meine hausverwaltung hat mir heute eine rechnung geschickt wegen der „unzulässigen entsorgung“ von 30 flaschen.
angeblich wurde ich durch eine videoaufnahme identifiziert.
da ich aber keine flaschen besitze kann ich auch keine entsorgt haben.
soll ich auf diesen wisch reagieren oder ihn einfach dem müll anvertrauen? hab nämlich weder zeit noch lust mich mit solchem schwachsinn zu beschäftigen.
andererseits wäre es auch ganz lustig die angeblichen beweise (die es ja nicht gibt) zu sehen.
bestreite den Vorgang und verlange als Nachweis die Herausgabe der Videoaufzeichnung. Das Recht auf die Bilder, wenn es die Aufnahme gibt, hast Du.
meine hausverwaltung hat mir heute eine rechnung geschickt
wegen der „unzulässigen entsorgung“ von 30 flaschen.
angeblich wurde ich durch eine videoaufnahme identifiziert.
Wenn ein Mitmieter Dich aufgenommen hat, muss er die Aufnahme heraus geben. Egal was da zu sehen wäre. Die Aufnahme ist auch nicht verwertbar, da sie illegal aufgenommen wurde.
Handelt es sich um Aufnahme der Videoanlage der Hausverwaltung ist diese Aufnahme auch nicht zulässig. Das Interesse eines Vermieters/Hausverwaltung kann nicht soweit gehen, dass der Mieter bei der Entsorgung seines Mülls kontrolliert wird und aus dieser Entsorgung Erkenntnisse über den Lebensstil des Mieters gewonnen werden können.
Gruss Günter
da ich aber keine flaschen besitze kann ich auch keine
entsorgt haben.
soll ich auf diesen wisch reagieren oder ihn einfach dem müll
anvertrauen? hab nämlich weder zeit noch lust mich mit solchem
schwachsinn zu beschäftigen.
andererseits wäre es auch ganz lustig die angeblichen beweise
(die es ja nicht gibt) zu sehen.
danke für die schnelle antwort.
die anlage wurde installiert da offenbar schon öfter mal was vorgekommen ist.
an der waschmaschine haben zwei volldeppen den münzautomaten aus der wand gerissen-die wurden dank der anlage geschnappt.
also werd ich denen mal ein nettes briefchen schreiben und die sogenannten „beweisbilder“ anfordern.
bin mal gespannt wer und was da zu sehen ist!
Du hast vollkommen Recht, daß niemand ohne seine Zustimmung gefilmt werden darf, um dessen Lebensgewohnheiten auszuspähen.
Doch ich zitiere Matthias:
die anlage wurde installiert da offenbar schon öfter mal was vorgekommen ist.
an der waschmaschine haben zwei volldeppen den münzautomaten aus der wand gerissen-die wurden dank der anlage geschnappt.
Wie willst Du so Zerstörungswütige fassen ?? Dich die ganze Nacht wochenlang auf die Lauer legen ??
Was ist hier legal oder illegal ?? Was sind die Vorrausetzungen für die Installation einer Videoanlage ??
Du hast vollkommen Recht, daß niemand ohne seine Zustimmung
gefilmt werden darf, um dessen Lebensgewohnheiten auszuspähen.
Doch ich zitiere Matthias:
die anlage wurde installiert da offenbar schon öfter mal
was vorgekommen ist.
an der waschmaschine haben zwei volldeppen den münzautomaten
aus der wand gerissen-die wurden dank der anlage geschnappt.
Wie willst Du so Zerstörungswütige fassen ?? Dich die ganze
Nacht wochenlang auf die Lauer legen ??
Was ist hier legal oder illegal ?? Was sind die
Vorrausetzungen für die Installation einer Videoanlage ??
Info an die Betroffenen, d.h. hier die Mieter müssen darauf aufmerksam gemacht werden. Im öffentlichen Raum stehen in Deutschland entsprechende Hinweistafeln (‚Zur Ihrer Sicherheit wird dieser Platz Videoüberwacht‘ oder so)
Tschuess Marco.
P.S.: Der Tipp mit dem Corolla Komnbi hat gepasst. Danke nochmals.
