Ein Mann 53 Jahre Frau 52 verheiratet keine Kinder in der Bedarfgemeinschaft, beide erhalten ALG2.
Sie wohnen in einen selbstgenutzten Eigenheim.
Er besitz ein überschriebendes Eigenheim von seinem Vater, in dem der Vater mit Wohnrecht wohnt.
Nun soll das überschriebende Haus; durch einen gerichtlichen Vergleich; verkauft werden.
Der Verkaufserlös von ca. 50000€ erhält der Mann.
Wie wird mit dem Geld verfahren?
Sind die 50000€ Einkommen oder sind sie Vermögen, welches nur die Form ( Haus zu Geld) gewechselt hat?
Mit der Summe soll das eigenbewohnte Haus repariert werden, Dach, Wasserleitung und Fassade.
Da ja beide einen Freibetrag von je 9750€+750€ haben, haben Sie ja dann eine Freibetrag von ca.21000€. Oder?
Da die Restsumme ja die Bedürftigkeit ausschliesst, bekommen ja beide keine Leistungen mehr.
Wenn die Restsumme, nach der Reperatuir des Hauses die Freibeträge nicht überstigt, können Sie doch wieder Leistungen beantragen?
Kann dies so gehandhabt werden, oder gibt es da rechtliche Hürden?
Ein Mann 53 Jahre Frau 52 verheiratet keine Kinder in der
Bedarfgemeinschaft, beide erhalten ALG2.
Sie wohnen in einen selbstgenutzten Eigenheim.
Er besitz ein überschriebendes Eigenheim von seinem Vater, in
dem der Vater mit Wohnrecht wohnt.
Nun soll das überschriebende Haus; durch einen gerichtlichen
Vergleich; verkauft werden.
Wieso gerichtlicher Vergleich? Mit wem und warum?
Der Verkaufserlös von ca. 50000€ erhält der Mann.
Wie wird mit dem Geld verfahren?
Sind die 50000€ Einkommen oder sind sie Vermögen, welches nur
die Form ( Haus zu Geld) gewechselt hat?
Das Haus zählt natürlich zum Vermögen. Da nicht selbstbewohnt ist es auch kein Schonvermögen. Ob es jetzt verkauft wird oder nicht, spielt eigentlich keine Rolle.
Mit der Summe soll das eigenbewohnte Haus repariert werden,
Dach, Wasserleitung und Fassade.
Da ja beide einen Freibetrag von je 9750€+750€ haben, haben
Sie ja dann eine Freibetrag von ca.21000€. Oder?
Ja.
Da die Restsumme ja die Bedürftigkeit ausschliesst, bekommen
ja beide keine Leistungen mehr.
Dürften sie eigentlich die ganze Zeit schon nicht bekommen.
Wenn die Restsumme, nach der Reperatuir des Hauses die
Freibeträge nicht überstigt, können Sie doch wieder Leistungen
beantragen?
Kann dies so gehandhabt werden, oder gibt es da rechtliche
Hürden?
Nein und ja.
Es kann nicht so gehandhabt werden. Das Amt wird schon vorrechnen, wie lange das Vermögen reichen muss. So als grober Anhalt könnte diese Formel dienen. Freibeträge übersteigendes Vermögen/aktueller ALG2-Bedarf. Inwieweit nun die (notwendigen?) Reparaturen diesen Bedarf evtl. erhöhen, weiß ich nicht.
Sie beziehen ALG 2, da das Haus in dem der Vater wohnt nicht zu verwerten ist, durch das Wohnrecht des dort wohnenden Schenkers.
Wenn sie sich beide bei der Arge abmelden und dann das Haus verkaufen.
Mit dem Geld die notwendigen Repararuen, an ihrem selbstbewohnten Haus, durchführen und den Rest bis zum geschüzten Vermögen aufbrauchen.
Dann ist doch eine Antragstellung wieder möglich?
Ich habe in dem SGBII nichts anderslautendes gefunden.
Für einen Hinweis wäre ich dankbar.
Der Grund für die Einigung vor Gericht sollte ja keine Rolle spielen, da sich die Arge ja nicht vor die Entscheidung eines Richters des Landgericht stellen dürfte, Oder?
Sie beziehen ALG 2, da das Haus in dem der Vater wohnt nicht
zu verwerten ist, durch das Wohnrecht des dort wohnenden
Schenkers.
Ich verstehe nicht, wieso das Haus plötzlich 50.000€ Wert hat und vorher nicht. Ist der Vater jetzt ausgezogen oder verstorben?
Nur weil ein Wohnrecht eingetragen ist, bedeutet es nicht, dass es nicht zu verwerten wäre. Bestenfalls findet sich kein Käufer für das Haus, weil das Wohnrecht besteht. Somit hat es keinen (Markt)Wert und wird auch nicht angerechnet.
Wenn sie sich beide bei der Arge abmelden und dann das Haus
verkaufen.
Mit dem Geld die notwendigen Repararuen, an ihrem
selbstbewohnten Haus, durchführen und den Rest bis zum
geschüzten Vermögen aufbrauchen.
Dann ist doch eine Antragstellung wieder möglich?
Das wäre durchaus eine Möglichkeit. Nach dem Vermögenszufluß dürfte sich diese Frage aber nicht mehr stellen.
Der Grund für die Einigung vor Gericht sollte ja keine Rolle
spielen, da sich die Arge ja nicht vor die Entscheidung eines
Richters des Landgericht stellen dürfte, Oder?
Also so bestimmt kann man das nicht verneinen. Nicht umsonst gibt es getrennte Gerichtsbarkeiten für Sozial- und Zivilrecht. Das Amt (bzw. das Gesetz) kann da durchaus zu anderen Rückschlüssen führen. Das hängt wohl stark davon ab, warum das Haus nun doch einen Wert hat, der vorher nicht bestanden haben soll.
Der Vater klagt gegen den Sohn vor Gericht und hat als vergleich angeboten, wenn er Ihm sein haus zurückverkauft, dann verzichtet er auf die Klage.
Dieser Sachverhalt, war bis vor kurzem nicht aufgetaucht und somit haben beid ALG 2 erhalten.
Aber wie ist die Meinung zu dem Geld, wenn sie abgemeldet sind und es dan erst für Reperaturen und Lebendunterhalt bis zur Freigrenze verbrauchen?
Dann ist doch eine Anmeldung möglich oder?
Würde ich schon sagen. Spätestens wenn das Geld fließt, fällt man ja ohnehin aus dem Bezug.
Dann natürlich keine Luxussanierung durchführen und sobald man mit seinem gesamten Vermögen wieder an die Freibeträge kommt rechtzeitig neu beantragen.
Mit Wegfall des ALG2 muss man die KV-Beiträge selber zahlen und sich bei der KV als freiwilliges Mitglied anmelden. Das sollte man nicht vergessen.
Die Neubeantragung hat auch den „Vorteil“, dass dann die Freibeträge voll ausgeschöpft werden können. Ist natürlich nur dann ein Vorteil, wenn man sie bisher noch nicht ausgeschöpft hat. Vielleicht kann man auch noch den einen oder anderen Euro in „geschütztes“ Vermögen investieren (mal vom Haus abgesehen).
Gruß
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