Ein Hausverwalter, der für den Eigentümer die Verwaltung des Mietshauses erledigt und als zweites Standbein Immobilienmakler ist, wird mit dem Kauf desselben beauftragt. Darf er eine Maklerprovision verlangen? Oder besteht hier eine so genannte „wirtschaftliche Nähe“, die einen Anspruch auf Provision verwirkt?
Hallo Tisch,
Ein Hausverwalter, der für den Eigentümer die Verwaltung des
Mietshauses erledigt und als zweites Standbein
Immobilienmakler ist, wird mit dem Kauf desselben beauftragt.
Solange der Hausverwalter nicht verwalter der Wohnung ist, darf er auch als Immobilienmakler für die Vermittlung eines Kaufvertrages, Provision verlangen.
Oder besteht hier eine
so genannte „wirtschaftliche Nähe“, die einen Anspruch auf
Provision verwirkt?
Eine wirtschaftliche Nähe wäre, wenn der Verwalter nicht nur Verwalter des Mietshauses für die WEG ist, sondern auch für den Verkaufenden Eigentümer die Wohnung und evtl. ein Mietverhältnis verwalten würde.
Liest du hier:
http://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article11737…
Gruß
BHShuber
Der Hausverwalter wurde vom Eigentümer mit der Hausverwaltung beauftragt UND soll das (bereits von ihm verwaltete) Mietshaus verkaufen. Da besteht für mich ganz klar eine so genannte „wirtschaftliche Nähe“. Zudem handelt er treuhänderisch für den Eigentümer in Geldangelegenheiten, Zahlungsverpflichtungen etc
Der Link zu dem Betrag in der Zeitung ist sicher sehr informativ (DANKE), trifft hier (leider) nicht, da auf das Wohnungsvermittlungsgesetz Bezug genommen. In diesem Fall soll keine einzelne Wohnung zur Miete oder Kauf angeboten werden, sondern das ganze Haus.
Denn in dem Artikel steht: „Problematisch sind Fälle, in denen Verwalter und Makler eng miteinander verflochten sind, das Haus verwalter oder Fälle, in denen Makler und Verwalter ihre Firmen in denselben Geschäftsräumen betreiben.“
Es spielt also meiner Meinung nach keine Rolle, ob es sich bei dem Makler, der auch mit der Hausverwaltung betraut ist, um ein Einzelunternehmen handelt oder um zwei separate Firmen… Hausverwaltung und zugleich makler sitzen unter einer Adresse.
Das ist doch Beweis genug, dass jedes Provisionsverlangen vor Gericht keinen Bestand hat.