Liebe/-r Experte/-in,
ich habe zwei Fragen zu meiner Eigentumswohnung:
Wie sind Müllgebühren zu verrechnen? Wir haben Einzeltonnen und der Grundpreis liegt lt. Landratsamt bei EUR 17,-- pro Person und Jahr, halbjährlich genau abgerechnet (d. h., wenn im 1. Halbjahr Veränderung eintritt gibt es zum 01.07. einen Änderungsbescheid). Unsere Hausverwalterin rechnet tagegenau über die ganze WEG ab. Das führt zu dem kuriosen Ergebnis, daß ich (Einzelperson) trotz insgesamt (= WEG) geringerer Kosten in 2010 mehr bezahlen soll! Außerdem liegt mein Anteil (schon seit Jahren) somit über den o.g. EUR 17,-- p.a.
Ist diese Vorgehensweise korrekt?
Ich wohne im DG direkt unter einem nicht ausgebauten und nicht ohne weiteres (man muß eine separate Leiter aufstellen, kein Zugang über Treppenhaus) begehbaren Satteldach. Wenn ich durch die über mir liegende Geschoßdecke sowie das Dach einen neuen Kamin führen will, brauche ich dann (unabhängig vom Schornsteinfeger) eine Genehmigung ALLER Miteigentümer?
1: das mit den Umlagen der Müllgebühren ist ein leidiges Problem, mit welchem wir immer wieder zu kämpfen haben. Generell ist diese Vorgehensweise m.E. korrekt.
Wir Verwalter müssen es uns relativ einfach machen, indem wir strikt an die Anweisungen halten, welche in der Teilungserklärung verankert sind. In Abänderung hierzu ist zu prüfen, welche Beschlüsse gefasst wurden, welche die TE ändern (Beschlusssammlung).
Hier bitte nachlesen, nach welchem Verteiler die Kosten umzulegen sind und das so akzeptieren. Das mit den höheren Kosten für Sie, während die gesamte WEG niedrigere Kosten haben, kann ich nicht ganz nachvollziehen, aber hier hilf es, wenn Sie die Rechnungen zur Prüfung beim Verwalter einsehen und mit dem Taschenrechner nachrechnen. Jeder Eigentümer hat das Recht, nach Terminabstimmung die Rechnungen beim Verwalter einzusehen.
2: Auch hier der Verweis auf die Teilungserklärung bzw. in der Fortfolge Beschlüsse der WEV´n. Hier ist geregelt, mit welchem Stimmenverhältnis bauliche Veränderungen machbar sind.
zu Deiner ersten Frage:
Bei den Müllgebühren kommt es darauf an, wie es in der Vergangenheit abgerechnet wurde. Der richtige Teiler sollte in der Teilungserklärung beschrieben sein. Oft werden diese Kosten in der Teilungserklärung nach Wohnfläche umgelegt. Dies ist dann so in Ordnung. Ist oft ungerecht, da eine Person weniger Müll produziert als z.B. 4 Personen, aber wenn so festgelegt, gilt dies. Bitte dort nachsehen!
Zweite Frage:
Es kommt wieder auf die Teilungserklärung an, so wie Du es aber schilderst, scheint dies das Gemeinschaftseigentum zu betreffen und alle Eigentümer müssen zustimmen. Problem in der Eigentümerversammlung ansprechen.
die Müllgebühren etc. werden bei Eigentümergemeinschaften i.d.R. nach MEA(Miteigentumsanteilen) umgelegt. Dadurch wird ein Alleinbewohner (leider) meist mit den gleichen Kosten belegt wie die Familie mit Kind die einen vergleichbar grossen MEA hat. Die Gesamtsumme aller muss natürlich mit der Rechnung der Stadtwerke übereinstimmen.
Neuer Kamin:
Ich gehe mal davon aus, daß es da bisher keinen Kamin gibt der wegen Defekts erneuert werden muss. Zu einer derartigen baulichen Veränderung am Allgemeineigentum (Dach / Speicher) ist ganz sicher eine 100% Zustimmung erforderlich.
ohne notwendige Unterlagen wie z.B. die Teilungserklärung, Beschlüsse der WEG ist es schwer eine konkrete Auskunft zu geben. Auch möchte ich keine Rechtsberatung geben, sondern teile lediglich meine Auffassung zu deiner Fragestellung mit.
Grundsätzlich maßgeblich für die Kostenverteilung in der WEG ist der Verteilungsmaßstab in der Teilungserklärung. Der Verteilungsmaßstab kann durch Beschluss geändert werden. Nicht von Bedeutung ist der Gebührenmaßstab in der Abfallsatzung des Landkreises/Stadt. Aber: Durch Beschluss könnt ihr in der WEG regeln, dass die Müllgebühren analog der Gebührenveranlagung durch den Abfallwirtschaftsbetrieb verteilt werden. Setzt dann voraus dass du eine entsprechende Mehrheit hierfür bekommst. Es wäre aber bei der geschilderten Situation sicher sachgerecht den Verteilungsmaßstab zu ändern.
Zum Kamin. Hier geht es um das Thema bauliche Veränderung. Der Kamin ist in der Regel immer sichtbar und verändert i.d.R. deutlich das Erscheinungsbild der Gebäudes. Somit wäre nach § 22 (1) WEG (Link zum Gesetz über: http://www.immobilienmanager24.de/index/service) wie du beschrieben hast die Zustimmung aller Eigentümer (da alle beeinträchtigt sind) notwendig. Aber auch hier kann der Einzelfall je nach baulicher Ausgestaltung und der Einsehbarkeit der Dachkonstruktion anders aussehen.
