hallo
ein bekannter befürchtet bald eine entlassung zu bekommen. ist sich ziemlich sicher.
nun hat dieser ein haus mit 2 vermieteten wohnungen. es sind auch die einzigen wohnungen die wohnbar sind. möglich wäre noch ein ausbau einer weiteren wohnung im haus.
wenn er auf hartz4 fällt, was können die ämter verlangen im bezug auf das haus?
gruss umungus
Hallo,
bekommt er denn nicht erst einmal Arbeitslosengeld? bis H4 ist es ja dann noch ein Jahr.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung muss er dann angeben (h4) und auch seine Schulden.
Dann wird noch das Einkommen des Partners hinzugerechnet. und natürlich seine anderen Einkünfte u Ausgaben.
Daraus wird seine Bedürftigkeit berechnet.
LG
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Hi,
ein Haus, im dem man nicht selbst wohnt, ist grundsätzlich kein geschütztes Vermögen, d.h. man muss es verkaufen und von dem Erlös leben, bis man den Vermögensfreibetrag erreicht hat. Wenn er das Haus nicht sofort verkaufen kann, kann er darlehensweise ALG2 bekommen. Aber wie schon mein Vorredner sagte, wenn er die Voraussetzunegn erfüllt, bekommt er ja erstmal 1 Jahr ALG, da wird das Vermögen noch nicht berücksichtigt.
§9 SGB 2
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen.
Gruß
Nelly
ZusatzRENTEN
eine frage:
da man im allgemeinen mittlerweile seine „Renten“ selbst anspart (Privatrentenversicherungsbeiträge) kommt die Frage auf - zu unten genanntem Text:
sollte man AL werden, dann muss man die laufenden kosten der Beträge logischerweise fortzahlen…
gilt es als Vermögen, die Zusatzrente? Die Ansparungen gelten einem bestimmten - unten aufgeführten - Zweck.
§9 SGB 2
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige
Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu
berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den
dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind
die Leistungen als Darlehen zu erbringen.
Gruß
Nelly
Hi,
da kann ich dir nur § 12 SGB 2 empfehlen:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_2/
wie der allerdings im Einzelfall ausgelegt wird, weiß ich nicht.
Gruß
Nelly