Liebe/-r Experte/-in,
Liebe/-r Experte/-in,
Liebe Experten,
meine Frage ist sehr verworfen, bei der letzten Eigentümerversammlung (vor 1 Jahr) wurde besprochen die Garagen zu sanieren. Der Verwalter legte ein Angebot vor.
Nach der Versammlung bekamen die Eigentümer einen Brief Betrag x aufs Konto der Hausverwaltung zu überweisen,was auch geschah…nun ist über 1 Jahr vergangen und nichts ist geschehen ,keine Sanierung.
Immer wieder wurde versucht von den Eigentümern Kontakt zum Verwalter herzustellen,die Sekretärin wimmelte die Eigentümer immer wieder ab.
Auf schriftl. Anfrage wann denn nun die Sanierung durchgeführt wurde gab es keine Antwort.
Es hies der Verwalter wurde von der Fa. hängen gelassen, der Verwalter habe eine Augen Op gehabt usw.
Einen Verwalterbeirat gibt es nicht.
Wann hätte die Sanierung durchgeführt werden müssen?
Nach Rücksprache mit der Fa. die die Sanierung hätte durchführen sollen,meinte diese sie habe ein Angebot bekommen den Auftrag jedoch nie erhalten.
Darf der Verwalter so etwas?
Seid über einem Jahr haben 6 Eigentümer 1500€ auf dem Konto des Hausverwalters liegen und nichts geschieht , liegt da nicht eine verjährung vor und der Verwalter hätte die Gelder zurücküber weisen müssen?
Ich bedanke mich im voraus für antworten die Licht ins dunkel bringen.
vielen Dank schonmal…
Guten Tag,
Ihr Anliegen ist leider immer wiederkehrend und nicht neu.
Aus unseren Erfahrungen wissen wir, dass der WEG Verwalter nicht immer über seine Pflichten Bescheid weiß. Hier ist es genau so.
Leider haben Sie es versäumt, einen Verwaltungsbeirat zu benennen, welcher dem WEG Verwalter Hilfestellung gibt und diesen auch prüft.
In Ihrem Fall liegt ein Verschulden des WEG Verwalters vor, für welchen er haftet. Sollte Ihnen ein materieller Schaden (in Geldform) etstanden sein, haftet hier der WEG Verwalter.
Ich empfehle, den schriftlichen Antrag auf eine außerordentliche WEG versammlung zu stellen und den Tagesordnungspunkt „Garage“ bereits im Anschreiben zu erwähnen.- So haben Sie die Change, dass dieses Thema umgehend geklärt wird.
Mit feundlichen Grüßen aus hessen
Uwe Scherer
Das ist schon ungeschickt, dass der Verwalter nicht tätig wurde, aber noch nicht verwerflich. Sie sollten mit der Abrechnung über das WJ 2010 die Sonderzahlung wieder als Gutschrift in Ihrer Abrechnung finden, da diese ja nicht verbraucht wurde. Sollten Sie Argwohn gegen Ihren Verwalter hegen, so können Sie jederzeit in den Räumen, auch wenn Sie nicht VBR sind, Akteneinsicht verlangen und eine Rechnungsprüfung durchfürhen. Was in diesem Falle empfehlenswert wäre.
Sollte er dieses verweigern, dann erst wäre ich verärgert und würde evtl. Übles unterstellen. Hier sollte von der HV nachgewiesen werden, dass die Summe der Sonderzahlungen noch vorhanden ist.
Zwecks Sanierungen holt man je nach Höhe und Umfang der Arbeiten i.d.R. 2 - 4 Angebote ein. Sollte ein Handwerker nicht können, so holt man sich eben den Nächsten.
Die von Ihnen erwähnten € 1.500 sind ja nicht weg - bzw. sollten nicht weg sein - sondern befinden sich nur wo anders. Vielleicht auf einem schlecht verzinsten Sparbuch, Festgeltkonto oder auf einem Null-Zins-Girokonto. Somit ist eigentlich nur ärgerlich, dass der evtl. Schaden durch die Untätigkeit größer geworden ist, als zum Zeitpunkt der Beschlussfassung und ein nicht wirklich nennenswerter Zinsverlust.
Ich an Ihrer Stelle würde mich mit den anderen Miteigentümern in Verbindung setzen und einen oder zwei alternative(n) Hausverwalter aussuchen. Denn eine Aufgabe mal verbummeln, das passiert jedem einmal - ich kann auch nicht über das Wasser laufen. Auf Nachfassen von Eigentümern sich verleugnen lassen bzw. die Kunden abwimmeln, ohne dass dann kurzfristig die Situation gelöst wird, eine Andere.
Ich hoffe, dass ich Ihnen etwas weiter helfen konnte.
mit der deutcshen Rchstlage kenn ich mich nicht aus, da ich eine Hausverwaltung in Österreich betreibe, doch der Hausverwalter hat das geld treuhändisch zu verwalten und einzusetzen. wenn er zugesagte projekte nicht umsetzt, dann muss man ihm eine nachfrist setzen, die kann auch nur ein eigentümer machen, sollte er dieser aufforderung nicht nachkommen, dann kann man nach österreichischen recht die hausverwaltung mangels untätigkeit wechseln, denke, in deutschland wird es ähnlich verlaufen.
