Hallo, wir möchten unser Haus in einem Stadtzentrum gelegen verkaufen. Da es sich teilweise um Denkmalgeschützte Fassaden handelt, hat die Stadt sich vor einigen Jahren ein Vorkaufsrecht eingeräumt, und eine Schätzung des Wertes durchgeführt. Nun haben wir einen potenziellen Käufer für das Haus gefunden, dieser ist bereit, 10 % mehr zu bezahlen, als die Schätzung der Stadt. Jetzt haben wir die Stadt darüber informiert, das wir einen Käufer gefunden haben, da sie ja das Vorkaufsrecht hat. Nun sagt die Stadt, das zukünftige Anliegerkosten die nächsten Monate/Jahre fällig werden, diese müssten von uns im vorab beglichen werden (15000,00 €) bevor wir das Haus offiziell anderweitig verkaufen können, so das sich der erzielte Mehrpreis ja sowieso nicht rechnet, und wir dann doch gleich an die Stadt verkaufen können. Ist dieser Vorgang so rechtens, ich sehe es als eine nicht rechtmäßige Methode der Stadt, sich das Objekt zu sichern. dies kann so meiner Meinung nach nicht richtig sein. Für eine Antwort zu dieser Geschichte im vorab tausend Dank. Gruss, Frank G.
Falls die Reaktion der Stadt so wie beschrieben war, dann kann es sich bei dem Recht nicht um Vorkaufs- sondern um ein Ankaufsrecht handeln. Ich kenne mich allerdings nicht mit dem Denkmalschutzrecht aus. Es gilt das, was Sie mit der Stadt seinerzeit vereinbart haben.-
Beim regulären Vorkaufsrecht bestimmt nicht die Stadt, sondern der Kaufvertrag den Preis. Ferner passt hierzu nicht das Verlangen, dass die Anliegerkosten „vorher“ zu begleichen seien. Empfehle, nochmals genau nachzufragen oder im Vertrag nachzuschauen und mir Info zu geben.
Hallo,
es ist mir unverständlich, warum die Stadt sich ein zuzsätzliches Vorkaufsrecht gesichert hat, da sie sowieso grundsätzlich ein Vorkaufsrecht hat.
Nach meinem Kenntnisstand bedeutet das Vorkaufsrecht normalerweise, dass Du mit deinem Käufer zu dem vereinbarten Preis des Käufers beurkunden kannst.
Der Vorkaufsberechtigte (Stadt) hat nun die Möglichkeit in den beurkundeten Vertrag einzutreten. Es kann aber sein, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts anders formuliert wurde. Hierzu muss man den Vertrag des Vorkaufsrechts kennen.
Die Erschließungskosten werden nach meinem Wissen, im Kaufvertrag normalerweise so geregelt, dass bis zum jetzigen Ausbauzustand der Verkäufer die Kosten trägt und nach dem Zeitpunkt der Beurkundung der Käufer. Dieses ist aber wie auch alles Andere Verhandlungssache.
Aufgrund welcher Rechtslage die Erschließungskosten im Voraus bezahlt werden sollen, ist mir unverständlich. Es sei denn, dass die Erschließungsmaßnahmen bereits durchgeführt wurden und die kosten bis zum Verkauf des Hauses gestundet wurden.
Dieses ist keine Beratung nach dem Rechts- und Steuerberatungsgesetz. Eine Gewähr kann daher nicht übernommen werden.
Ich empfehle hierfür einen Notar/Rechtsanwalt einzuschalten.
Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten