Hausverwalter kuendigen bei eigentuemerwechsel?

Hallo,
Gibt es ein sonderkuendigungsrecht fuer hausverwaltervertrag wenn sich der Eigentuemer aendert, wie z.b. bei diner Kfz Versicherung bei Autowechsel?

Eine Erbengemeinschaft hat einen Hausverwalter bestellt und gemeinsam den Vertrag abgeschlossen. Nun wird die Erbengemeinschaft aufgelöst durch eine Erbauseinandersetzung und einer der Erben wird nun alleiniger Hauseigentümer und möchte den Hausverwalter nicht weiter beschaeftigen. Kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? Vielen dank für alle hilfreichen antworten!

Gibt es ein sonderkuendigungsrecht fuer hausverwaltervertrag
wenn sich der Eigentuemer aendert, wie z.b. bei diner Kfz
Versicherung bei Autowechsel?

Dieser Vergleich kann nicht gezogen werden. Nachdem aber ein Verwalter als Vertreter der GEMEINSCHAFT der Eigentümer fungiert, und nachdem bei einem einzigen Eigentümer keine unterschiedlichen Interessen mehr koordiniert werden müssen, entfällt die Geschäftsgrundlage.

Eine gewisse Rolle spielt allerdings noch die Gemeinschaftsordnung sowie der Verwaltervertrag.

Ich würde den Verwalter auf die Fakten ansprechen und wenn er uneinsichtig ist, einen RA aufsuchen. Unter dem Strich dürfte das die erfolgversprechendste und schnellste Variante sein.

Viel Erfolg

pieter

Hallo Busybee,
zunächst müsste man den Hausverwaltervertrag kennen was darin geregelt wird. In der Regel gibt es kein vorzeitiges Kündigungsrecht durch einen Verkauf.
Gruß
Klaus Peter

Hallo, handelt es sich hier um eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungeigentumsgesetz oder um eine reine Mietverwaltung?

Gruß U. Behrend
ARCO-Immobilien
Immobilienvermittlung & Hausverwaltung

Hallo busybee,

das hängt davon ab…

Ist es eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder ein „normales“ Miethaus mit nur einem Eigentümer!?!

Eine WEG bleibt eine WEG, auch wenn alle Wohnungen dem gleichen Eigentümer gehören. Dann gilt selbstverständlich auch der Verwaltervertrag weiter.

Ist es ein normales Miethaus, das komplett auf den Erben übergegangen ist, würde ich es vom „Gefühl“ her genauso sehen, Vertrag ist Vertrag und der wird mitvererbt. Da müsstest du vielleicht einen Anwalt fragen, ob es doch ein Schlupfloch gibt.

Außer, es gibt eine Ausstiegsklausel im Vertrag, aber das hast du sicher schon geprüft.

In allen Fällen gilt jedoch: Rede mal mit dem Verwalter, ob er einer vorzeitigen Vertragsauflösung zustimmt. Kostet dich vielleicht eine Ablöse oder so.

Grüße

Hallo,

da kann ich dir leider nicht weiterhelfen.

Hallo busybee,
im Wohnungseigentümergesetz gibt es ein solches Sonderkündigungsrecht nicht. Die Abberufung des Verwalters kann lediglich auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind laut Gesetz nicht zulässig. Der Verwalter hingegen kann den Vertrag vorzeitig kündigen, wenn dies in dem Verwaltervertrag vereinbart ist. Wenn sich beide Parteien einigen, ist die vorzeitige Beendigung sicherlich kein Problem.
Am besten würde der neue Eigentümer mit dem Verwalter ein Gespräch führen, ob es eine einvernehmliche Lösung für die Beendigung der Verwaltung gibt.

Beste Grüße

Hallo!

Hier gilt der alte Juristenspruch: „Kommt darauf an“. Mal davon ausgehend dass es sich um die Verwaltung eines Miethauses handelt und kein WEG -Verwalter besteltt wurde:

Prüft den Verwaltervertrag. Ein solches Sonderkündigungsrecht ist bei den gängigen Verträgen üblich. Allerdings ist die Ausübung oft zeitlich befristet.

Wenn nicht würde ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen oder mit dem Verwalter reden ob man sich gütlich trennen kann.

Hallo,
nach meiner Meinung ist ein Wechsel nicht möglich.
Der Vertrag geht bei dem Kauf auf den neuen Eigentümer über.
Einfach in den Bestellungsvertrag schauen, sollte dort ein Sonderkündigungsrecht bei Eigentümerwechsel dokumentiert sein, geht dies.
Wenn nicht, den Vertrag durch Beschluss bei der nächsten Eigentümerversammlung zum Vertragsablauf kündigen oder über einen Auflösungsvertrag verhandeln.

mit freundlichen Grüßen

Hans-Joachim Aubertin

Nun kenne ich die genauen rechtlichen Hintergründe nicht, aber es gibt zwei Möglichkeiten.

