Hausverwaltung Eigentümerwechsel

Hallo!
Folgende Situation. Die Wohnanlage, in der ich wohne, wird seit gut 8 Jahren von einer Hausverwaltung (GmbH) betreut. Den Vertrag mit dieser Hausverwaltung haben wir vor ca. 3 Jahren verlängert. Nun hat der Eigentümer der Hausverwaltung - ohne unser Wissen - seine GmbH verkauft. Damit haben wir einen 100%igen Eigentümerwechsel. Ergibt sich daraus für uns als Eigentümergemeinschaft ein Kündigungrecht? Immerhin ist nun eine Hausverwaltung für uns zuständig, die wir nicht ausgesucht haben und die nicht unseren Wünschen entspricht. Sicherlich haben wir den Vetrag mit einer GmbH gemacht. Aber müssen wir bei einem Verkauf der GmbH als Kunde alles mitmachen?

Über ein Feedback hierzu würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen
JB

Hallo JB,

ich denke das ist so. Der Verkauf der GmbH ist immer möglich. Der Verwaltervertrag bleibt meines Erachtens gültig. Man könnte dann nur bei der nächsten anstehenden Verlängerung eingreifen.

Gruß blauonor

Hallo,

es müsste als erstes der Verwaltervertrag geprüft werden. In fast allen steht drin, dass die Hausverwaltung ohne Zustimmung der Eigentümer umfimieren o.ä. dar.

Grüsse

Hallo!
Folgende Situation. Die Wohnanlage, in der ich wohne, wird
seit gut 8 Jahren von einer Hausverwaltung (GmbH) betreut. Den
Vertrag mit dieser Hausverwaltung haben wir vor ca. 3 Jahren
verlängert. Nun hat der Eigentümer der Hausverwaltung - ohne
unser Wissen - seine GmbH verkauft.

Das ist sein gutes Recht.

Damit haben wir einen

100%igen Eigentümerwechsel. Ergibt sich daraus für uns als
Eigentümergemeinschaft ein Kündigungrecht?

Nein, warum auch?

Immerhin ist nun

eine Hausverwaltung für uns zuständig, die wir nicht
ausgesucht haben und die nicht unseren Wünschen entspricht.

Nein, die Hausverwaltung hat sich doch nicht geändert? Eure HV ist die GmbH und nicht Herr xy.

Sicherlich haben wir den Vetrag mit einer GmbH gemacht. Aber
müssen wir bei einem Verkauf der GmbH als Kunde alles
mitmachen?

Verlängerungsklausel, Kündigungsfristen und -gründe im Verwaltervertrag anschauen. Ein Gesellschafterwechsel bei der GmbH ist alleine sicher kein Grund zu einer Kündigung.

Viele Grüße,

FvS

Hallo und guten Tag,

ist die Hausverwaltung Eigentümer der WEG?

Oder ist die Hausverwaltung separat als Firma beauftragt, diese Firma hat sich geändert. Die Firma
kann doch zunächst einmal machen was sie will, wenn der Job darunter nicht leidet, oder hat sich direkt nach Verkauf etwas geändert?

Die Firma fragt doch nicht die Auftraggeber danach, ob sie bestimmte Geschäfte abwickeln kann. Wenn es z.Z. so für diese Firma besser ist, warum nicht.

Die zuständigen Personen der Firma sind ja gleich geblieben vermute ich einmal.

Gruß Eva Haubrock

Hallo,

hier handelt es sich um eine Rechtsfrage, die ich leider nicht beanworten kann.

MfG
Rheinbahnerin

Hallo JB!
Ihr habt die GmbH zum Verwalter bestellt, nicht den Gesellschafter, Geschäftsführer oder einen Angestellten der GmbH.
Ein Sonder-Kündigungsrecht o. ä. habt Ihr nur, wenn dies im Verwaltervertrag für diesen Fall vereinbart worden ist (Kannst dir sicher sein, dass dies nicht im Vertrag steht…)
Ihr könnt also entweder abwarten, bis die Bestellung ausläuft (oder euch die GmbH freiwillig aus dem Vertrag entlässt) und dann einen anderen Verwalter bestellen - oder ihr sucht einen Grund, der eine Abberufung des Verwalters rechtfertigt.
Grüße
Magic

Hallo,

ich würde prüfen ob der Vertrag mit der Person oder der GmbH geschlossen wurde.
Was steht zur Kündigung im Vertrag?
Ist der Vertrag auf fünf Jahr geschlossen oder für einen kürzeren Zeitraum mit Verlängerung bis zu einem Gesamtzeitraum von 5 Jahren?

