Hausverwaltung kündigung durch Nachlassverwalter

Der todkranke Eigentümer hat in einem Schreiben den Hausverwaltungvertrag verlängert, mit der Absicht, dass auch nach seinem Tod die Hausverwaltung weiter bestand hat. ( Der Kinder wegen)Nach dem der Eigentümer verstorben ist, wurde ein Nachlassverwalter vom Gericht bestellt. Dieser Nachlassverwalter hat die Zwangsversteigerung eingeleitet. Kann dieser neue Zwangsverwalter eine fristlose Kündigung aussprechen, trotz der Verlängerung.

Hallo Klaus180,
leider kann ich Dir auf diese spezielle Frage keine Auskunft geben. Versuche es mal bei Deinem örtlichen Mieterschutzverein.
MfG
Klaus

Hallo,
ich kann diese Frage leider nicht beantworten.
mfg S. Gurny

Hallo Klaus,
ich kann Dir hierzu keine Rechtsauskunft geben.Ich bin aber der Meinung, dass im Falle einer Zwangsver-
steigerung der Verwaltervertrag endet.
Nur eine Bemerkung: Der Erblasser wollte der Kinder wegen, dass die Hausverwaltung über den Tod hinaus Bestand hat.
Wenn die Kinder aber geerbt haben,warum wurde dann vom
Gericht ein Zwangsverwalter eingesetzt, der dann auch noch die Zwangsversteigerung einleitet?
Konnten sich die Erben nicht einigen? Oder ist das Objekt belastet und Darlehn können von der Erben nicht bedient werden? und und und
Manfred

Die Frage ist alles andere als eindeutig.

Es gibt einen Verwaltervertrag für eine Immobilie.
Es gibt weiter einen Nachlassverwalter für das Erbe und somit für die Immobilie.

Einen Zwangsverwalter gibt es nicht.

Wer will jetzt wem eine fristlose Kündigung aussprechen.

Was soll der Hinweis über Krankenstand und Kinder bringen???

MfG
uwe

Bei einer Zwangsversteigerung gelten zum Teil Sonderkündigungsrechte. Ob der Zwangsverwalter nun schon im voraus eine Kündigung aussprechen kann und ob hier Sonderkündigungsrechte geltend gemacht werden können ist mir leider nicht bekannt.
Da ist ein Rechtsanwalt o.ä. der bessere Ansprechpartner.

Hallo Klaus 180,

ich kann diese Frage nicht mit 100%iger Sicherhit beantworten. Ich gehe don aus, dass der Nachlasveralter dazu berechtigt ist. Die Zwangsversteigerung belegt, dass die Kinder sich nicht einigen können.