  1. Handelt es sich bei dem Haus um eine WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft)? Wenn ja, dann besteht der Vertrag (richtiger Weise) mit der WEG und nicht mit einzelnen Personen. Somit denke ich nicht, dass hier ein außerordentliches Kündigungsrecht in ausgesprochen werden kann.
  2. Wenn es sich um Eine Erbengemeinschaft handelt, mit nur einem Stück Haus in Bruchteilseigentum, welches auch nicht nach WEG in einzelne Sondereigentumsrechte aufgeteilt ist, dann wäre hier wohl künftig nur die Mietenverwaltung zu klären und da denke ich, dass das außerordentliche Kündigungsrecht möglich wäre (je nach Vertragsdetails).

Ich würde versuchen, eine gütliche Lösung zu finden. Generell würde ich als Verwalter aber auf die Einhaltung des Vertrages nicht bestehen - es ist aber immer eine Frage des Geldes. Eine angemessene Abfindung für entgangenen Gewinn auf die Restlaufzeit des Vertrages gesehen (ca. 30 % der Restsumme der Verwaltergebühr) und ich gehe davon aus, dass der Verwalter der Kündigung zustimmt.

Ich tät´s des lieben Friedenswillen tun.

Hallo Busybee,

von einem Sonderkündigungsrecht habe ich noch nie gehört/gelesen.

Von der Logik her würde ich sagen nein.

Z.B. Eine Eigentümergemeinschaft besteht aus 10 Eigentümern. Ein Eigentümer wechselt, besteht dann ein Sonderkündigungsrecht? - nein.

Wechseln 3 Eigentümer - Sonderkündigungsrecht ??? nein.

Wechseln alle Eigentümer - Sonderkündigungsrecht ? nein.

Es besteht aus meiner Sicht das „normale“ Kündigungsrecht.
Da nur noch ein Eigentümer betroffen ist, kann der somit tun und lassen was er will.

Der Vertrag kann also mit dem Einverständnis des Verwalters aufgelöst werden. Oder er läuft zum Ende der Vertragszeit aus.
Wenn es jedoch einen besonderen Anlass gibt, ist auch eine vorzeitige Kündigung möglich.

Hier hilft ein klärendes Gespräch mit dem Verwalter.

Ggf. kann man dem Verwalter das Leben so schwer machen, dass der „freiwillig“ den Vertrag auflöst.

MfG
uwe

Hallo busybee
Eine Hausverwaltung kann gekündigt werden wie jeder Vertrag.Sollten im Verwaltervertrag fristen o.Ä. vereinbart sein sind diese natürlich einzuhalten.Wie in deinem Fall will der Hausbesitzer eventuell Kosten sparen und Verwaltet sein Eigentum selbst.
Gruß
Süden78

Hallo busybee,
juristische Fragen darf ich hier leider nicht beantworten. Denke aber daran, dass der Vertrag mit den alten Eigentümer abgeschlossen ist. Diese müssen kündigen. Evtl. geht eine Kündigung aus wichtigem Grund.

Viele Grüße aus Magdeburg

Hallo busybee,

grundsätzlich muss man mal den Vertrag ansehen, was darin steht. Ist diese Variante, dass sich der Vertrag auflöst oder gelöst werden kann, wenn die Grundvoraussetzungen für eine Hausverwaltung wegfallen, was ich eher nicht vermute, dann wäre die Sache einfach. Wenn nicht, dann gehe ich von folgender Überlegung aus: Ein Hausverwalter wurde bestellt, da es mehrere Eigentümer gab und dafür eine Person als Handelnder sinnvoll ist. Ist durch die alleinige Übernahme eines Eigentümers diese Tatsache nicht mehr vorhanden, so ist auch der Sinn einer Hausverwaltung nicht mehr gegeben. Ich würde im gegenseitigen Einvernehmen eine sinnvolle Beendigung anstreben, z. B. zum Jahresende wg. Hausgeldabrechnung. Im Grunde sehe ich, ohne juristische Grundlage, auf jeden Fall eine Art Sonderkündigungsrecht, da der eigentliche Grund, einen Verwalter zu bestellen, ja weggefallen ist.
Der Vergleich mit dem Autowechsel ist da nicht so recht gegeben.
Im Notfall, wenn sich der Verwalter weigern sollte, den Vertrag zu lösen, kann man ja den ganz normalen Weg gehen: Einberufung einer Eigentümerversammlung - Beendigung des Vertrags wg. Auflösung der WEG -

Viele Grüße
Hubert

Hallo,
kann Ihnen da leider nicht weiter helfen. Schade.
Mit freundlichen Grüßen
Kubig