Hausverwaltung verweigert Auskunft

In meinem Bekanntenkreis (alles Eigentümer in Wohnanlagen) haben wir fogendes Thema diskutiert:

Wenn ein Hausverwalter prinzipiell Auskünfte verweigert, bleibt eigentlich nur der Gang zum Rechtsanwalt. Wenn jetzt der Hausverwalter auf das Anschreiben des Rechtsanwalts reagiert und die Auskünft erteilt, ergibt sich folgende Problematik:

Der Eigentümer hat zwar seine Auskunft bekommen, wird aber die Honorarkosten des Anwalts übernehmen müssen, d.h. im Klartext, er hat für eine gesetzlich festgelegte Auskunft bezahlen müssen.

Hieraus ergibt sich die prinzipelle Frage:

Was kann ein Eigentümer tun, damit er eine Auskunft auch ohne „Bezahlung“ bekommt?

Mit freudlichem Gruß

guni1075

Hallo,

sorry, eine so theoretische Frage kann ich nicht beantworten. Um was geht es denn genau ? Welche Auskunft will die Hausverwaltung nicht rausrücken ?

Liebe Grüße
Stephanie

da der Bekannte bereits beim Anwalt war, sollte doch dieser eine rechtssichere Auskunft geben.
Ansonsten bin ich verwundert. Wenn der Verwalter angeschrieben, eine Frist gesetzt wurde und dann zur Erlangung einer Auskunft nur der Gang zum RA erforderlich war, dann sollten auch die hieraus resultierenden Kosten vom Verursacher - Verwalter - getragen werden müssen. Hierfür würde ich in einem solchen Fall zur Not auch ein Gericht bemühen.
Auf jeden Fall würde ich einen Verwalterwechsel anstrengen und die Buchhaltung der WEG detailliert durchforsten.
Wer sich im Kleinen doof anstellt, hat meinstens noch eine wietere Leiche im Keller.

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich habe die Frage bewußt allgemein formuliert, da mir in einem anderen Zusammenhang das „wer-weis-was“-Team erklärt hat, dass konkrete Rechtsfragen nicht gestellt werden dürfen.

Nun zu Ihrer Bitte um Konkretisierung meiner Anfrage. Ich habe die Hausverwaltung gebeten mir die Adressliste meiner Miteigentümer auszuhändigen. Die erste Anfrage erfolgte per E-Mail mit einer Fristsetzung von 10 Tagen. Diese Frist scheint allgemein üblich zu sein. Auf diese Anfrage erfolgte keinerlei Reaktion. Nach Ablauf der Frist wiederholte ich meine Anfrage mit einer erneuten Fristsetzung von 10 Tagen. Diesmal per Einschreiben. Auch auf diese Anfrage erfolgte keinerlei Reaktion. Nach Ablauf der Frist beauftragte ich nun einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit. Dieser hatte sofort Erfolg. Die Adressliste wurde mir innerhalb weniger Tage zugeschickt. Abschließend möchte ich noch bemerken, dass der Rechtsanwalt mir bestätigt hat,dass meine beiden Anschreiben absolut korrekt formuliert waren.

In der Hoffnung, dass Ihnen meine Ausführungen bei der Beurteilung der Sachlage weiterhelfen verbleibe ich

mit lieben Grüßen

guni1075

Hallo!

Das ist , wie fast alles im Leben, ein relativ vielschichtiges Problem.

Wenn die Verwaltung „prinzipiell“ Auskünfte verweigert, kann der Klageweg beschritten werden, für dessen Kosten die Verwaltung aufzukommen hat, wenn die Eigentümer nachweisen können, dass ihnen tatsächlich wichtige Informationen vorenthalten werden.

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, will sagen, es gibt auch hier Unwägbarkeiten, die ein Obsiegen nicht unbedingt gewährleisten.

Viel einfacher ist es jedoch, den Verwalter auf der nächsten Eigentümerversammlung per Beschluss zu zwingen, mit den Informationen freizügiger zu sein und/oder ihm die Verweigerung der Wiederwahl anzukündigen.

Natürlich muss man auch fragen, was es mit dem Informationsbedarf der Eigentümer auf sich hat. Es gibt Menschen, die über alles und jedes informiert werden wollen - hier stößt selbst die großzügigst auszulegendste Auskunftspflicht des Verwalters an ihre Grenzen.