Wie genau lautet der Bestellungsbeschluss?

Was gibt die Teilungserklärung her?

Dann würde ich mit dem neuen Verwalter über eine Vertragsauflösung sprechen.

Danach muss auf einer einberufenen Eigentümerversammlung die Abberufung des Verwalters beschlossen werden.

Ich kann mir vorstellen, dass die GmbH ggf. einen Schadensersatzanspruch aus dem vorzeitigen Vertragsende ableiten kann.

Wenn der alte Verwalter alles selbst gemacht hat und das auch der neue tun muss, kann man schon ein Recht zur Kündigung sehen die ohne Schadensersatz ablaufen kann.

Wird jedoch in der GmbH die wesentlichen Arbeiten von Mitarbeitern ausgeführt, warum sollte dann die GmbH vorzeitig aus dem Vertrag müssen, nur weil einem z.B. die Nase des neuen Inhabers nicht passt.

Anders sieht es aus, wenn der neue Inhaber Dreck am Stecken hat z.B. Vorstrafe

MfG
uwe

Hallo Herr Brand,

diese Frage sollten Sie an einen Juristen stellen, der sich mit Vertrags- und Gesellschaftsrecht auskennt!
Die Frage ist, ob die andere Firma die direkte Rechtsnachfolge angetreten hat, mit allen Rechten und Pflichten? Wenn nicht, wäre der alte Vertragspartner ja nicht mehr da und es müsste eine Neubestellung erfolgen. Bei dem Verkauf einer Firma ist das in der Regel nicht so. Etwas anderes wäre es eventuell, wenn der Verwalter nur die Rechtspersönlichkeit geändert hätte. Doch gehört diese Frage nicht zu den Dingen, die ein Verwalter wissen muss und ist nur eine Vermutung. Denn Verwalter sind keine Juristen.

Beste Grüße
Patrick65

Hallo Johannes,

leider kann ich dir nicht helfen. Würde mich aber interessieren was Du heraus findest.

Tschuldigung und viel Erfolg!

MfG. Ecky1

Meiner Meinung nach sollte hier ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen. Ein Verwalter wird ja bestellt und nicht beauftragt und dies stellt ein besonderes Vertrauensverhältnis zu der Person dar, auch wenn es sich um eine GmbH handelt.
Allerdings muß man immer auf den Vertag achten, was ist darin vereinbart? Evtl. hat der „alte“ Hausverwalter sich hier schon mit einer entsprechenden Klausel absichern wollen.
Sicherlich ist es in so einem Fall ratsam sich von einem entsprechenden Fachanwalt beraten zu lassen, allein schon um etwaige Klauseln, falls vorhanden, auf ihre Rechtswirksamkeit hin zu prüfen (diese sind oft nicht haltbar stehen aber im Vertrag).

JB

Hallo Johannes Brand
Rechtlich gesehen habt ihr mit der neuen Verwaltung keinen Vertrag abgeschlossen .Ihr habt auf alle Fälle ein Sonderkündigungsrecht sollte die neue Verwaltung nicht euer Vertrauen bzw. Preisvorstellung entsprechen.
Gruß
Süden78

Hallo,
ich meine, mich an Urteile erinnern zu können, die für den Fall eines 100%tigen Gesellschafterwechsels einer GmbH den Wohnungseigentümern ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden haben. Einfach mal danach googeln.

Herzliche Grüße aus Magdeburg

Aus meiner Sicht, in dem Fall ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht! Aber ich bin kein Anwalt…

Hallo, leider konnte ich die Frage nicht eher aufrufen. Mich interessiert aber da ich auch unsicher bin ob eine vorzeitige Kündigung möglich wäre, das bereits vorliegende Ergebnis. Bitte höflich um nachricht Danke

D Ruchhöft