ich bin von einer Eigentümergemeinschaft zum Hausverwalter gewählt worden. Ich selber bin ein Eigentümer dieser Gemeinschaft. Meine Frage ist, habe ich als Verwalter gewisse Pflichten die rechtlich festgelegt sind. Die Abrechnungen und Verwaltung der laufenden Kosten mache ich bereits. Wer weiß, ob da noch andere Pflichten sind, die ich unbedingt wahrnehmen muss ? Z.B. Gebäudezustand u.s.w…
Bin für jede Aussage dankbar.
Die Rechte und Pflichten des Verwalters sind in § 27 WEG geregelt. Dieser ist unabdingbar . Der Verwalter kann somit nicht in seinen Aufgaben eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden.
Gemäß § 27 Abs. 1 WEG ist er berechtigt und verpflichtet:1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eingentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;
die gemeinschaftlichen Gelder zu verwalten.
Gemäß § 27 Abs. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie:1. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind;
Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind. § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG lautet: „Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind.“ )
§ 28 WEG enthält weitere Verwalterpflichten zu Wirtschaftsplan und Rechnungslegung.
Gemäß § 28 Abs. 1 WEG hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung;
die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
Weitere Verpflichtungen des Verwalters ergeben sich aus: § 24 Abs. 1 WEG : Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.