Tipp: An die Gebäudeversicherung denken. Auch wenn du die Zustimmung hast, baurechtlich alles in Ordnung ist, wäre es wichtig noch die Versicherungspolice zu erweitern. Du brauchst den weiteren Kamin für Holzfeuerung (denke ich mal). Also ist da eine Risikoerhöhung, da Brennstoffe nun in der Wohnung gelagert werden und eine weitere Feuerungsstelle da ist. Zum Ärger führt das immer nur im Schadensfall, also besser vorher (meist beitragsfrei) bei der Gebäudeversicherung berücksichtigen lassen. Auch würde ich mir mal Gedanken machen ob deine Heizkostenverteiler bei Holzfeuerung mit zählen … (Wärmemengendurchflusszähler machen das nicht!).
Gruß
Frank
das von Ihnen geschilderte Problem im wieder wiederkehrend.
Die Aufteilung der Müllgebühren ist in der Teilungserklärung definiert. Die dortigen Grundsätze sind Basis der Abrechnung für den WEG Verwalter. Bitte prüfen Sie die dortigen Angaben oder fragen Sie ggf. Ihren Verwaltungsbeirat.
Die Teilungserklärung in Verbindung mit der Abgeschlossenheitserklärung (im Fachjargon AB genannt)zeigt auf, welchen Anteil am Gebäude Sie erworben haben. In der Regel gehärt die von Ihnen genannte Fläche nicht mit dazu.
Um Ihr Anliegen voran zu bringen, sollten Sie sich mit dem WEG Verwalter abstimmen und dies zu einem Tagesordnungspunkt auf der nächsten WEG Versammlung machen. Hierzu ist ein rechtzeitig abgeschickter schriftlicher Antrag an den WEG Verwaltr notwendig.
Die dann entstehenden kompletten Umbaukosten sind von Ihnen zu tragen.
Bitte beachten Sie, dass für die jährliche Prüfung des Kaminkehrers auf der dachfläche die entsprechenden Vorrichtungen vorzuhalten sind. Diese Kosten sind nicht zu unterschätzen.
Falls Sie weitere Fragen haben, bitte melden.
Viele Grüße Uwe Scherer
Liebe/-r Experte/-in,
ich habe zwei Fragen zu meiner Eigentumswohnung:
Wie sind Müllgebühren zu verrechnen? Wir haben Einzeltonnen
und der Grundpreis liegt lt. Landratsamt bei EUR 17,-- pro
Person und Jahr, halbjährlich genau abgerechnet (d. h., wenn
im 1. Halbjahr Veränderung eintritt gibt es zum 01.07. einen
Änderungsbescheid). Unsere Hausverwalterin rechnet tagegenau
über die ganze WEG ab. Das führt zu dem kuriosen Ergebnis, daß
ich (Einzelperson) trotz insgesamt (= WEG) geringerer Kosten
in 2010 mehr bezahlen soll! Außerdem liegt mein Anteil (schon
seit Jahren) somit über den o.g. EUR 17,-- p.a.
Ist diese Vorgehensweise korrekt?
Ich wohne im DG direkt unter einem nicht ausgebauten und
nicht ohne weiteres (man muß eine separate Leiter aufstellen,
kein Zugang über Treppenhaus) begehbaren Satteldach. Wenn ich
durch die über mir liegende Geschoßdecke sowie das Dach einen
neuen Kamin führen will, brauche ich dann (unabhängig vom
Schornsteinfeger) eine Genehmigung ALLER Miteigentümer?
Hallo,
die Verteilung der Müllgebühren kann die Eigentümergemeinschaft entscheiden. Entweder nach Personen oder nach Wohnfläche. In diesem Fall, wenn ich es richtig verstandan habe, sollten die Grundgebühren entsprechend dem Anfall nach Personen umgelegt werden, und die zusätzlichen Verbrauchskosten nach Fläche.
Ein Einbau von einem Kamin ist immer eine bauliche Veränderung und bedarf der Zustimmung aller Eigentümer. In diesem Zusammenhang muss auch die Frage der Kaminkehrerrechnung geklärt werden, und wie sich die Gebäudeversicherung aufgrund einer zusätzlichen Feuerstelle verändert.
wie die Müllgebühren umgelegt werden dürfen legt die Teilungserklärung fest. Wenn da nichts steht, geht´s nach Miteigentumsanteilen (das wäre dann die schlechteste Variante für nur eine Person). Meistens - und hier lässt das neue WEG-Recht nun einiges zu - wird darüber, wie die Müllgebühren umgelegt werden sollen, ein Beschluss gefasst, bzw. wurde mit Sicherheit hierzu in der Vergangenheit ein Beschluss durch die Eigentümergemeinschaft gefasst, der so lange gilt, bis ein anderer Beschluss über die Umlage der jeweiligen Kosten gefasst wurde.
Also: wenn der Verwalter wird in der Regel die Müllgebühren so abrechnen, wie die Eigentümergemeinschaft die Umlage der Müllgebühren beschlossen hat. Dabei ist es i.d.R. egal, wie der Eigentümergemeinschaft die Kosten in Rechnung gestellt wurden.
Deshalb: erst prüfen, wie die Beschlusslage zur Umlage der Kosten ist.
Der Schornsteinbau ist eine bauliche Veränderung gem. § 22 WEG und ist zwingend zustimmungspflichtig durch alle Miteigentümer - da beisst die Maus keinen Faden ab.
Hoffe Deine Fragen trotzdem zufriedenstellend beantwortet zu haben.