Hausverwalter

Guten Tag,

ich bin Verwaltungsbeirat in einer ETG.

Der Verwalter war lange Zeit untätig und völlig unprofessionell. Auf seine mangelhafte Arbeit habe ich ihn hingewiesen.

außerdem habe ich - nach Rücksprache mit 2 anderen Eigentümern (deren Zustimmung ergibt sich aus 2 emails) - um eine außerordentliche Eigentümerversammlung gebeten. Diese wird nun am Freitag stattfinden.

Frage 1: Der Verwalter behauptet nun, er ist an die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte nicht gebunden, da er nur von mir die Tagesordnung vorgegeben hat. (Anmerkung: Diese Tagesordnung hat er bei der Einladung vollkommen übernommen und noch mit 2 seiner Punkte s.u. ergänzt). Muß er sich nun an die Reihenfolge der TO halten?

Frage 2: Der Verwalter schreibt in der TO unter PUnkt 2: „Der Verwalter legt sein Amt aus wichtigem Grund (Streitigkeiten mit dem Verwaltungsbeirat) nieder und übergibt die Unterlagen der Verwaltung.“
Kommt dies einer fristlosen Kündigung gleich? Und ist er dann überhaupt noch in der außerordentlichen ETV Vorsitzender? Muß er nun niederlegen oder - wie ich vermute, daß er das beabsichtigt - kann darüber Beschluß gefasst werden?

Ich hoffe aus zahlreiche professionelle Antworten.

Danke im voraus

Gruß

Stephan von SAlm

Hallo Herr von Salm

Frage 1: Der Verwalter behauptet nun, er ist an die
Reihenfolge der Tagesordnungspunkte nicht gebunden, da er nur
von mir die Tagesordnung vorgegeben hat. (Anmerkung: Diese
Tagesordnung hat er bei der Einladung vollkommen übernommen
und noch mit 2 seiner Punkte s.u. ergänzt). Muß er sich nun an
die Reihenfolge der TO halten?

Das Gesetz meint:
Das Recht des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden bzw. dessen Vertreter, unter Voraussetzung des § 24 Abs. 3 WEG eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wird auch dahingehend verstanden, eigene Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Dies geschieht dann dadurch, dass der Beiratsvorsitzende/Vertreter die Ergänzung der Tagesordnung rechtzeitig an alle Eigentümer verschickt (Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, 8. Aufl., Wohnungseigentumsgesetz, § 24 Rz. 35).

Die einzelnen Tagesordnungspunkte (TOP) sind grundsätzlich in der in der Einladung angegebenen Reihenfolge zu behandeln.
Der Versammlungsleiter darf einen neuen Punkt erst aufrufen, wenn die vorhergehenden Punkte (in der Regel durch Abstimmung über einen Beschlussantrag) erledigt sind. Davon kann aufgrund eines Geschäftsordnungsbeschlusses der Wohneigentümer, unter Umständen auch aufgrund unwidersprochen gebliebener Anordnung des Versammlungsleiters abgewichen werden.
Wichtig ist zu wissen dass nach § 23 Abs.2 WEG "Zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich ist, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist“.

Frage 2: Der Verwalter schreibt in der TO unter PUnkt 2: „Der
Verwalter legt sein Amt aus wichtigem Grund (Streitigkeiten
mit dem Verwaltungsbeirat) nieder und übergibt die Unterlagen
der Verwaltung.“
Kommt dies einer fristlosen Kündigung gleich? Und ist er dann
überhaupt noch in der außerordentlichen ETV Vorsitzender? Muß
er nun niederlegen oder - wie ich vermute, daß er das
beabsichtigt - kann darüber Beschluß gefasst werden?

Über seine Abberufung kann nur die WE-Versammlung beschliessen! (§26 Abs. 1 S.1 WEG mit einfacher Mehrheit). Wenn die WEV diesem TOP zustimmt ist der Verwalter tatsächlich fristlos gekündigt.
Aber nur bei „wichtigem Grund“! Ansonsten hat der Verwalter Anspruch auf Vergütung für die Restlaufzeit des Vertrages…

Übrigens: Ein Vorsitzender wird für jede Versammlung neu gewählt und es muss nicht automatisch der Verwalter sein…In diesem Fall soll es doch der Beiratsvorsitzende tun.

Was ist ein wichtiger Grund?
Wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter zerstört ist und den Wohnungseigentümern deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände – gleichgültig, ob dies vom Verwalter verschuldet ist oder nicht – nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann.

Das Gleiche gilt wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat zerstört ist (BayObLG, Beschluss v. 17.4.2002, 2Z BR 14/02).

Haben Wohnungseigentümer allerdings in Kenntnis des Verhaltens und der Tätigkeit des Verwalters eine erneute Bestellung für einen weiteren Zeitraum beschlossen, so kann ein Antrag auf Abberufung nur dann mit Erfolg auf die bereits bekannten früheren Umstände gestützt werden, wenn zumindest ein neuer wichtiger Grund angeführt wird, der im Zeitpunkt der Neubestellung noch nicht vorlag (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.4.2002, 3 Wx 8/02).

Ich hoffe aus zahlreiche professionelle Antworten.

Keine Garantie!:wink:

Danke im voraus

Gern

Thud