Hallo,
ich habe im August 2005 ein Haus gekauft und mit meiner Familie selber bewohnt.
Nun klingelte gestern jemand an unserer Tür und meinte, er habe das Haus bei einem Makler zum Verkauf gesehen (wahrscheinlich eine künstliche Anhebung der Angebotspalette des Maklers…).
Der Klingelnde würde unser Haus gerne erwerben.
Er ist bereit ca. 60.000 € mehr zu zahlen, als wir bezahlt haben (unser Verkäufer musste verkaufen!).
Freunde von uns wollen Ihr Haus verkaufen, so dass wir eine gute Alternative für unser neues Zuhause hätten.
Nun habe ich aber zwei Fragen:
- Habe ich steuerliche Nachteile, wenn ich das Haus verkaufe (z.B. wegen der EHZLund des Gewinns)?
- Kann unsere finanzierende Bank sich dagegen sträuben?
Grüße
Paul
- Kann unsere finanzierende Bank sich dagegen sträuben?
Nein sträuben nicht, aber sie darf Euch für die Restlaufzeit des Darlehens ( 10 Jahre Zinsfestschreibung ?) eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit des Pfandwechsels (Umschreibung des Darlehens von einem auf das andere Haus), in der Praxis klappt das aber so gut wie nie. Versuchen kann man es trotzdem.
Hallo,
das ist wie auf der Spielbank: ich habe eine Wohnung nach 1 1/2 Jahren - 1 Woche verkauft und musste das Geld versteuern (Berlin Verkauf- Brandenburg versteuert)
mein Nachbar ebenfalls (Berlin verkauft - Berlin nicht versteuert) musste aber nichts bezahlen.
Wenn es richtig gemacht wird, muss das Geld versteuert werden. (Abzüglich natürlich ALLER Kosten. Und die hat ein Privatmann natürlich nicht mehr belegt.
Um der Steuer zu entkommen muss man die letzten 1 1/2 Jahre dort (selbst) gewohnt haben. Dann geht das Finanzamt immer von einem privaten Geschäft aus. Sonst nur mit etwas Glück.
Andererseits tröstet ein Gewinn von 60.000 Euro schon über eine Steuerlast von gut 20.000 Euro hinweg. Wenn man ein gutes Geschäft gemacht hat, kann man ruhig auch mal teilen.
Gruß
Peter
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Seruvs,
ich habe eine Wohnung nach 1
1/2 Jahren - 1 Woche verkauft und musste das Geld versteuern
(Berlin Verkauf- Brandenburg versteuert)
Warum? Wurde hier durch das FA unterstellt, die Wohnung sei von vornherein mit der Absicht des Verkaufs erworben worden, und die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei bloß von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen? Gab es gleichzeitig noch eine andere selbst genutzte Wohnung?
Dieses:
Um der Steuer zu entkommen muss man die letzten 1 1/2 Jahre
dort (selbst) gewohnt haben.
steht in § 23 EStG anders: Der nimmt Grundstücke, die zwischen Erwerb und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt sind, generell von der Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
ich bin kein Jurist.
steht in § 23 EStG anders: Der nimmt Grundstücke, die zwischen
Erwerb und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
genutzt sind, generell von der Besteuerung des
Veräußerungsgewinns aus.
Du schreibst von Grundstücken, ist da das Haus inbegriffen, ich fürchte nein.
Nach meinem Kenntnissstand musst du den Gewinn (also abzüglich Ausgaben) versteuern.
Informiere dich bitte beim Fachman, wenn das Ding „losgetreten“ ist, gibt´s kein Zurück.
Gruß Volker
Servus Volker,
Du schreibst von Grundstücken, ist da das Haus inbegriffen,
ich fürchte nein.
in Ländern, die stärker vom napoleonischen Zivilrecht beeinflusst sind als D, gibts diese Trennung - in D zuletzt in der DDR. Generell ist aber hierzulands alles, was fest mit einem Grundstück verbunden ist, Bestandteil desselben. Obwohl im Steuerrecht noch weiter nach getrennt bewertbaren Einheiten differenziert wird, gilt in diesem Zusammenhang schon der zivilrechtliche Begriff des Grundstücks - das wird in § 23 EStG auch nochmal extra betont -: Das Haus, das drauf steht, ist Bestandteil des Grundstücks.
Nach meinem Kenntnissstand musst du den Gewinn (also abzüglich
Ausgaben) versteuern.
Ja schon, aber nicht in den in § 23 EStG genannten Ausnahmefällen. Und um diese gehts hier: Die genannte Frist von 1 1/2 Jahren steht jedenfalls nicht im Gesetz, deswegen täts mich interessieren, wo sie herstammt.
Informiere dich bitte beim Fachmann
Ein solcher glaube ich zu sein, hab aber auch schon viele Zähne gezogen gekriegt hier. Nähere Erhellung der 1 1/2-Jahresfrist wäre wieder ein kleiner Erkenntnisgewinn für mich: Wenn ich derlei Fragen rhetorisch stelle, um allzu flotte Poster auf den Leim zu führen (das passiert schon auch mal), klingt das anders - diese hier ist schon so gemeint, wie sie da steht.
Schöne Grüße
MM
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Hallo Martin,
ich habe mich also auf ganz dünnes Eis begeben und bin eingebrochen.
Ich habe nur aus meiner Erfahrung mit Hausverkauf versucht eine Hilfestellung zu liefern.
Ich wünsche Dir, dass alles „glatt geht“, viel Erfolg,
Gruß volker
Hallo Martin,
es gibt definitiv keine 1 1/2 Jahres Regel! Das ist ein Phantom, das einfach nicht totzukriegen ist. Alles, was Mensch zur Besteuerung oder Nicht-Besteuerung von Immobilien (in Bezug auf private Veräußerungen) wissen muß steht in § 23 EStG.
Mit freundlichen Grüßen,
Frank Scholtysek
Herzlichen Glückwunsch zu dem tollen Geschäft. Der Gewinn dürfte nach meinem Kenntnisstand steuerfrei sein, weil Ihr das Haus selbst bewohnt habt und keine gewerblichen Grundstückshändler seit, oder macht Ihr das immer so?
Bei der Finanzierung ist ein Pfandwechsel zu empfehlen. Dieser ist meistens problemlos. Allerdings wird die Bank gern Euren Gewinn als Tilgung einstecken wollen. Also klug handeln. Bei einer vorzeitigen Rückführung der Kredite fällt eine so genannte Vorfälligskeitsentschädigung an. Wenn Ihr wollt, berechne ich Euch diese überschlägig.
Wenn Ihr eine Strategie braucht, wie ein Pfandwechsel möglich ist, dann einfach mal eine E-Mail schreiben