Hallo,
der Mieter eines Einfamilienhauses kündigt fristgerecht zum 30.06.
Der Eigentümer des Hauses verkauft das Haus, der Übergang auf den neuen Eigentümer soll zum 01.07. erfolgen, da Mieter ja zum 30.06. auszieht.
Im Vorvertrag zum Hausverkauf stünde, dass der Verkäufer verantwortlich ist, dass der bisherige Mieter das Haus bis 30.06. geräumt hat. Wenn nicht soll Verkäufer dafür sorgen, dass es passiert.
Bisheriger Mieter würde nun anklingen lassen, dass sein eigenes Haus nicht fertig wird bis 30.06. und sich der Auszug verzögern könnte (evtl. bis 4 Wochen oder länger).
Welche Nachfolgen hätte das für den Verkäufer des Hauses?
Etwaige Regreßansprüche des Käufers, der ab 01.07. renovieren möchte?
Kostenübernahme für Einlagerung der Möbel und Sachen des Mieters?
Übergangs-Wohnmöglichkeit für Mieter? Oder hat der Mieter selbst dafür zu sorgen?
Danke schon mal für hilfreiche Antworten
Viel Gruß von Tara
Hallo,
der Mieter eines Einfamilienhauses kündigt fristgerecht zum
30.06.
Der Eigentümer des Hauses verkauft das Haus, der Übergang auf
den neuen Eigentümer soll zum 01.07. erfolgen, da Mieter ja
zum 30.06. auszieht.
Im Vorvertrag zum Hausverkauf stünde, dass der Verkäufer
verantwortlich ist, dass der bisherige Mieter das Haus bis
30.06. geräumt hat. Wenn nicht soll Verkäufer dafür sorgen,
dass es passiert.
Bisheriger Mieter würde nun anklingen lassen, dass sein
eigenes Haus nicht fertig wird bis 30.06. und sich der Auszug
verzögern könnte (evtl. bis 4 Wochen oder länger).
Welche Nachfolgen hätte das für den Verkäufer des Hauses?
###Vorverträge werden ja nur deshalb geschlossen, weil es Gründe gibt, dass man keinen Hauptvertrag schließen kann.
Der Verkäufer hat ja nur die Möglichkeit, dem bisherigen Mieter die weitere Nutzung der Wohnung zu untersagen und ihn schadensersatzpflichtig zu machen.
Der Käufer könnte Schadensersatz gegen den Verkäufer wg. Nichterfüllung fordern.
Etwaige Regreßansprüche des Käufers, der ab 01.07. renovieren
möchte?
Kostenübernahme für Einlagerung der Möbel und Sachen des
Mieters?
Der Vermieter kann nicht einfach das Eigentum des bisherigen Mieters einlagern, wenn der Mieter nicht auszieht, müsste Räumungsklage erhoben werden.
Übergangs-Wohnmöglichkeit für Mieter? Oder hat der Mieter
selbst dafür zu sorgen?
Was ist damit gemeint`???
Danke schon mal für hilfreiche Antworten
Viel Gruß von Tara
Hallo, danke für die Antwort.
Der Vermieter kann nicht einfach das Eigentum des bisherigen
Mieters einlagern, wenn der Mieter nicht auszieht, müsste
Räumungsklage erhoben werden.
Übergangs-Wohnmöglichkeit für Mieter? Oder hat der Mieter
selbst dafür zu sorgen?
Was ist damit gemeint`???
Es ist damit die Frage gemeint: statt Räumungsklage einzureichen, dem Mieter eine entsprechende Lager- und Wohnmöglichkeit zu bieten, damit das Haus fristgerecht geräumt wird? Kann der Mieter sowas verlangen?
Viel Gruß von Tara
Hallo,
Es ist damit die Frage gemeint: statt Räumungsklage
einzureichen, dem Mieter eine entsprechende Lager- und
Wohnmöglichkeit zu bieten, damit das Haus fristgerecht geräumt
wird? Kann der Mieter sowas verlangen?
Nein, der Mieter hat ordentlich gekündigt und hat nach Ablauf der Frist keinen Anspruch mehr.
Natürlich steht es dem VM frei provisorischen Ersatzwohnraum zu stellen, wenn er über die dafür notwenigen finanziellen Mittel verfügt…aber er solle dabei bedenken, dass selten etwas so beständig ist wie ein Provisorium ;o)
Andernfalls müsste der VM dem Mieter seinen Willen zügig kund tun:
http://dejure.org/gesetze/BGB/545.html
Gruß
M.
die Lösung:
Käufer war mit Verschiebung des Übergangs um 2 Wochen einverstanden.
Viel Gruß von Tara
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