wenn man ein Wasserleitungsrohr ausversehen angebohrt hat oder mit nem Nagel oder Schraube getroffen hat und n. Loch hineingekommen ist, wird dies von der Hausversicherung - Leitungsdwasserschaden übernommen, oder kann man da von g r o b er Fahlässigkeit reden.
Tschüß
Hallo Aaron,
die Versicherungsbedingungen der Leitungswasserversicherung fragen nicht nach Fahrlässigkeit. Lediglich Vorsatz ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Allerdings ist der Schaden sowieso kein Hausratschaden sondern ein Gebäudeschaden.
Diesen wird die Gebäudeleitungswasserversicherung übernehmen, wenn eine solche besteht.
Bei guten Gebäudeversicherungen ist dieses Risiko immer mitversichert.
In Bundesländern die einen Monopolversicherer haben oder hatten fehlt dieser Veersicherungsschutz allerdings in vielen Fällen.
Die Hausratversicherung wird also bestenfalls den Schaden am Hausrat zahlen der durch das Wasser verursacht wurde.
Wenn es sich um eine Mietwohnung handelt handelt es sich um einen Haftpflichtschaden.
Bei der Haftpflichtversicherung kann schon eher die Fahrlässigkeit zum Problem werden. Allerdings denke ich wird der Versicherer sich nicht auf dieses „dünne Eis“ begeben.
mfG
Jörg Voss
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Hallo, vielen Dank für deine Ausführungen, habe n eigenes Haus und überHausversichr. läuft der Leitungswasserschaden. In den Vers.Bedingungen steht : Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Ferner unter nicht versicherte Sachen und Schäden :Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen,
Schäden, die vorsätzlich oder groß fahrlässig herbeigeführt wurden, hier steht dann wörtlich z.B: die vorsätzliche Herbeiführung von Branschaden bestätigt durch Gerichtsurteil.
Hier wird als Beispiel keine grobe Fahrlässigkeit aufgeführt.
Was versteht dann wohl ne grobe Fahrlässigkeit. Habe heute in Ratger Recht mitbekommen, daß viele Versicherer neuerdings die grobe Fahrläßigkeit ganz aus den Verträgen genommen haben und nur noch auf Vorsatz nicht mehr leisten.
Tschüß
Hallo,
im Gesetz gibt es nur Fahrlässig und als nächste „Stufe“ bedingter Vorsatz", dazu sollte man einen Rechtsanwalt befragen.
Aus diesem Grund ist „Grob fahrlässig“ eine „Versichererdefinition“ die vor Gericht für den Versicherer Probleme aufwirft. Deshalb taucht sie in den neueren Bedingungen meistens nicht mehr auf.
mfG
Jörg Voss
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Hallo, nochmals danke für deine Ausführungen, Jetzt ist es mir klar geworden, warum in den neuen Verträgen keine grobe Fahrläss.keit mehr hineingenommen werden.
Es kann hier, wie du schon anführtest, bei Leitungswasser ja gar keine Fahrlässigkeit im direkten Sinne zutage kommen, und dann ist es ja auch für die Versicherungen gar nicht recht möglich, bei einem Leitungswasserschaden, der durch anbohren zustande kommt,Fahrlässigkeit zu unterstellen.
Ich meine Fahrlässigkeiten werden immer unterstellt, wenn jemand anderes dabei zu Schaden gekommen ist,
Tschüß
Hallo Jörg, hab schon mit der Vers. Die Continentale, gesprochen, die kommen gar nicht raus, es wird tatsächlich kein großer Hermann gemacht, ich soll das reparieren lassen, Rechng. an die Versich. Kostenanschlag über weitere Rep. arbeiten ( Erneuerung der Wand usw.) einreichen und erledigt.
Echt ne unkomplizierte Versicherung.
Vielen Dank nochmals für deine Hinweise.
Tschüß
als Anmerkung
Hallo Jörg,
nur als Anmerkung…
wir haben mal folgende Unterscheidung gelernt… die meines Erachtens nach gut ist…
Genaueres regelt aber dennoch BGB § 276 (1) Satz 2.
Fahrlässig: das habe ich nicht gewollt…
Grob Fahrlässig: wird schon gutgehen…
Vorsatz: Na wenn schon *billigend in Kauf nehmend*
Gruß
Marco