Von der Baufirma einer Wohnanlage wurde eine Hausverwaltung bestimmt und mit dieser ein 5-Jahresvertrag abgeschlossen, den die Käufer der Wohnungen akzeptieren mussten. Alle Wohnungen wurden verkauft.
Im Verwaltervertrag steht zur „Bestellung und Abberufung des Verwalters“ folgendes:
Die Verwalterbestellung erfolgt gemäß Teilungserklärung vom xxx für die Zeit vom Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft (Bezugfertigkeit der ersten Wohnung) an für 5 Jahre.
D.h. der Verwaltervertrag bezieht sich auf die Teilungserklärung.
In dieser Teilungserklärung allerdings heisst es zur Bestellung des Hausverwalters:
Als Verwalter wird bestellt xxx.
Die Verwalterbestellung erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren, gerechnet ab heute. Die Teilungserklärung wurde 2 Jahre früher unterzeichnet als die ersten Wohnungen bezugfertig waren.
Nun die Frage:
Ab welchem Datum gelten die 5 Jahre? Lt Teilungserklärung, sprich dann ab Unterzeichung der Teilungserklärung oder ab Bezugfertigkeit der ersten Wohnungen?
Welcher Vertrag (Verwaltervertrag oder Teilungserklärung ist höher angesetzt).