Hausverwaltung Schwarzarbeit?

Hallo zusammen,

ich bin Wohnungseigentümer von einer Wohneinheit. In unserem Haus gibt es einschl. mir 12 Wohneinheiten.
Ein Wohnungseigentümer führt seit Jahren schon die Hausverwaltung in unserer Eigentümergemeischaft durch. Dieser wird jährlich neu benannt, da die Wohngemeinschaft bisher nie einen Vertrag aufgesetzt oder es extern vergeben hatte. Sprich Erfahrungen damit sind gleich 0. Mit der Umsetzung und Leistung bin ich absolut nicht zufrieden und genauso wenig begeistert, dass es ein Eigentümer ohne jegliche Rahmenbedingungen, auch noch tollpatschig, durchführt … Da einige Eigentümer sich seit Jahren kennen, kann ich als einzelne Partei (auch nach Flächengröße) da aber leider nicht viel Unternehmen.
Jetzt speziell zu meiner Frage, die Hausverwaltung erhält insg. etwas über 2 TEUR ohne ausgewiesener Mwst etc. durch die 12 Parteien jährlich bzw. monatlich hochgerechnet aufs Jahr. Ich weiss, so gesehen ist es ein schnäppchen aber ohne jegliche Leistung ist es mir trotzdem zu viel.
Läuft diese Bezahlung bzw. diese Tätigkeit, da wir keine separate Rechnung dafür schreiben, unter Schwarzarbeit?
Falls ja, wären mir Urteile oder gesetzliche Paragraphen sehr hilfreich.
Vielleicht kann ich so ja die Eigentümer dazu bringen da mal darüber nachzudenken.
Vielen Dank schonmal fürs durchlesen :).

Nö.

Und es ist mit Verlaub Sache des Miteigentümers, der die Verwaltung durchführt, seine Einnahmen zu versteuern. Das geht Euch andere einen feuchten Kehricht an.

Schöne Grüße

MM

Hi,

Gottohgott, ich erstelle meine Rechnungen als Kleinunternehmerin auch, ohne die Umsatzsteuer auszuweisen, und ich kann dich beruhigen, das ist KEINE Schwarzarbeit.

Was genau heißt das in dem Zusammenhang?

Und du übertreibst jetzt sicherlich kein Bisschen, richtig?

Wenn jemand eine Rechnung schreibt, dann wäre das doch der Hausverwalter und nicht ihr als Empfänger der Dienstleistung!

Gruß
Christa

Okay soweit, dass und wie sehr Du mit der Arbeit der HV unzufrieden bist.

Okay soweit, dass Du nach der Steuerpflichtigkeit einer solchen Tätigkeit fragst. Dazu verweise ich Dich zunächst ans örtliche Finanzamt.

Bitte jedoch nicht beides miteinander vermischen.

Grüße mki

Hallo,

mag ja sein, daß Du mit der Leistung unzufrieden bist, aber deswegen in den Steuerangelegenheiten anderer Leute herumzufummeln, geht schon etwas zu weit. Oder bist Du bei jedem so genau, an den Du Geld zahlst, ohne eine Rechnung zu erhalten? Bäckerei, Kiosk, Taxifahrer, Busfahrer, Fahrscheinautomat, Pommesbudenbetreiber…

Allerdings sollte der Verwalter bedenken, daß auch er qua Bezahlung unter die vor vier Wochen in Kraft getretene Änderung der Gewerbeordnung fällt, nach der (§ 34c) nun auch Wohnungsverwalter eine Zulassung (und damit auch Sachkunde) brauchen.

Gruß
C.

Leute cool bleiben, die Situation ist weit komplizierter als man es sich vorstellen kann. Ich bin aber nicht hier um ein Buch darüber zu schreiben, sondern habe direkt meine Frage und grob die Situation beschrieben. Es ist nicht so, dass ich der einzige bin welcher nicht mit der Leistung und Situation zufrieden ist. Nur die Flächenmehrheit (da liegt teilweise ein Haken) entscheidet die gemeinschaftlichen Wahlen oder Abstimmungen jedes mal. Und oh doch „nichts“ ist vllt bisschen untertrieben aber weit drüber liegt die Leistung nicht.
Die Info mit 34C ist sehr gut, dafür vielen Dank, dass war mir bisher nicht bekannt.
Die restlichen Kommentare welche nur humfug ergeben ignoriere ich einfach mal.

