangsversteigerung konnten wir vorläufig abwenden, in dem wir einen Makler beauftragten die Immobilie zu vermarkten, was auf anraten der ARGE geschah, die nun die Strom- und Gaskosten zurückliegend und künftig übernimmt unter der Vorraussetzung, das Haus wird verkauft.
Die eigebtliche Frage ist nun:
Was passiert, wenn mit dem Erlös, nach Abzug aller Schulden, eine Eigentumswohnung gekauft wird, aber weiterhin Hartz IV beansprucht werden muß?
Das Ehepaar ( beide ca. 62 J. ) wollen dannach 400 Euro Jobs annehmen.
Wie sieht die rechtliche Situation aus?
Ist es zulässig, sich durch Kauf einer Wohnung wieder mittellos zu machen?
Für eine Antwort vielen Dank.
Hallo,
der Kauf einer Eigentumswohnung kann zwar nicht verboten werden, jedoch sind die in der Folge dadurch zu leistenden Hartz IV Leistungen gem. § 34 SGB II wg.sozialwidrigen Verhaltens zu erstatten.
Tut mir leid,da kann ich leider nicht weiterhelfen,trotzdem viel Glück,Gr.Gudrun
Hallo, Heinz Funk! das ist eine „heiße Kiste“, die sich nicht so ohne weiteres per Email-Kontakt klären läßt. Ich empfehle dem Betroffenen einen Rechtsanwalt zu konsultieren (z.B. über Beratungskosten-Schein - evtl. beim Amtsgericht zu bekommen).
Gruß, Klaus
Lieber Heinz,
ich kann mir nicht vorstellen, dass der Erwerb einer Eigentumswohnung durch Steuermittel finanziert werden kann. Auf diese Zusammenfassung muss man es reduzieren, wenn man sich eine Eigentumswohnung kauft und dann Hartz IV beantragt möchte.
Das Vermögen, das sich aus dem Hausverkauf ergibt, muss - soweit es die Freibeträge übersteigt - in den Lebensunterhalt investiert werden. Erst wenn das übersteigende Vermögen aufgebraucht ist, ergibt sich eine Leistungsberechtigung.
Blöde Situation für das ältere Ehepaar, aber soweit ich weiß ist da nichts zu ändern.
Gruß
R.
Hallo Heinz,
Ist es zulässig, sich durch Kauf einer Wohnung wieder
mittellos zu machen?
Nein. Im Alg-2-Bezug ist es nicht möglich, sich Vermögen (eine Eigentumswohnung ist Vermögen) über der Grenze des Schonvermögens* zuzulegen. Jedes Vermögen muss zum Zwecke des Bestreitens des Lebensunterhalts aufgebraucht werden. Wer Mittellosigkeit durch den Kauf einer Wohnung selbst herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Viele Grüße
Cindy
*Grundfreibetrag
Es gilt ein Vermögensfreibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Mindestens sind 3.100 Euro und maximal 9.750 Euro pro Person plus 750 Euro Rücklagen für notwendige Anschaffungen anrechnungsfreies Vermögen.