Hausverwaltung und Schneeräumen

Hallo,
angenommen, eine Hausverwaltung beauftragt für eine WEG einen Hausmeisterdienst, der auch fürs schneeräumen zuständig ist. Doch erfahrungsgemäß hat das in den letzten jahren nicht so recht geklappt, da beim Räumen Maschinen zum Einsatz kamen, die den Schnee nicht unbedingt wegbrachten, sondern schön verdichteten,. so dass es hinterher eine Eisfläche war, die glatter war, als es der Schnee je gewesen wäre.

Umd dies zu vermeiden, soll diesmal gelich von vorneherein der hausverwaltung klar gemacht werden, dass das so nicht hingenommen wird. Doch welche Hebel hat denn ein Miteigentümer? Kann er die Kürzung/Einbehaltung der Kosten für den Hausmeister und/oder der Verwaltungskosten (das, was die Hausverwltung bezahlt bekommt) aqndrohen?
Gibt es weitere rechtliche Möglichkeiten?
Sollte der Miteigentümer sofort zum RA marschieren und einen gepfefferten Brief schreiben lassen?

Wenn ein Eigentümer in einer WEG mit der Arbeit der Hausverwaltung nicht zufrieden ist, dann gibt es die jährliche Versammlung, auf der er dies äußern und zur Abstimmung bringen kann.

Merke: Sie sind nur Miteigentümer und nur die Mehrheit kann Beschlüsse fasse. Da ändert auch der Weg zu einem Anwalt nichts.

Auch wäre das Studium des WEG-Gesetzes angebracht:

www.dejure.org/gesetze/WEGXXXX

Wenn ein Eigentümer in einer WEG mit der Arbeit der
Hausverwaltung nicht zufrieden ist, dann gibt es die jährliche
Versammlung, auf der er dies äußern und zur Abstimmung bringen
kann.

Merke: Sie

wer ist Sie??

sind nur Miteigentümer und nur die Mehrheit kann
Beschlüsse fasse.

Das spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es geht darum, dass eine zu leistende Tätigkeit nicht ordnungsgemäß erfüllt wird.

Da ändert auch der Weg zu einem Anwalt

nichts.

Auch wäre das Studium des WEG-Gesetzes angebracht:

ja, das hilft ja SEHR weiter.

www.dejure.org/gesetze/WEGXXXX

es wäre besser, konkret oder gar nicht zu antworten.

naja,  ich denke, wenn man sagen kann, dass der Winterdienst nicht ordentlich durchgeführt und dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird, dann muss man nicht bis zur nächsten Versammlung warten. Entweder selbst einen Brief schreiben und - wenn möglich - drunter schreiben ( „Kopie an Rechtsschutzversicherung“ - das hat bei uns manchmal gut gewirkt) oder Rechtsanwalt fragen,  und den einen Brief schreiben lassen. Wenn es gravierend ist, gibt’s ja vielleicht noch andere Mitbewohner, die den mangelhaften Winterdienst als Risiko betrachten und den Brief mit unterschreiben oder den Rechtsanwalt mit finanzieren, oder eine Rechtsschutzversicherung haben. Bei unserer Rechtsschutzversicherung kann man auch anrufen und sich kostenlos (durch Rechtsanwälte) beraten lassen. Zwar nicht bis ins Detail, aber oft hilft das schon weiter.

Moin,

die Hausverwaltung kann aufgefordert werden, im Rahmen ihres Auftrags für die ordnungsgemässe Abwicklung auch des Winterdienstes zu sorgen. Das kann auch jeder Eigentümer tun, die Frage ist eher, wie der Auftrag des Hausmeisters lautet. Verdichtet werden darf der Schnee nicht, er muss so beiseite geräumt werden, dass eine Mindestbreite für Fußgänger (z.B.) erreicht wird. Was genau kannst du der Schneeverordnung deiner Stadt entnehmen.

Das ist eine never-ending story, liegt meist daran, dass billig vor gut beauftragt wird. Vielleicht kansnt du ja EInsicht in den Vertrag mit dem Hausmeisterdienst nehmen.

Gruß
Ex

Rechtsanwälte machen nur Unkosten und nutzen in der Regel wenig.
Sinnvoll wäre so viel Miteigentümer wie möglich auf deine Seite zu bekommen,die auch bei der Versammlung den Mund aufmachen und auch bei Wahlen zu dir halten,das ist deine stärste Waffe,nutze sie.Du brauchst natürlich viel Überzeugungskraft bei den Eigentümern wie bei der Verwaltung,da sind Fakten gefragt,schreibe dir alles auf dann kannst du was erreichen.
Notfalls die Verwaltung abwählen.
Viel Gück

Entweder selbst einen Brief schreiben und

  • wenn möglich - drunter schreiben ( „Kopie an
    Rechtsschutzversicherung“ - das hat bei uns manchmal gut
    gewirkt)

bei mir hat immer am besten gewirkt, wenn ich ‚sonst sag ich’s meinem großen Bruder‘ drunter geschrieben habe.

Expertenforum???

Hallo,

Umd dies zu vermeiden, soll diesmal gelich von vorneherein der
hausverwaltung klar gemacht werden, dass das so nicht
hingenommen wird. Doch welche Hebel hat denn ein
Miteigentümer? Kann er die Kürzung/Einbehaltung der Kosten für
den Hausmeister und/oder der Verwaltungskosten (das, was die
Hausverwltung bezahlt bekommt) aqndrohen?
Gibt es weitere rechtliche Möglichkeiten?
Sollte der Miteigentümer sofort zum RA marschieren und einen
gepfefferten Brief schreiben lassen?

nach den bisherigen Spaßantworten, noch eine ernsthafte: zunächst einmal sind die Eigentümer in der Regel in der Pflicht, was die Verkehrssicherheit angeht. Wenn sich also auf der ungeräumten Fläche einer langmacht, dann haften die Eigentümer gesamtschuldnerisch. Zwar können diese versuchen, sich am Hausverwalter bzw. dem Hausmeisterdienst gütlich zu halten, aber das funktioniert im Zweifel nur, wenn sich ein Fehlverhalten nachweisen läßt. Das fällt beim Hausverwalter höchstwahrscheinlich flach und beim Hausmeisterdienst wird das auch kein Selbstläufer.

Kurz gesagt: es macht nur wenig Sinn, sich auf den Hausverwalter einzuschießen. Jeder Eigentümer kann natürlich darauf drängen, daß sowohl Hausverwaltung als auch Hausmeister ihren Pflichten nachkommen, was im Falle des Hausmeisterdienstes die Schneeräumung wäre und beim Hausverwalter eine angemessene Kontrolle der beauftragten Dienstleistungen. In einem ersten Schritt sollte man den Hausverwalter aber überhaupt erst einmal über die Schlechtleistung aufklären. Möglicherweise löst sich das Problem dann ganz schnell von selbst, zumal Hausmeisterdienste in der Regel ein Interesse daran haben, einen Auftrag zu behalten - erst recht, wenn sie für mehrere Objekte des Verwalters tätig sind.

Es steht natürlich den Eigentümern natürlich jederzeit frei, einen Beschluß über die Abwahl des Verwalters als auch über die Neubeauftragung des Hausmeisterdienstes herbeizuführen - entweder auf der jährlichen oder außerordentlichen Eigentümerversammlung oder aber per Umlaufbeschluß

Gruß
C.