Hallo WEG Experten,
ich bin zusammen mit meiner Frau Eigentümer einer Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus mit einem Miteigentumsanteil von 50%. Wir möchten einen Hauverwalter bestellen, die Eigentümer der anderen Wohnung aber nicht.
In §26 WEG „Bestellung und Abberufung des Verwalters“, Abs. 1 heisst es dazu:
Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden. Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.
Wie verhält es sich denn in diesem Fall mit dem Begriff der „Stimmenmehrheit“? Und welche Möglichkeiten gibt es darüberhinaus, einen Hausverwalter zu bestellen, wenn keine Stimmenmehrheit erreicht werden kann?
Danke, Torsten.