hallo Peter,
vorab ein Hinweis. Beschafft Euch, zumindest den beiden Mitgliedern im Beirat den
Kommentar Wohnungseigentumsgesetz, ISBN 3 406 47411 X , 15. Auflage (Bärmann / Pick , Verlag C. H. Beck) erhältlich in jeder guten Buchhandlung und
Der Wohnungseigentümer , ISBN 3-927776-27-0 Buch anschauen, 5. neubearbeitete Auflage, (Volker Bielefeld, Verlag Deutsche Wohnungswirtschaft GmbH)
Also der Verwalter wurde vom Bauträger bestellt auf Grund
dessen, hat er die Eigentümerversammlung abgehalten.
Dort hat er uns mitgeteilt, daß er 5 Jahre unser Verwalter
ist.
Jeder Eigentümer hat sich gewundert/geweigert dies
zuzustimmen.
Aus meiner Sicht kann der Bauträger den Hausverwalter nicht alleine bestimmen. Der Hausverwalter muss von den Eigentümern mit einfacher Mehrhheit bestellt werden.
Der Bauträger ist selber Eigentümer und war in der Zeit noch
nicht anwesend, sonst hätte er die Angaben korrigiert, da der
Verwalter nicht für 5 Jahre bestellt wurde.
Spielt der Bauträger hier nicht ein etwas dubioses Spiel ? War er nützlich (Hausverwalter ) bis der Bauträger die Kosten abgerechnet und die leerstehenden Wohnungen verkauft hatte ?
Es ging grundsätzlich um die Gebäudeversicherung. Er hat uns
ein Angebot vorgelegt und dies hat er favorisert, mit der
Begründung, daß er dorthin gute Kontakte besitzt. Es wurde
aber beschlossen, daß er erst die Gebäudeversicherung
abschliessen darf, wenn Vergleichsangebote vorliegen, die ich
zu besorgen hatte.
Weshalb machst Du die Arbeit des Hausverwalters ? Sei es drumm.
Er hatte in der Versammlung falsche Angaben gemacht was die
Versicherung betrifft. Gestehungskosten zu niedrig angesetzt
Auch falsche Angaben gemacht was Versicherungspakete und
Deckungssummen betreffen. Nach meiner Aufforderung das Angebot
vorzulegen und nicht nur einen allgemeinen Prospekt
vorzulegen, hat er nochmal falsche Angaben gemacht. Ich habe
dann hintenrum ein Angeot von seiner Versicherung eingeholt
auf Grund seiner Angaben. Die Versicherungssumme wurde
erheblich höher und für die Summe, die er uns Eigentümer
genannt hatte wurde eine wesentlich minderwertigere
Versicherung uns angeboten, als das was er uns erwähnt hatte.
Da die Deckungsummen mit seiner nicht übereinstimmten, habe
ich ihn aufgefordert, ein ordentliches Vergleichsangebot
vorzulegen, da ich schon eines vorliegen hatte, das in allen
Punkten besser war. Und im Vergleich zu seinem mit richtigen
Angaben, die ich besorgt habe auch noch billiger.
Statt sich zu revidieren, hat er damit gedroht, daß er die
Versicherung eigenständig abschliesst, da meine bei ihm nicht
vorlag.
WQenn Du die Unterlagen beschaffen sollst, sind diese natürlich dem legitimierten Hausverwalter zur Prüfung und notfalls zum Abschluss vorzulegen. Wer hat dann die Versicherungsprovision kassiert ? Der Hausverwalter darf die Provision nicht für sich einstreichen, sondern muss sie den Eigentümern weiterreichen, die wiederum , wenn Wohnungen vermietet sind, diese Kostenreduzierungen auch an die Mieter weitergeben müssen.
Das war auch nicht die Vereinbarung. Vereinbart wurde,
daß mir die von ihm eingeforderten Angebote vorgelegt werden
müssen und ich dann die Angebote vergleiche, die er vorliegt
und die ich als Unabhängiger angefordert habe.
Das Vertrauen ist somit weg, da er erstens eigenständig
handeln würde und zweitens uns was verkaufen würde, was nicht
unseren Ansprüchen und Anforderungen entspricht.
