Hausverwaltung ?

Moin moin,

stellt Euch doch einmal vor da gäbe es eine kleine Wohneinheit,
so etwa sagen wir mal, 4 bis 6 Eigentumswohnungen.
Die werden vo neiner Hausverwaltung beträut.
Die Bestellen auf Zuruf Entkalker, Beauftragen die Treppenreinigung,
also alle Tätigkeiten die auf Zuruf der Eigentümer zu erledigen sind.
Kann das alles sein?
Sollte der HVW sich nicht auch um Kosteneinsparungen bemühen?
In regelmässigen Abständen das zu Verwaltende Objekt Besichtigen und ggf. Mängel beseitigen?
Welche Pflichten obliegen dem eigfentlich?
Was muß und was sollte er tun?
fragt
pd

Moin, pd,

ein Hausverwalter ist gut beraten, nur Arbeiten durchzuführen, für die er beauftragt wurde. Über die Notwendigkeit von Maßnahmen gehen die Meinungen der Eigentümer erfahrungsgemäß meilenweit auseinander, deshalb müssen die sich erstmal einigen.

Gruß Ralf

Hallo Ralf,

das kann man sicher so stehen lassen.
A B E R - wenn Arbeiten vergeben werden, vom HVW, sollte er dann nicht mal selbst kontrollieren?
Oder - sollte er über eigene Ortskenntnis auf der Eigentümerversammlung verfügen ?
in wie weit muß er beschlossene Aktivitäten nachhalten?
aus den Augen aus dem Sinn?
Oder sind die alle so?
pd

Hi pd,

wozu gibt es Verträge? Dort kann man festlegen, was ein Hausverwalter leisten soll. Sollte es um einen Hausmeister gehen, gilt das gleiche.

Gruß Ralf

Hi pd,

Hallo,

wozu gibt es Verträge? Dort kann man festlegen, was ein
Hausverwalter leisten soll. Sollte es um einen Hausmeister
gehen, gilt das gleiche.

oder den Verwaltungsbeirat.

Gruß Ralf

Grüße

Moin,

oder den Verwaltungsbeirat.

für den gibt’s allerdings weder Vertrag noch Pflichtenheft, der wird einfach gewählt :smile:

Gruß Ralf

Moin,

Moin moin,

oder den Verwaltungsbeirat.

für den gibt’s allerdings weder Vertrag noch Pflichtenheft,
der wird einfach gewählt :smile:

korrekt. Wäre aber in dem Fall die einfachste Lösung. Bei der nächsten Versamlung einen bzw. drei wählen. Dieser kann dann effektiv als Kontollglied die Hausverwaltung steuern und überwachen.
Andere Alternative wäre der Klageweg. Leider sieht das WEG Recht vor das selbst falsche Beschlüsse und fehlerhafte ausführungen nicht direkt nichtig sind…

Gruß Ralf

Grüße