12 Eigentümer = 12 Stimmen in der Mitgliederversammlung.
Egal ob ein Eigentümer große Anteile hat und einer nur eine 1-Zimmer Wohnung mit 25 m².

Bei der Aufschlüsselung der Nebenkosten oder bei Kosten für Instandhaltungen kommen die Miteigentumsanteile ins Spiel.
Viel Anteil = höherer Anteil an den Kosten und umgekehrt.

MfG
duck313

Jajn, bei uns wird bei Wahlenbeteiligungen lt. Teilungsplan nach Flächenanteile abgestimmt. Und wenn da 4 Eigentümer lt. Flächenanteile mehr zusammen kriegen wie die restlichen 8, diese dann auch noch Freunde der Hausverwaltung sind, erklärt vllt etwas mehr unsere Situation. Da kannste drehen und tun aber nichts gegen die Dominierenden erreichen.
Hoffe wenigstens jetzt, dass man etwas mehr Verständnis zu der Situation zeigt.
Das Hauskosten entsprechend der Flächenanteile berechnet werden habe ich nicht in Frage gestellt, dass ist bei uns auch so.
Die Kosten für die Hausverwaltung jedoch wird anhand Eigentümer berechnet: Bspw. 12 Einheiten a 20 Euro im Monat ergeben ~2,4 TEUR/Jahr (Beispielberechnung)

Ich weiß, das Eigentümer vieles frei vereinbaren können.
Aber das mit dem Stimmrecht ist m.E. gesetzlich geregelt, es geht nach Zahl der Eigentümer, nicht wer am meisten Wohneinheiten oder die größeren Flächen hat.
Das ist doch ein Schutz der nötig ist um „Kleine“ nicht zu übergehen.

In der Teilungserklärung kann von § 25 Abs. 2 S. 1 in dem Sinne abgewichen werden, daß die Stimmrechte den Miteigentumsanteilen folgen.

WEG, sollte das logischerweise heißen.

Hallo Christian,

in § 34c GewO steckt (leider mal wieder!) das ziemlich schwammige Wörtlein „gewerbsmäßig“, von dem keiner so recht weiß, was es ist.

Ich frage mich (nicht rhetorisch, ganz auf echt), ob es sich um eine gewerbsmäßig ausgeübte Verwaltertätigkeit handelt, wenn der Verwalter aus dem Kreis der Miteigentümer eines Objektes stammt. Ob es bereits dafür ausreicht, wenn aus der Verwaltertätigkeit eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle erwächst - wobei die Gewerbsmäßigkeit je nach Größe des Objekts und Umfang der Tätigkeit bereits an der „Unerheblichkeit“ der Gebühr scheitern könnte. Die Beteiligung am „allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“, die im Steuerrecht eine von vier Bedingungen für das Bestehen eines Gewerbes ist, darf man wohl bei einem Verwalter, der nur gegenüber den anderen Miteigentümern in dieser Funktion auftritt, verneinen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

das entscheidende Kriterium in diesem Falle ist die entgeltliche Tätigkeit; so ging es jedenfalls aus der Publikation hervor, die mir als Beirat unserer ET-Gemeinschaft seitens der Verwaltung zugeschickt wurde. Hier wurde explizit darauf hingewiesen, daß eben auch Eigentümer gemeint sind, die die Verwaltung übernehmen, sofern sie eben dafür entlohnt werden.

Ich habe dazu dann noch dieses gefunden:
https://www.wohnen-im-eigentum.de/eigentumswohnung/verwaltung/selbstverwaltende-weg.html
" Eigentümer bestellen eine/n interne/n Verwalter/in aus ihren eigenen Reihen. Der Abschluss eines Vertrags mit ihr oder ihm ist zu empfehlen. Der Vertrag schafft eine Verbindlichkeit, die durch mündliche Absprachen nicht zu gewährleisten ist, und dient so der rechtlichen Absicherung sowohl der übrigen Eigentümer als auch des internen Verwalters. Achtung: Erhalten Sie als interne/r Verwalter/in ein Honorar, ist das neue Berufszulassungsgesetz für Wohnimmobilienverwalter für Sie relevant. Ein Honorar haben Sie zudem grundsätzlich zu versteuern; befragen Sie Ihre/n Steuerberater/in dazu."

Gruß
Christian