Das alleine wird niemand rechtlich als „Vertrauensverlust“ bewerten.
Und er ist
keiner einzigen Aufforderung nachgekommen. Er benahm sich sehr
rechthaberisch. Außerdem waren wir Eigentümer von Anfang an
mit ihm nicht einverstanden.
Verlangt mit einer Unterschriftsliste der Eigentümer vom Verwalter die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung binnen vier Wochen nahc Zugang der Unterschriften mit dem Tagesordnungspunkt 1.„Abberufung des derzeitigen Hausverwalter“, 2. Schadenersatzansprüche gegen der derzeitigen Hausverwalter" 3. „Neubestellung eines Hausverwalters“ 4. „Neuwahl und/oder Nachwahl des Beirates“ und sonst keine TOPs. Der Verwalter muss die Sitzung einberufen.
Jetzt hat der Bauträger=Eigentümer ihm gekündigt mit der
Begründung, dass der Einduck nicht erwehrt werden kann, daß er
der Verwalter nicht ausreichend die Interessen der Eigentümer
vertritt.
Nachdem die Wohnungen wohl verkauft sind, kann der Bauträger von sich aus nicht schalten und walten.
Außerdem steht noch in der Kündigung, daß er der
Verwalter den Ton gegenüber den Eigentümern unangemessen
verschärft hatte und der Bauträger/Eigentümer diesen
Umgangston gegenüber seinen Kunden nicht zulassen kann, da
dies auf sein Unternehmen zurückfällt.
Unfreundliches Benehmen ist kein Kündigungsgrund.
Da es sich bei der Tätigkeit als Hausverwaltung um ein
Dienstverhältnis höherer Art handelt kündigt
er(Bauträger/Eigentümer den Vertrag gem. §624BGB mit
sofortiger Wirkung wegen Wegfall der Vertrauensgrundlage.
Alle anderen Eigentümer haben dieses Schreiben zusätzlich mit
unterschrieben.
Wenn hier nach den §§ 626 (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) 0der 627 BGB (Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung) würde ich es verstehen. Was aber eine Kündigung nach 624 BGB soll, wenn das Vertragsverhältnis ohnehin nicht länger als 5 Jahre geht, auch nur mit einer sechsmontigen Frist gekündigt werden kann nach Ablauf der 5 Jahre, ist mir unklar. § 624 setzt nämlich einen Vertrag mit mehr als 5 Jahren voraus. Hierbei geht es um die ordentliche Kündigung, also keinerlei Fehlverhalten kann eine Kündigung mit 624 BGB begründen.
Es gab auch ein anderes Vorkommnis.
Wenn es hier um eine Rechtsnorm geht, die ausserhalb des BGB verletzt wurde, wäre nicht nur die fristlose Kündigung sondern auch die Klärung über die StA notwendig. „Ein anderes Vorkommnis ist möglicherweise ein Hinweis auf eine strafbare Handlung und keine Eigentümerversammlung sollte diese Vorgänge durchgehen lassen“. Hier ist die fristlose Kündigung dann sofort zu tätigen und die Herausgabe aller Unterlagen und Konten an den Beirat bis zur Bestätigung eines anderen Verwalters muss sofort verlangt werden. Verlangt mal die Einsichtnahme in die Kontoführung und insbesondere auf das Rücklagenkonto.
Ich bin zum Verwaltungsbeirat bestellt worden. Hätte aber
nicht dürfen da ich nicht im Grundbuch stehe. Nur meine Frau.
Sorry, aber ein Verwalter muss doch in einer Sitzung durch die Einsichtnahme in das Grundbuch wissen, wer stimmberechtigt ist udn wer gewählt werden darf. Hier sind die einfachsten Regeln nicht beachtet.
Er hat mich dann 4 Tage später angerufen und mir dies
mitgeteilt. Ich war sofort einverstanden und habe ihn gebeten,
dies den anderen Eigentümern mitzuteilen und eine neue
Eigentümerversammlung einzuberufen, damit alles seine
Rechtmäßigkeit hat.
Nein, hie rmuss neu gewählt werden, das geht so nicht.
