Wie verhält es sich, wenn ein Hausvertrag (z.B. mit einem Fertighausanbieter) geschlossen würde, und man im nachhinein merkt, das einem etwas falsch erklärt, oder angegeben wurde, z. B. die Kosten. Der Vertrag wurde z. B. bereits unterschieben. Ich habe da mal etwas von dem §649 BGB gelesen. In wie weit kann dieser § angewandt werden, und auf was kann sich der Fertighausanbieter berufen (Kosten usw.) Ausgangspunkt wäre, das die Hausplanung noch nicht abgeschlossen ist, und der Architekt auch noch nicht aktiv wurde und noch die Finanzierung geklärt werden muß.
Danke an alle Antworten
Nach § 649 BGB kann der Besteller eines Werks den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. In diesem Fall ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich darauf nur anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Es empfiehl sich, vor einer Kündigung mit dem Unternehmer zu klären, in welcher Höhe er seine Ersparnis ansetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unternehmer den ihm entgegangenen Gewinn in Rechnung stellen darf.
da alle Fertighausverträge, die ich kenne, für diesen Fall einen pauschalen Schadensersatz von 10-20 %
des Kaufpreises regeln, würde ich einen Blick in den Vertrag empfehlen.
Viele Grüße
EK
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Hallo,
käme evt. eine Anfechtbarkeit wegen Irrtum in Betracht (§119 BGB)? Ändert sich dann etwas an der Höhe eines evt. Schadensersatzes?
Gruß
loderunner