Kann eine Hausverwaltung z.B. die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006 Ende 2007 den Vermietern zur Abrechnung vorlegen? Wenn ja, können die Wohnungseigentümer dies durch Beschluss unterbinden, so dass die Hausverwaltung z.B. bis Ende 30.06. die Abrechnung v. 2006 vorzulegen haben, damit eine fristgerecht Abrechnung gegenüber den Mietern gewährleistet ist (hinsichtlich Verjährung)?
Kann die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss entscheiden, dass die Hausverwaltung halbjährlich einen Bericht abzugeben haben, wo angegeben wird, was der derzeitige Stand ist (in Bezug auf Rechtsverfolgung z.B. bei Nichtzahlung von Miete durch eine Wohnungseigentümerpartei oder größere Reparaturen usw.).
Kann eine Hausverwaltung z.B. die Heizkostenabrechnung für
das Jahr 2006 Ende 2007 den Vermietern zur Abrechnung
vorlegen? Wenn ja, können die Wohnungseigentümer dies durch
Beschluss unterbinden, so dass die Hausverwaltung z.B. bis
Ende 30.06. die Abrechnung v. 2006 vorzulegen haben, damit
eine fristgerecht Abrechnung gegenüber den Mietern
gewährleistet ist (hinsichtlich Verjährung)?
Grundsätzlich ja, allerdings könnten Probleme auftreten, denn einige Kostenarten könnten ggf. erst im 2. oder 3. Quartal des laufenden Jahres für das vergangende Jahr in Rechnungelegung gelangen. Auch könnte mit einem Beschluss zur Vorlage der Abrechnungen ein höherer Aufwand durch die Verwaltung geltend gemacht werden.
Kann die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss
entscheiden, dass die Hausverwaltung halbjährlich einen
Bericht abzugeben haben, wo angegeben wird, was der derzeitige
Stand ist (in Bezug auf Rechtsverfolgung z.B. bei Nichtzahlung
von Miete durch eine Wohnungseigentümerpartei oder größere
Reparaturen usw.).
Auch hier ist dies grundsätzlich möglich, wenn der Wirtschaftsplan entsprechend gestaltet wird, allerdings wäre auch hier mit höheren Verwaltungskosten zu rechnen.