Wir haben vor zwei Jahren eine Eigentumswohnung erworben, die in einem Konversionsgebiet liegt. Die Wohnungen wurden von einer Entwicklungsgesellschaft saniert und vermarktet. Nennen wir diese Gesellschaft „Firma A“. Zum Zeitpunkt des Erwerbs bestand folgende Situation: Das Anwesen besteht aus 12 Wohneinheiten und 4 Einheiten mit Sondernutzungsrechten, sowie einem Kellerraum, der sich im Privatbesitz eines der Eigner der Firma A befindet. Bei der ersten Eigentümerversammlung gab es als Eigentümer einen Investor, dem sechs Wohnungen gehören, den Kellereigentümer und zwei Eigentümer mit eigenen Interessen. Bei dieser ersten Versammlung wurden Beschlüsse gefaßt, die von einer gewissen Tragweite für die späteren Käufer sind und von denen akzeptiert werden mussten, wollten sie diese Wohnungen kaufen.
1.) Hausverwaltung: Die Besitzer der Firma A sind zumindest Miteigentümer einer Firma, nennen wir diese Firma A1, die sich mit Hausverwaltung und Hausmeisterservice beschäftigt. Geschäftsführer sind die Schwester und Miteigentümerin der Firma A des Kellerbesitzers und der Inhaber einer Verwaltungsfirma (Firma B). Obwohl noch nicht alle Eigentümer bekannt waren, wurde ein Auftrag zur Verwaltung für fünf Jahre an die Firma A1 vergeben. Bei Schriftverkehren stellte man schnell fest, dass eine Reaktion nur erfolgte, wenn man die Anschreiben an die Adresse der Firma B, Eigentum des Mitgeschäftsführeres der Firma A1, schickte. Als zuständiger Mitarbeiter wurde ein Mitarbeiter der Firma B genannt.
Darauf angesprochen, gab der Eigentümer von Firma B an, dass er im Innenverhältnis Aufträge für die Firma A1 abwickelt, da das einfacher für ihn sei.
Frage: Ist das zulässig?
2.) Bei obiger Eigentümerversammlung wurde ein Zehnjahresvertrag mit einem Energieversorger abgeschlossen. Das Ganze ist so ausgelegt, dass jeder Eigentümer einen Einzelvertrag hat. Die Heizungsanlage im Gebäude ist eine gemeinsame Gaszentralheizung. Der Tatsache, dass sowohl im Wirtschaftsplan, als auch in der späteren Abrechnung keine Heizungs- und Wassererwärmungskosten aufgeführt waren, haben wir keine Bedeutung beigemessen. Auf Grund eigener Erfahrungen erschien es uns selbstverständlich,das die Hausverwaltung auch diese Abrechnung in ihrer Gesamtabrechnung durchführt und an die Eigeentümer weitergibt. Nachdem der Energieversorger den Eigentümern ein Jahr nach Ende des Wirtschaftsjahrs eine Abrechnung mit saftigen Nachzahlungen schickte, erklärte sich die Verwaltung für nicht zuständig mit dem Energieversorger in Kontakt zu treten, weil es erhebliche Zweifel an der Richtigkeit gab. Übrigens wurden alle wichtigen Gebäude- und Wohnungsparameter durch die Fa. A an den Versorger weitergegeben.
Frage: Ist das Verhalten der Verwaltung gängige Praxis? Ist die Verwaltung nicht für alle Abrechnungsfragen zuständig?
Wir haben den Eindruck eine Verwaltung untergejubelt bekommen zu haben, die in erster Linie für die Entwicklungsgesellschaft arbeitet.
Natürlich steht das alles irgendwo in der Teilungserklärung, wir möchten allerding wissen, ob Verträge die vor unserem Kauf abgeschlossen wurden, überhaupt für uns bindent sind.
Hallo erst einmal,
Interessen. Bei dieser ersten Versammlung wurden Beschlüsse
gefaßt, die von einer gewissen Tragweite für die späteren
Käufer sind und von denen akzeptiert werden mussten, wollten
sie diese Wohnungen kaufen.
Das wäre m.E. Nötigung.
1.) Hausverwaltung: Die Besitzer der Firma A sind zumindest
Miteigentümer einer Firma, nennen wir diese Firma A1, die sich
mit Hausverwaltung und Hausmeisterservice beschäftigt.
Ist in Deutschland erlaubt.
Geschäftsführer sind die Schwester und Miteigentümerin der
Firma A des Kellerbesitzers und der Inhaber einer
Verwaltungsfirma (Firma B). Obwohl noch nicht alle Eigentümer
bekannt waren, wurde ein Auftrag zur Verwaltung für fünf Jahre
Alle Eigentümer waren bekannt. Auch die Verkäufer sind Eigentümer zum Datum.
an die Firma A1 vergeben. Bei Schriftverkehren stellte man
schnell fest, dass eine Reaktion nur erfolgte, wenn man die
Anschreiben an die Adresse der Firma B, Eigentum des
Mitgeschäftsführeres der Firma A1, schickte. Als zuständiger
Mitarbeiter wurde ein Mitarbeiter der Firma B genannt.
Darauf angesprochen, gab der Eigentümer von Firma B an, dass
er im Innenverhältnis Aufträge für die Firma A1 abwickelt, da
das einfacher für ihn sei.
Frage: Ist das zulässig?
JA.
2.) Bei obiger Eigentümerversammlung wurde ein
Zehnjahresvertrag mit einem Energieversorger abgeschlossen.
Das Ganze ist so ausgelegt, dass jeder Eigentümer einen
Einzelvertrag hat. Die Heizungsanlage im Gebäude ist eine
gemeinsame Gaszentralheizung. Der Tatsache, dass sowohl im
Wirtschaftsplan, als auch in der späteren Abrechnung keine
Heizungs- und Wassererwärmungskosten aufgeführt waren, haben
wir keine Bedeutung beigemessen. Auf Grund eigener Erfahrungen
erschien es uns selbstverständlich,das die Hausverwaltung auch
diese Abrechnung in ihrer Gesamtabrechnung durchführt und an
die Eigeentümer weitergibt. Nachdem der Energieversorger den
Eigentümern ein Jahr nach Ende des Wirtschaftsjahrs eine
Abrechnung mit saftigen Nachzahlungen schickte, erklärte sich
die Verwaltung für nicht zuständig mit dem Energieversorger in
Kontakt zu treten, weil es erhebliche Zweifel an der
Richtigkeit gab. Übrigens wurden alle wichtigen Gebäude- und
Wohnungsparameter durch die Fa. A an den Versorger
weitergegeben.
Das verstehe ich nicht. Eine zentrale Heizung und keiner ist für die Abrechnung zuständig? Was für Verträge sollen denn die Eigentümer mit dem Versorger abschliessen?
Frage: Ist das Verhalten der Verwaltung gängige Praxis? Ist
die Verwaltung nicht für alle Abrechnungsfragen zuständig?
Da hilft nur ein Blick in den Verwaltervertrag!.
Wir haben den Eindruck eine Verwaltung untergejubelt bekommen
zu haben, die in erster Linie für die Entwicklungsgesellschaft
arbeitet.
Was war denn bei Beurkundung alles bekannt?
Natürlich steht das alles irgendwo in der Teilungserklärung,
wir möchten allerding wissen, ob Verträge die vor unserem Kauf
abgeschlossen wurden, überhaupt für uns bindent sind.
JA!
Christian