Hausvertrag unterschrieben zurück - kündigen?

Es wurde ein Hausvertrag bei einem Hausverkäufer unterschrieben. Dieser wurde am 21.12.12 auf den 12.12.12 zurückdatiert, um eine Aktion noch zu erhalten. In der Anlage wurde ein „Rücktrittsrecht bis 21.01.2013“ eingeschrieben.
Am nächsten Morgen wurde der Hausvertrag im Original an die Kunden zurückgegeben.
Es ist nicht mehr angedacht, mit dieser Fertighausfirma zu bauen.
Der Verkäufer hat seinem Vorgesetzten den Verkauf trotzdem mitgeteilt.
Ist es notwendig, dass der Vertrag bei der Hausfirma gekündigt wird, obwohl der Vertrag im Original nicht an die Fertighausfirma gesendet werden kann?
Ist der real getätigte Vertragsabschluss auch ohne Vertragspapier für den Kunden bindend?

auf jeden fall sollte der rücktritt nachweisbar (z.b. einschreiben mit rückschein) gegenüber dem vertragspartner bzw. seinem bevollmächtigten erklärt werden.
das setzt natürlich voraus, dass die voraussetzungen des rücktritts tatsächlich vorliegen. wenn ein besonderer rücktrittsgrund vereinbart wurde und dieser nicht vorliegt, scheidet das vertragliche rücktrittsrecht aus. aber hier scheint der rücktritt nur an eine zeitliche komponente gekoppelt zu sein…

Vertragspapier für den Kunden bindend?

hier wurde der vertrag (von beiden parteien ?) unterschrieben, somit scheint die schriftform eingehalten. notarielle form (§ 311b bgb beim grundstückserwerb) war wohl nicht erforderlich. ob überhaupt die schriftform erforderlich war oder der vertrag auch formlos geschlossen werden konnte, ist daher unerheblich. der vertrag wurde auf den ersten blick wirksam geschlossen.

die „rückgabe“ der vertragsunterlagen hat grds. keine auswirkungen auf die wirksamkeit des vertrags. es kommt natürlich auf die umstände an… daher sollte man sicherheitshalber den rücktritt erklären.

Hi Hendrik,

auf jeden fall sollte der rücktritt nachweisbar (z.b.
einschreiben mit rückschein) gegenüber dem vertragspartner
bzw. seinem bevollmächtigten erklärt werden.

und sofern der (vielleicht boeswillige) Vertragspartner nun das Schreiben, welches er ja eigentlich erwarten muesste, nicht annimmt oder gar nicht da ist und erst 9 Tage Lagerfrist ablaufen … dann dauert das bis Anfang Januar, bis man die Bestaetigung dazu bekommt …

Ist die Empfehlung fuer dieses Schreiben nicht eher: Einwurfeinschreiben

Da wird der Zugang doch von den gelben Hoernchen bestaetigt …

Gruss
n.

und sofern der (vielleicht boeswillige) Vertragspartner nun
das Schreiben, welches er ja eigentlich erwarten muesste,
nicht annimmt oder gar nicht da ist und erst 9 Tage Lagerfrist
ablaufen … dann dauert das bis Anfang Januar, bis man die
Bestaetigung dazu bekommt …

Ist die Empfehlung fuer dieses Schreiben nicht eher:
Einwurfeinschreiben

ein völlig richtiger einwand, den du nennst.

bzgl. des einwurfeinschreibens gibt es aber (größere) probleme hinsichtlich des beweis des zugangs. je nach gericht genügt hier bereits ein einfaches bestreiten des empfängers (LG Berlin GE 2001, 770), um den zugang zu bestreiten. auch das lg potsdam geht nicht von einem anscheinsbeweis des zugangs aus. dann muss der erklärende beweisen, dass der zugang erfolgte, was er dann nicht kann.
somit kann man beim einwurfeinschreiben zu beweisrechtlichen problemen gelangen.
(selbes problem: übergabeeinschreiben).

anders beim einschreiben mit rückschein. der rückschein hat den anscheinsbeweis, dass der zugang erfolgte. natürlich kann der empfänger auch hier diesen anscheinsbeweis erschüttern. allerdings genügt dafür nicht das bloße bestreiten bzw. der vortrag, dass etwa nur ein „leeres blatt“ zugegangen ist. diese erschütterung wird dem empfänger in der praxis nicht gelingen. von dieser ansicht (anscheinsbeweis) geht jedenfalls die überwiegende anzahl der gerichte (bzw. die h.L. in der literatur) aus. um auch die gefahr des erschütterns des anscheinsbeweises zu vermeiden, lässt man einen dritten den brief lesen und gibt mit diesem zusammen das einschreiben auf.

das sicherste wäre es natürlich, dass man mit einem zeugen (der den inhalt des schreibens kennt) zum postkasten des empfängers geht und den brief einwirft. dann ist der zugang wasserdicht.

alternativ kann man auch den zugang durch die zustellung mittels gerichtsvollzieher ersetzen, § 132 bgb, §§ 170ff. zpo. kostenintensiv, aber der sicherste weg neben dem einwurf beim empfänger im beisein des zeugen.

p.s. email bzw. fax sind -unterstellt textform genügt für den rücktritt- ebenfalls beweisrechtlich unsicher, auch wenn man eine „empfangsbestätigung“ oder „sendebericht-OK“ erhält

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bitte neuer FAQ-Eintrag
hallo MOD/-eusen

könnte man das bitte mal in die FAQ’s mit aufnehmen?!

Das ist eine ständig wiederkehrende Standardfrage und sie wurde hier mal sehr gut beantwortet!

lG

könnte man das bitte mal in die FAQ’s mit aufnehmen?!

Für so etwas sind nicht die Moderatoren, sondern die FAQ-Betreuer zuständig. Der Support freut sich wohl über Anfragen (oder Empfehlungen).

mfg M.L.

Hallo,

könnte man das bitte mal in die FAQ’s mit aufnehmen?!

eigentlich gibt es schon einen FAQ-Eintrag, der sich mit der Frage beschäftigt: FAQ:1350

Die könnte man natürlich ergänzen, wenn - ja wenn - es hier noch einen FAQ-Betreuer geben würde.

Gruß
C.