Du hast vollkommen Recht, daß niemand ohne seine Zustimmung
gefilmt werden darf, um dessen Lebensgewohnheiten auszuspähen.
Doch ich zitiere Matthias:
die anlage wurde installiert da offenbar schon öfter mal
was vorgekommen ist.
an der waschmaschine haben zwei volldeppen den münzautomaten
aus der wand gerissen-die wurden dank der anlage geschnappt.
Wie willst Du so Zerstörungswütige fassen ?? Dich die ganze
Nacht wochenlang auf die Lauer legen ??
Was ist hier legal oder illegal ?? Was sind die
Vorrausetzungen für die Installation einer Videoanlage ??
Das Problem mit zerstörungswütigen Personen ist bekannt. Die Aufstellung einer Videoüberwachung ist aus meiner Sicht nur zulässig, wenn nicht nur alle Eigentümer, sondern vor allem auch alle Mieter Zustimmung erteilt haben. Dann aber darf nur im begrenzten Rahmen kontrolliert werden. Ich erlebe in der Praxis immer wieder, dass ein Hausbesitzer das Treppenhaus überwacht, weil angeblich dort Schäden verursacht wurden. Wofür dann aber die Cameras - bei neu eingezogenen Mietern ohne deren Wissen - auf deren Wohnungstüre gerichtet ist und die Besuche kontrolliert werden - habe ich bis heute - auch die von uns eingeschaltete Polizei und Gerichte - nicht logisch nachvollziehen können.
Du hast vollkommen Recht, daß niemand ohne seine Zustimmung
gefilmt werden darf, um dessen Lebensgewohnheiten auszuspähen.
Doch ich zitiere Matthias:
die anlage wurde installiert da offenbar schon öfter mal
was vorgekommen ist.
an der waschmaschine haben zwei volldeppen den münzautomaten
aus der wand gerissen-die wurden dank der anlage geschnappt.
Wie willst Du so Zerstörungswütige fassen ?? Dich die ganze
Nacht wochenlang auf die Lauer legen ??
Was ist hier legal oder illegal ?? Was sind die
Vorrausetzungen für die Installation einer Videoanlage ??
Info an die Betroffenen, d.h. hier die Mieter müssen darauf
aufmerksam gemacht werden. Im öffentlichen Raum stehen in
Deutschland entsprechende Hinweistafeln (‚Zur Ihrer Sicherheit
wird dieser Platz Videoüberwacht‘ oder so)
Deiner Info stimme ich nur bedingt zu. Es gibt nur Ausnahmefälle in denen die Videoüberwachung erlaubt ist. Die Videoüberwachung in Mietanlagen hat mit der Videoüberwachung im öffentlichen Bereich durch die Behörden keinerlei Bezug.
Im Übrigen hat der Vermieter kein Recht, wenn z.B. Vandalismus im Treppenhaus aufgeklärt ist, die Anlage weiterhin zu betreiben. Ausserdem habe ich als potentieller Besucher eines Mieters einen Rechtsanspruch gegen den Vermieter. Eine Privatperson oder in Form einer Hausverwaltung eine Organisation hat keine Berechtigung zur Kontrolle von Personen, die nicht in einem Haus wohnen. Auch ein Hinweis in einem Treppenhaus oder an einem Haus, dass das Haus oder die Umgebung per Video überwacht wird, ist durch Privatpersonen kein Freischein der Kontrolle.
Eine Info, dass es ausreichend sein könnte, dass kontrolliert wird, trifft also nicht die Rechtssituation. Es muss Zustimmung zu einer solchen Massnahme vom Eigentümer und Mieter bestehen und die Massnahme darf keinen Bereich erfassen, in welchem fremde Personen aufgenommen werdne können, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund besteht. Ausserdem muss ein trifftiger Grund vorliegen, der durch staatliche Organe nicht geklärt werden kann und die Massnahme darf nur befristet und nicht auf Dauer sein.
Manche Hausverwaltung und Vermieter, die sich als Rechtsorgane und teilweise auch als Strafverfolgungsorgane verhalten, handeln schlichtweg rechtswidrig.
Deiner Info stimme ich nur bedingt zu. Es gibt nur
Ausnahmefälle in denen die Videoüberwachung erlaubt ist. Die
Videoüberwachung in Mietanlagen hat mit der Videoüberwachung
im öffentlichen Bereich durch die Behörden keinerlei Bezug.
