Hallo,
Dein Vertragspartner ist der Vermieter, die Verwaltung hat Dir gegenüber nur in eng begrenztem Rahmen irgendwelche Weisungsbefugnisse. So z.B. wenn die Eigentümergemeinschaft einen Beschluss zur Tierhaltung gefasst haben sollte.
Seit kurzem sieht das aber ganz anders aus, nach der Mietrechtsänderung kann man einem Mieter die Hundehaltung nicht mehr generell verbieten. Das geht nur noch (die Gerichte werden das noch präzisieren), wenn man z.B. einen Kampfhund hat, oder einen Bernhardiner, den man in einer Zweizimmerwohnung halten möchte, oder auch fünf Hunde. Gegen einen „normalen“ Hund (wobei man sich über das normal streiten kann) kann und darf (!) kein Vermieter etwas haben - und im Prinzip geht es die Hausverwaltung nichts an! (dann müsste man den Beschluss der WEV nachlesen; bei pauschaler Formulierung wäre er ungültig)
Um des lieben Frieden willens sollte man das aber vorher abklären, wobei ich mal behaupten würde, die Verwaltung müsste schon allerschwerste, begründete Bedenken geltend machen können, um einen Hund abzulehnen! Eine Ablehnung ohne ausführliche schriftliche Begründung würde ich so wie so nicht akzeptieren.
Gleiches gilt natürlich für den Vermieter, er darf nicht mehr sagen: ich will keine Hunde in der Wohnung, dann kann man (ganz sicher erfolgreich!) dagegen klagen. Allerdings, wer will schon Streit - deshalb: absprechen!
Der Hundefreund sitzt heute am längeren Hebel!
Viel Erfolg und „gut bell“!
pieter