Er hat dies abgelehnt und mir gesagt,
jetzt machen wir gar nichts, erst bei der nächsten Versammlung
treten sie zurück und damit ist die Sache erledigt.
Du kannst nicht von etwas zurücktreten, das Du rechtlich nicht erfüllen kannst. Im Gegenteil, alle mit Deiner Stimme vorgenommenen Entscheidungen sind unwirksam, Du kannst nicht Beirat werden, Du kannst Deine Frau lediglich in der WEG-Sitzung vertreten und abstimmen.
Hätte eber bedeutet, daß alles was ich als Verwaltungsbeirat
mitgetragen hätte nicht rechtmäßig wäre. Trotzdem kam er
meiner Aufforderung nicht nach.
Umso mehr muss eine ausserordentliche Sitzung von den Eigentümern nunmehr verlangt werden.
Nachdem diese Versicherungsangelegenheit hochkam, hat er mich
schriftlich aufgefordert sofort zurückzutreten, da ich bei der
Eigentümerversammlung falsche Angaben gemacht haben soll. Ich
legte ihm eine Vollmacht von meiner Frau vor als ihr
rechtmäßiger Vertreter, da Sie als Eigentümerin in der Liste
darauf stand.
Grundsätzlich. Du bist nicht mit der Vertretung Deiner Frau Beirat. Beirat kann nur jemand sein,der/die im Grundbuch eingetragen ist. Hierzu gibt es keine Vertretungsvollmacht. Du kannst Deine Frau nur in einer ganz üblichen Sitzung bei ihrer Verhinderung vertreten. Ist z.B. die Person anwesend, die im Grundbuch eingetragen ist, muss die WEG abstimmen, ob Ehepartner anwesend sein dürfen. Rederecht haben sie nicht, auch kein Stimmrecht.
Hat Euer Hausverwalter eine Haftpflichtversicheurng, die Schäden Euch gegenüber abdeckt ?
So ist meine Antwort ziemlich lange geworden aber hoffentlich
eindeutig genug, damit alle Fakten bzw. Gründe ersichtlich
sind.
Macht nichts, ich bin Kummer in solchen Fragen persönlich gewöhnt durch einen untreuen Freund, der meinen Infarkt (und die Information der Ärzte, dass ich wohl kaum überleben werde) und die spätere Herztransplantation dazu benutzt hat, beinahe 6.000 DM vom Konto der Hausverwaltung zu veruntreuen. Der „gute Mann“ hat Barabhebungen vom Konto vorgenommen, seine Schulden gezahlt, dabei hat ihm eine Bankangestellte in krimineller Weisse geholfen. Es lag eine Verfügung vor, dass keine Barabhebungen von dem Konto durchgeführt werden dürfen. Die Bankangestellte hat ihm eine erhebliche Überziehung seines Kontos zugelassen und nachdem er durch Manpulationen als Versicherungsvertreter seinen Job verloren hat, wurde das Geld der WEG abgehoben und dem Privatkonto zum Ausgleich zugeführt. Da ich im Krankenhus lag, erhielten die Eigentümer die Nachricht, er käme nicht an das Konto, auch nicht an die Belege, diese lägen bei mir und angeblich hatte er keine Ahnung, was auf dem Konto war. Die Unterlagen lagen jedoch stets bei ihm, denn dort war die offizielle Anschrift der Hausverwaltung. Nachdem ich nicht gestorben bin, gab er dann vor, er rede mit mir nicht mehr, wir seien verkracht. Der Fall kam ins Rollen. Ich habe dann Strafanzeige erstattet. Bis Du in einem solchen Fall eine StA dazu bringst, dass diese ernsthaft und seriös ermittelt, um sowohl den Eigentümern als auch mir als Geschädigten, weiteren Schaden zu vermeiden, wird man wohl nur verstehen, wenn man unterstellt, dass da einige, die ermitteln, mehr als die fünfte Klasse Grundschule nicht überstanden haben. Ich habe nun glücklicherweise für Januar 2003 für die seit Mitte 2000 geschehenen Straftaten einen Gerichtstermin, um meine Schäden - die ich durch Mahnbescheid erhoben habe - ersetzt zu erhalten.
Gruss Günter