Ich muss an dieser Stelle einmal auf § 6b BDSG verweisen, der seit Mai 2001 existiert und neuerdings die Videoüberwachung auf öffentlich zugänglichem Gelände durch Privatpersonen regelt - und auch grundsätzlich erlaubt. Es kmmt auf den bestimmten Zweck der Anlage an und ob auch die Speicherung der Daten auf Band zulässig ist. Diese Vorschrift ist z.B. Grundlage für die Videoüberwachung in Parkhäusern, Kaufhäusern etc. Warum soll sie nicht auch im Hausflur gelten? Neulich gab es einmal eine unzulässige Variante vor Gericht, weil jeder Hausbewohner die Video-Sprechanlage auch ohne Klingeln betätigen und so jeder nachsehen konnte, wie der Besuch des Nachbarn aussieht. Dafür gibt es natürlich im Regelfall kein Bedürfnis.
Deiner Info stimme ich nur bedingt zu. Es gibt nur
Ausnahmefälle in denen die Videoüberwachung erlaubt ist. Die
Videoüberwachung in Mietanlagen hat mit der Videoüberwachung
Hallo,
wir sind usn wohl einig, dass eine Wohnung und der Zugang zur Wohnung nicht unter § 6 b BDSG fällt. Der Hausflur ist keine öffentlich zugängliche Fläche, auch ein Privatgrundstück ist keine öffentlich zugängliche Fläche.
Bei der Überwachung liegt eindeutig die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes ( Art. 2 GG ) vor. Eine derartige Verletzung kann nur dann gerechfertigt sein, wenn andere grundrechtlich geschützen Güter dem entgegenstehen und ausserdem höher zu bewerten sind. Im Privatbereich wird wird dies z.B. dann akzeptirt, wenn es Anhaltspunkte für unmittelbar bevorstehende Angriffe auf einen Person oder Bewohner eines Hauses zu befürchten sind und - wenn der Gefahrenabwehr nicht mit anderen zumutbaren Mitteln begegnet werden kann. Im übrigen wurde für den Bereich der Wohnungen/Privatgrundstücke ´( OLG KA , WM 2000, 128 ) auch klar gestellt, dass der Einbau solcher Systeme regelmässig unzulässig ist, wenn sie die Aufnahmen speichern. Eine Videoüberwachung ohne Kenntnisse ist immer im Bereich von Privatpersonen und Privatgrundstücken unzulässig.
Gruss Günter
im öffentlichen Bereich durch die Behörden keinerlei Bezug.
Ich muss an dieser Stelle einmal auf § 6b BDSG verweisen, der
seit Mai 2001 existiert und neuerdings die Videoüberwachung
auf öffentlich zugänglichem Gelände durch Privatpersonen
regelt - und auch grundsätzlich erlaubt. Es kmmt auf den
bestimmten Zweck der Anlage an und ob auch die Speicherung der
Daten auf Band zulässig ist. Diese Vorschrift ist z.B.
Grundlage für die Videoüberwachung in Parkhäusern, Kaufhäusern
etc. Warum soll sie nicht auch im Hausflur gelten?
Der Vermieter kann hier kontrollieren, wer wen wann besucht oder wer wann unter welchen Umständen die Wohnung verlässt. Oder wer „angetrunken“ nach Hause kommt. Er kann zudem auch intime Handlungen, die es bekanntlich auch im Treppenhaus geben kann beobachten.
Neulich gab
es einmal eine unzulässige Variante vor Gericht, weil jeder
Hausbewohner die Video-Sprechanlage auch ohne Klingeln
betätigen und so jeder nachsehen konnte, wie der Besuch des
Nachbarn aussieht. Dafür gibt es natürlich im Regelfall kein
Bedürfnis.
Dafür gibt es grundsätzlich kein Bedürfnis. Wenn ich mich richtig erinnere, war in dem Fall jedoch die Anlage nicht richtig geschaltet.
wir sind usn wohl einig, dass eine Wohnung und der Zugang zur
Wohnung nicht unter § 6 b BDSG fällt. Der Hausflur ist keine
öffentlich zugängliche Fläche, auch ein Privatgrundstück ist
keine öffentlich zugängliche Fläche.
