Hallo
Natürlich ist dieser § bindent für die Hv. was aber nicht dabei steht ist:daß vorangig eine genaue terminabsprache in schriftlicher Form (Einschreiben mit Rückantwort)erfolgen muss , ansonsten kann eine Hv. immer auf den Versammlungstermin hinweisen.
Ich leite selbst eine Hv. und würde niemals eine Anonyme Antwort erteilen , dies ist eine Ungerechtigkeit gegenüber allen Anderen Wohneigentümern daher verstehe ich die Hv. dass bis jetzt keine Antwort erfolgt ist.
Sollten aber von Anderen Wohneigentümern Unregelmäßigkeiten im Bezug Finanzieller Ausfälle vorliegen so kann die Hv. vorangig mit den säumigen Zahlern eine Zahlungsaufforderung mit genauen Terminen durchführen , sollte dies zu keinem Erfolg führen, dann ist im Verwaltervertrag geregelt ob die Hv. selbstständig gerichtliche Schritte einleiten darf o. nicht.Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten die restlichen Eigner darüber informiert werden.
Ich hoffe ich konnte Dir weiterhelfen.
Gruß
Sueden78
Auch für Hausverwalter gilt das Bundesdatenschutzgesetz, welches personenbezogene Daten der einzelnen Miteigentümer schützt. Hier sind also klare Grenzen gesetzt, was die Auskunftspflicht betrifft. In sofern ist die Auskunft auf Ihre Frage von der Verwaltung zu verweigern. Sollte jedoch die Gefahr eines Schadens für die Eigentümergemeinschaft bestehen, so hat der Verwalter sogar eine Informationspflicht gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Zu den Aufgaben ordenlicher Verwaltung gehört die Ergreifung angemessene Maßnahmen zur Abwendung von Schäden. Wobei natürlich auch hier der gesetzliche Datenschutz berücksichtigt werden muss.
Freundliche Grüße
P. Koltes
alls schön und gut
der verwalter hat dies auch bei der versammlung gemacht
er erwähnte das zwei im rückstand sind einen beim namen den anderen nicht der eine wurde verurteilt der andere nicht …
das sind die tatsachen…
wenn dann sollte die hv alle namen nennen und nicht nur einen eigentümer bloß stellen oder
Hallo,
soweit mir bekannt ist, kann das allerhöchstens der Verwaltungsbeirat verlangen aber nicht jeder einzelne Eigentümer.
Liebe Grüße
Stephanie
Eventuell gibt es hier besondere Gründe, was ohne das entsprechende Hintergrundwissen nicht beantwortet werden kann. Vielleicht hatte die Verwaltung bei dem ersten Fall die Einwilligung einer Offenlegung und bei dem anderen Eigentümer nicht? Oder die Verwaltung hat im ersten Fall einen Fehler gemacht und möchte diesen nicht ein zweites Mal machen? Oder der Rückstand des Eigentümers ist noch nicht hoch genug, um weitere Maßnahmen zu ergreifen (mindestens drei Hausgelder Rückstand)?
Die Tatsache, dass ein rückständiger Eigentümer bekannt gemacht wurde, ändert nichts daran, dass für die anderen Eigentümer Datenschutz besteht. Oder möchten Sie, dass Ihre personenbezogenen Daten allen anderen Eigentümern bekannt gegeben werden?
Sollte die Verwaltung ihren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nicht nachkommen und es entsteht für die Eigentümergemeinschaft ein Schaden, dann haftet die Verwaltung natürlich auch für diese Pflichtverletzung und es entstehen Schadeneratzansprüche gegenüber der Verwaltung.
MfG
P. Koltes
Alles richtig. Das Gesetz gibt es vor, Ihr Verwalter muss danach agieren!!
Hallo,
da ich kein Rechtsanwalt bin, darf ich solch verbindliche Aussagen nicht machen.
Bei der Eigentümerversammlung würde ich diese Problematik ansprechen und den Hausverwalter auf seine Pflichten hinweisen, denn er ist für rückständiges Hausgeld mit verantwortlich.
Dazu ist er verpflichtet.
Ein Schreiben mit Fristsetzung und anschließendem einschalten eines Rechtsanwaltes hilft in einem solchen Fall immer.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Joachim
hallo, kann hier leider nicht entsprechend antworten, da ich keine Hausverwaltung habe
Hallo,
aus dem urlaub zurück meine Antwort: ja. Jeder Eigentümer hat das Recht, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen.
MfG
Rheinbahnerin
Hallo komisch123,
Urlaubsbedingt komme ich erst heute dazu, hier zu antworten.
Dazu folgende Gedanken:
Das WEG-Recht regelt das Problem nicht eindeutig, lt. BGB ist es sicher schon geregelt. Aber - es ist übliche Praxis, dass die von der Versammlung gewählten Beiräte die Rechnungskontrolle übernehmen, damit nicht jeder einzelne Eigentümer angehupft kommt. Natürlich gibt es Beiräte, die diese Aufgabe etwas locker angehen aber dann muss man das eben in der Versammlung ansprechen und neue Personen wählen.
Dass mit jedem rückständigen Eigentümer gleich verfahren werden muss, das ist nicht immer sinnvoll. Es kommt darauf an, wie man am günstigsten zum rückständigen Geld kommt und das kann je nach Lage doch sehr unterschiedlich sein. Natürlich darf es nicht sein, dass jemand nur aus Sympatie bevorzugt wird, denn wenn das Geld nicht eintrifft, haften ja alle anderen Eigentümer irgendwie dafür.
Also meine Empfehlung, dies über den Beirat zu erledigen und nur dann, wenn wirklich Schlamperei der HV zu befürchten ist (was es natürlich auch geben soll), ev. juristische Schritte einleiten.
Viel Glück wünscht
Hubert
Ich sehe es genauso wie Sie. Ihr Verwalter muss Ihnen eine Auskunft erteilen, wenn Sie diese als Wohnungseigentümer verlangen. Auskunft gegenüber „Dritten“ braucht die Verwaltung nicht erteilen.
Wenden Sie sich doch hilfesuchend an Ihren Verwaltungsbeirat, der Sie sicher in Ihrem Wunsch um Auskunft gegenüber der Verwaltung unterstützen wird.
Ihr Thorsten Hausmann