Hallo Hilfesuchender,

wenn ein Verwalter zur Auskunft verpflichtet ist, muss er diese auch leisten.
Eine gute Möglichkeit ist dafür die gesetzlich vorgeschriebene Eigentümerversammlung.
Wenn es um eine legitime Frage geht, schriftlich einreichen mit Fristsetzung und event. Klageandrohung.
Gegen den Hausverwalter kann vor Gericht geklagt werden, sollte er seine Pflicht verletzt haben und es zur Verurteilung kommt, muss er die Kosten selbst tragen.
Ich würde versuchen einen solchen Hausverwalter einfach abwählen.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Joachim Aubertin

in diesem speziellen Fall, kann ich mir eigentlich nur vorstellen, dass die Hausverwaltung eventl. Bedenken wegen des Datenschutzes hatte. Auch wäre es denkbar, dass sie einfach arbeitsmäßig überlastet war/ist. Aber das sind alles nur Mutmaßungen, da ich ja Ihre Hausverwaltung nicht persönlich kenne :smile:

Zukünftig würde ich einfach telefonisch nachfragen ob mir dies oder jenes zur Verfügung gestellt werden kann und dann auch um eine Zeitangabe bitten.

Liebe Grüße
Stephanie

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Vielleicht noch eine kleine Anmerkung zu der rechtsverbindlichen Auskunft. Wir haben diesbezüglich einen Anwalt kontaktiert. Der hat sinngemäß gesagt, dass die Honorarforderung immer an den Auftraggeber ginge. Man könne zwar versuchen, dass Honorar von der Verwaltung einzufordern. Das ginge aber in aller Regel schief.

Ärgerlich an der ganzen Sache ist: Wenn ein Verwalter diese Vorgehensweise zum Prinzip macht, könnte er den gut gemeinten §26 WEG total aushebeln, da sich jeder Eigentümer sehr genau überlegen würde, ob er für eine Auskunft soviel Geld ausgeben würde.

Übrigens, dass mit „der Leiche im Keller“ sehe ich genauso.

Abschließend nochmals vielen Dank. Ich werde an diesen Thema dranbleiben. Wenn Sie am Fortgang der Geschichte interessiert sind, lassen Sie es mich wissen.

Mit freundlichem Gruß

guni1075

Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich möchte noch ein paar Anmerkungen anfügen:

Der Weg über die Eigentümerversammlung die Fragen zu stellen, ist auch in meinen Augen der logisch Richtige. Der hat aber, auch bei anderen Eigentümern, noch nie geklappt. Ausrede ist immer wieder: Er hat die Zahlen nicht parat und er würde sich melden, was dann aber nicht geschieht.

Zur Häufigkeit der Anfragen möchte ich noch anfügen: In meinem Fall war es die erste innerhalb von 8 Jahren. Ob er von anderen Eigentümern genervt wurde weiß ich allerdings nicht. Ich erwarte aber von meinem Verwalter, daß er differenzieren kann.

In mir wächst der Verdacht, daß er diese Vorgehensweise zum Prinzip macht und auf diese Art den gutgemeinten §26 WEG total aushebelt, da sich jeder Eigentümer sehr genau überlegt wird, ob er für eine Auskunft soviel Geld ausgeben will.

Abschließend nochmals vielen Dank. Ich werde an diesen Thema dranbleiben, da ich dabei nicht nur einen persönlichen Aspekt sehe. Wenn Sie Interesse am Fortgang dieser Geschichte haben, lassen Sie es mich wissen.

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Zum Abschluß noch ein Gedanke, der mir zwischenzeitlich gekommen ist. Irgendwie kriege ich das Gefühl nicht los, dass der Verwalter diese Vorgehensweise zum Prinzip gemacht hat, da er auf diese Weise den gut gemeinten §26 WEG total aushebeln kann, da sich jeder Eigentümer genau überlegen wird, ob er wegen einer Auskunft einen Anwalt oder gar ein Gericht bemühen wird.

Ich werde an diesen Thema dranbleiben, da ich dabei nicht nur einen persönlichen Aspekt sehe. Wenn Sie der Fortgang dieser Geschichte interessiert, lassen Sie es mich wissen

Mit freundlichen Grüßen

guni1075

Wenn Ihnen die Hausverwaltung die Auskunft verweigert, dann suchen Sie sich eine andere! Die Verwaltung einer WEG ist per Gesetzt verpflichtet, den Eigentümer, nach vorheriger Anmeldung, jederzeit Einsicht ist die Unterlagen zu gewähren bzw. Fragen zum Objekt zu beantworten. Wenn die Hausverwaltung dies verweigert, dann ist das in meinen Augen eine Vertragsverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Hallo,

vielen Dank für Ihre Anregungen.

Mit freudlichem Gruß

guni1075

Hallo,
die Eigentümergemeinschaft kann die Hausverwaltung wechseln. Sie als Eigentümer beauftragen den Hausverwalter. Er verwaltet Ihr Eigentum und ist Ihnen somit Rechenschaft schuldig. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, muss man sich einen anderen suchen.
MfG
Kubig

Hallo guni1075,
Deine Frage lässt sich so ohne weiteres nicht beantworten. Es kommt darauf an, ob:
a) der Eigentümer den Hausverwalter vorher unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung aufgefordert hat
b) der Verwalter die Auskunft erteilen musste (nicht nur aus Goodwill erteilt hat)
c) etc.