Hallo Günter,
ich wollte hier nur auf die Vorschrift hinweisen, die gerade in diesem Fall durchaus eine Rolle spielen kann.
Die Wohnung selbst kann unstreitig nicht überwacht werden. Die Zulässigkeit von Videoüberwachung umfaßt ebenfalls unstreitig noch nicht schon die Befugnis zur Anfertigung von Videobändern, insofern bedarf es eines besonderen Bedürfnisses.
Beim Hausflur kommt es aber schon darauf an, ob dieser frei zugänglich ist, das kann schon der Fall sein, wenn ein Geschäft oder eine Arztpraxis im Haus ist.
Die Mülltonnen sind bei uns im Haus öffentlich zugänglich, denn jedermann auf dem Weg zur Haustür und zu den Briefkästen kommt an ihnen vorbei, sie sind auch nicht umzäunt. Das ist nach meiner Beobachtung oft so.
Wenn ich die Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Niedersachsen richtig verstehe, würde dieser in einer solchen Situation eine Videoüberwachung auf dem Grundstück unter § 6b BDSG einordnen:
Vielleicht siehst Du das anders. Ich wollte hier aber auch keine vollständige anwaltliche Rechtsberatung mit abschließender Prüfung und Stellungnahme abgeben, sondern nur auf eine Norm hinweisen, die noch niemand genannt hat und die bestimmt nicht abwegig ist.
Deine Ausführungen sind mir klar und auch verständlich. Auch die diversen Probleme sind mir bekannt. Ebenso die - aus meiner Sicht - immer wieder auftretenden Widersprüche. Doch wir sind es wohl beide gewohnt, dass es kaum etwas gibt, wo es nicht auch einen Widerspruch gibt.
wir sind usn wohl einig, dass eine Wohnung und der Zugang zur
Wohnung nicht unter § 6 b BDSG fällt. Der Hausflur ist keine
öffentlich zugängliche Fläche, auch ein Privatgrundstück ist
keine öffentlich zugängliche Fläche.
Hallo Günter,
ich wollte hier nur auf die Vorschrift hinweisen, die gerade
in diesem Fall durchaus eine Rolle spielen kann.
Die Wohnung selbst kann unstreitig nicht überwacht werden. Die
Zulässigkeit von Videoüberwachung umfaßt ebenfalls unstreitig
noch nicht schon die Befugnis zur Anfertigung von
Videobändern, insofern bedarf es eines besonderen
Bedürfnisses.
Meinte ich, weil sich aus diesem Punkt heraus diese Diskussion erst entwicklet hat. Wobei in dem Fall wohl eindeutig - auch ohne Mitwirkung der Polizei - weil Straftaten offenbar von eiern Hausverwaltung aufgedeckt werden sollten, dies ein unerlaubtes Vorgehen war, insbesondere weil die Videoaufnahmen letztlich wohl abgespeichert und gesichtet wurden.
Beim Hausflur kommt es aber schon darauf an, ob dieser frei
zugänglich ist, das kann schon der Fall sein, wenn ein
Geschäft oder eine Arztpraxis im Haus ist.
Bevor wir hier in eine juristische Diskussion fallen, wir sind uns wohl einig, dass ein konkreter Gefahrenansatz vorliegen muss.
Die Mülltonnen sind bei uns im Haus öffentlich zugänglich,
denn jedermann auf dem Weg zur Haustür und zu den Briefkästen
kommt an ihnen vorbei, sie sind auch nicht umzäunt. Das ist
nach meiner Beobachtung oft so.
Wenn ich die Stellungnahme des Landesbeauftragten für den
Datenschutz in Niedersachsen richtig verstehe, würde dieser in
einer solchen Situation eine Videoüberwachung auf dem
Grundstück unter § 6b BDSG einordnen:
Vielleicht siehst Du das anders. Ich wollte hier aber auch
keine vollständige anwaltliche Rechtsberatung mit
abschließender Prüfung und Stellungnahme abgeben, sondern nur
auf eine Norm hinweisen, die noch niemand genannt hat und die
bestimmt nicht abwegig ist.