Liebe/-r Experte/-in,
habe eine kurze Frage. Bin nun seit einem Jahr Eigentümer einer Wohnung. Bei der Rechnungsprüfung ist mir aufgefallen dass das Eigentümerkonto auf unseren Hausverwalter läuft. Ist dass denn so richtig? Beispiel … wenn die Hausverwaltung pleite gingen was wäre dann mit den Rücklagen ? Müsste das Konto nicht auf die Eigentümergemeinschaft laufen?
Besten Dank schonmal für Ihre Antworten.
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Verwalter von Wohnungseigentum hat gem. § 27 Abs. 5 Satz 1 WEG die Pflicht, eingenommene Gelder der Gemeinschaft von seinem Vermögen zu trennen.
Er kommt seiner Pflicht zur Vermögenstrennung dadurch nach, dass er die gemeinschaftlichen Gelder auf ein offenes Fremdgeldkonto auf den Namen der rechtsfähigen Gemeinschaft anlegt. Die Eröffnung eines offenen Treuhandkontos auf den Namen des Verwalters ist hingegen unzulässig, da sie dem Grundsatz der Vermögenstrennung widerspricht.
Sie sollten den Verwalter dringend auffordern (schriftlich), das Konto auf den Namen der Gemeinschaft abzuschließen.
Die vorstehenden Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Sollten Sie eine Rechtberatung wünschen, empfehle ich Ihnen einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht) aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Behrend
ARCO-Immobilien
Immobilienvermittlung & Hausverwaltung
das Konto muss - unter Auflagen - auf den Verwalter laufen, denn wie soll denn die Post zu Ihm gelangen?
Allerdings sollte das Kto. so angelegt werden:
WEG Trallalastraße 13
c/o Schöne Hausverwaltung
Sonstwostraße 69
76543 Irgendwo.
Oftmals stellen sich die Banken ziemilich doof an, aber es geht trotzdem. Wichtig ist nicht nur die Girokonten, sondern im Besonderen die Ansparung zur IHR. Dies benötigt besondere Aufmerksamkeit. Wenn dies auf den Verwalter läuft, freut er sich über eine tolle Schufa (super Bonität) und im Solvenzfall ist es schwierig für die WEG an die Gelder zu kommen.
Dringend nachfassen und dranbleiben, bis die Konten richtig angelegt sind.