ich bin zusammen mit meiner Frau Eigentümer einer Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus mit einem Miteigentumsanteil von 50%. Wir möchten einen Hauverwalter bestellen, die Eigentümer der anderen Wohnung aber nicht.
In §26 WEG „Bestellung und Abberufung des Verwalters“, Abs. 1 heisst es dazu:
Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden. Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.
Wie verhält es sich denn in diesem Fall mit dem Begriff der „Stimmenmehrheit“? Und welche Möglichkeiten gibt es darüberhinaus, einen Hausverwalter zu bestellen, wenn keine Stimmenmehrheit erreicht werden kann?
Alle Rechnungen „durch zwei teilen“ ist doch so schwer auch nicht.
Und die Kosten für den Hausverwalter könnten den Aufwand/Nutzen doch erheblich sprengen.
Aber wenn man sich schon in dieser einfacher Angelegenheit nicht mit dem anderen Eigentümer einigen kann, was erwartet man da von einem Hausverwalter?
Jede Wohnungseigentümergemeinschaft benötigt einen Verwalter. Er ist auch vorgeschrieben.
Der Verwalter repräsentiert die Gemeinschaft nach außen,
außer dem unten erwähnten „Rechnungen durch 2 teilen“,
muss er Verträge mit Versorgern und Versicherungen abschließen,
Willenserklärungen gegenüber Behörden abgeben,
die Konten der Gemeinschaft verwalten etc.
Ist bei so kleinen Gemeinschaften aber wirklich nicht so wild - kann, wenn sich beide Eigentümer verstehen, auch von einem nebenbei kostengünstig übernommen werden.
Falls sich allerdings keine Einigung ergibt, entweder Stimmengleichheit oder die Mehrheit lehnt jeden Vorschlag ab, muss man den Weg vor das (Amts-)gericht gehen und z.B. per einstweiliger Verfügung die Einsetzung eines Verwalters von Amts wegen beantragen.
Erfahrungsgemäß beauftragt das Gericht dann einen Verwalter für ein Jahr.
Gruß Norbert
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