LG Wrab mehr unter realset.at
Hallo lieber Anfrager,
juristische Auskünfte darf ich hier leider nicht geben. Trotzdem würde ich dringend raten, den Verwalter unter schriftlicher Fristsetzung aufzufordern, die Angelegenheit zu erledigen. Und noch ein Praxistipp: Melde Dich beim Verwalter an (wenn in der Nähe) und nimm einen Blick in die Bankkontounterlagen. Lass Dir auch eine Liste der säumigen Hausgeldzahler geben. Es könnte nämlich sein, dass der Verwalter den Auftrag nicht bezahlen kann, weil das eingezahlte Geld als Ausgleich für Nichtzahler verbraucht wurde. Das ist zwar nicht zulässig, aber Praxis.
Mit herzlichen Grüßen aus Magdeburg
Hallo Snick,
die Sache ist wirklich etwas verworren aber die Angst vor einer Verjährung braucht nicht zu bestehen, denn das einbezahlte Geld ist nicht das des Verwalters, sondern das der Eigentümer, wenn es nicht auf das Privatkonto des Verwalters gegangen ist. Natürlich sollt ihr an der Sache drann bleiben, denn eine Gefahr der Veruntreuung besteht natürlich immer obwohl es bei so einem geringen Betrag eher unwahrscheinlich ist. Wenn nichts vorwärts geht, dann haben in der Regel 1/4 der Miteigentümer das Recht eine Eigentümerversammlung zu fordern. Dies könnte vielleicht Licht in das Dunkel bringen. Sollte der Verwalter, vielleicht auch mit anderen Dingen, nicht mehr tragbar sein, ist eine Neuwahl eines anderen Verwalters eine machbare Lösung. Dabei müßten ja auch alle Unterlagen und die Gelder an den neuen Verwalter übergeben werden und es kann einen Neuanfang geben. Auch bei einer kleinen Anlage ist ein Beirat sinnvoll, der sich dann eben in der Verantwortung fühlt und im Auftrag der übrigen Eigentümer handeln darf. Also nochmals, macht jetzt Druck bei der Sache und versucht Klarheit herein zu bringen.
Viel Glück wünscht
Hubert
Sehr geehrter Hilfesuchender,
wenn die Sanierung bei der Eigentümerversammlung nur besprochen wurde, brauch der Verwalter diese auch nicht durchzuführen, die Eigentümer aber auch nicht zu bezahlen.
Es muss darüber ein Beschluss gefasst werden, dieser muss dann zügig durchgeführt werden.
Wenn ein Beschluss vorliegt, würde ich als Eigentümer, den Verwalter auffordern diese Maßnahme bis zu einem bestimmten Datum durchzuführen, wenn dies nicht erfolgt ist, den Hausverwaltervertrag kündigen und das Geld zurückfordern.
Der Verwalter scheint für diese Aufgabe nicht geeignet zu sein, eventuell sollten die Eigentümer rechtlich gegen den Verwalter vorgehen, denn er ist haftbar für sein Tun.
Eine Verjährung ist nicht eingetreten.
Hi Snick,
wichtig ist der Wortlaut des Beschlusses über die Sonderumlage - was wurde wirlich festgelegt. Stand im Beschluß, welche Firma was für einen Auftrag bekommt? Ist die Auftragshöhe und der Umfang der Maßnahme und der Zeitpunkt der Ausführung im Beschluß festgelegt worden?
Natürlich kann der Verwalter erst den Auftrag an eine Firma erteilen, wenn er die notwendigen Geldmittel von den Miteigentümern eingesammelt hat. Aber dann sollte er sich zügig um die Auftragsabwicklung kümmern, sonst gerät der Verwalter in Verzug. Wenn durch die nun beschlossene und nicht in die Wege geleitete Maßnahme der WEG weiterer schaden entsteht, kann der Verwalter u.U. ersatzpflichtig werden. Dies muß im Einzelfall abgwogen werden. Die gezahlte Sonderumlage muß er auf jeden Fall, sofern die Maßnahme im alten Jahr nicht beauftragt hat, in der WEG-Jahresabrechnung berücksichtigen und ggfls. wieder auszahlen (auch hier zählt die Beschlußlage)-> Verjährung? Wohl eher nein - nur Verzug des Verwalters - dies sind jetzt grobe Eckdaten, die ich aus dem Geschilderten darlegen kann. Hier wäre der gegebene Umstand und der genaue Wortlaut des Beschlusses wohl angezeigt, um ein Urteil zu bilden.
Hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen.
Grüße
WildeKerle
Hallo Snick,
da ihr ja nur eine kleine Eigentümergemeinschaft mit 6 ETG seid, alle zusammentrommeln, ein Schreiben aufsetzen, den (Wohnzimmerhausverwalter mit Fristsetzung 14 Tagen zum handeln auffordern.
Danach, hilft ein Blick ins WEG, Abberufung des Hausverwaltern aus wichtigem Grund/Untätigkeit und schnell eine vernünftige HV gesucht.
Grüße Armin )
Also: 1. Ein Beirat ist lt. WEG erforderlich.
- Die Eigt. sollten per Einschreiben/Rückschein den Verwalter auffordern, über diesen Sachverhalt eine schriftl. Erklärung abzugeben und mitzuteilen, wann die Sanierung durchzuführen ist. Die Eigentpmer sollten androhen, falls bis zum … keine Rückantwort vorliegt, das eingezahlte Geld wieder zurück zu fordern.
- Sie sollten einen neuen Verwalter suchen, der eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet.
Viel Erfolg.