Hausverwaltervertrag vs Teilungserklärung

Von der Baufirma einer Wohnanlage wurde eine Hausverwaltung bestimmt und mit dieser ein 5-Jahresvertrag abgeschlossen, den die Käufer der Wohnungen akzeptieren mussten. Alle Wohnungen wurden verkauft.

Im Verwaltervertrag steht zur „Bestellung und Abberufung des Verwalters“ folgendes:
Die Verwalterbestellung erfolgt gemäß Teilungserklärung vom xxx für die Zeit vom Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft (Bezugfertigkeit der ersten Wohnung) an für 5 Jahre.

D.h. der Verwaltervertrag bezieht sich auf die Teilungserklärung.

In dieser Teilungserklärung allerdings heisst es zur Bestellung des Hausverwalters:
Als Verwalter wird bestellt xxx.
Die Verwalterbestellung erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren, gerechnet ab heute. Die Teilungserklärung wurde 2 Jahre früher unterzeichnet als die ersten Wohnungen bezugfertig waren.

Nun die Frage:
Ab welchem Datum gelten die 5 Jahre? Lt Teilungserklärung, sprich dann ab Unterzeichung der Teilungserklärung oder ab Bezugfertigkeit der ersten Wohnungen?

Welcher Vertrag (Verwaltervertrag oder Teilungserklärung ist höher angesetzt).

Sorry, das ist nicht mein Thema, bitte eine andere Person befragen!

mfg.

Wenn in der Teilungserklärung steht „ab heute“, dann gilt das Datum der Urkunde als Beginn der Verwaltungszeit. Die Teilungserklärung geht grundsätzlich dem Verwaltervertrag vor. Hat die Eigentümergemeinschaft aber den Vertrag ausdrücklich beschlossen, würde die Bestimmung im Vertrag gelten.

Liebe Andrea-Anna,

dies ist eine Frage für einen Juristen, da kann ich als Architekt leider nicht weiterhelfen.

Herzliche Grüße
C.