Moin moin, am Wochenende ist es passiert, ich bin auf der Schlei mit einem Motorsegler zusammengestoßen.
Ich segelte mit ca. 4 Knoten die Schlei von Schleimünde kommend, aufwärts in Richtung Kappeln. Es herrschte reger Schiffsverkehr. Ein langsam segelnder Motorsegler vor mir scherte nach links bis etwa zur Wasserstraßenmitte aus, so dass ich ihn an seiner Steuerbordseite hätte überholen können. Nun steuerte der Motorsegler, ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, wieder so weit nach rechts, dass es zur Berührung zwischen meiner Backbord- und seiner Steuerbordseite kam. Ich konnte nicht weiter nach StB ausweichen, die Havarie ereignete sich genau in Höhe der Tonne 11, die ich in wenigen Zentimetern Abstand passierte.
Der Skipper des Motorseglers wirft mir vor, dass ich ihn nicht hätte rechts überholen dürfen oder ich hätte „abbremsen“ müssen.
Ich habe die Schuldzuweisung zurückgewiesen, da ich mich korrekt verhalten habe.
Der Motorsegler-Skipper will sein Boot von einem Gutachter untersuchen lassen, weil es beim Zusammenstoß „geknackt“ hat und es sei etwas gebrochen. Zu sehen ist nichts.
Ich habe den Fall meiner Versicherung gemeldet, der Motorsegler ist nicht versichert.
An meinem Boot ist ein etwa 20 cm langer „Kratzer“.
Wie seht ihr die Sache und wie soll ich mich weiter verhalten
MfG Martin
Servus,
ich habe leider keine Revierkenntnisse (gibt´s auf der Schlei Verkehrstrennung oder so ´was?) aber eine der 3 Vorfahrtsregeln unter Seglern lautet: Der Überholer hält sich frei! Und danach würde ich einen Fehler bei Dir sehen.
Ich hatte noch keinen Segel-Verischerungsschaden, aber wenn das ähnlich läuft, wie beim Kfz, dann hast Du das bestimmt richtig gemacht.
Günter
Moin,
wichtig ist die Tatsache, ob ihr beide unter Motor ward, aber davon gehe ich jetzt mal aus. In der Tat ist es gerade bei aüberholmanöbvern schwierig, grds. hat aber der Überholende eine besondere Sorgfaltspflicht, die erst ab einem bestimmten Punkt des Manövers an den Überholten übergeht, imho.
Dass Du eine Haftpflicht hast, die das klärt, ist schonmal die gute Nachricht. Die Zahlen nicht gerne und werden das genau prüfen.
Gruß
Erik
moin !
also generell muss sich der überholer freihalten !
grobe fahrlässigkeit oder mutwillige verletzung der vorfahrtsregel muß man natürlich erst mal nachweisen können…
habe einen international judge im bekanntenkreis…werde die mail mal weiterleiten…und dann nochmals bescheid geben…
grüßle
hy !
von woher kam denn der wind ? von backbord oder von steuerbord ?
lg t.
Moin moin, der Wind kam von Backbord (natürlich für beide gleich).
MfG Martin
Hi Martin !
Diese Antwort bekam ich vom „Judge“…
vorausgesetzt, auf der Schlei gelten in dem Abschnitt keine „besonderen Vorfahrtsregeln“, hält sich das von achteraus kommende Schiff frei, d.h. es muss zu Beginn des Überholmanövers ausreichend Raum zwischen dem zu Überholenden und einem eventuellen Hindernis (Tonne) bestehen. Ist der Raum zu eng, darf nicht überholt werden, d.h muss gebremst werden.
Zum Zeitpunkt des Überholens, also bei Überlappung besteht beim Wegerechtboot „Kurshaltepflicht“, d.h. der vormals bestehende Raum darf vom langsameren Boot nicht „verengt“ werden, da es sonst ja zur Kollision kommt.
Grundsätzlich muss sich das Luvboot bei Überlappung freihalten.
In einer Regatta gelten verfeinerte Regeln (ISAF), als im allgemeinen Schiffsverkehr (allgemeine Kollisionsonsverhütungsregeln).