Havarie

Hallo.

Was bezeichnet der Begriff Havarie? Nach meinem Wissensstand ist es zunächst die Bezeichnung für einen Zusammenstoß zwischen Schiffen. Daß er möglicherweise auch für Flugzeuge übernommen wurde, wie fast alle Begriffe der Schiffahrt, wäre einleuchtend.
Soweit ich weiß, wird der Begriff aber auch für Unfälle verwendet, bei denen Wasserschaden entsteht. Die Bedeutung entstand dann für den Begriff sicher erst nachträglich und in Anlehnung an die ursprüngliche Bedeutung?

Viele Grüße
Feldmarschall

Hi Feldmarschall,

ich gehe fest davon aus, dass die Schifffahrt der Ursprung des Begriffs sind. Der Brockhaus lässt zunächst durchblicken, dass eine Havarie nicht notwendigerweise ein Unfall sein muss:

_ Havarie die, Haverei , Schifffahrt: Seeunfall. - Im Seehandelsrecht die Aufwendungen und Schäden, die Schiff und Ladung während der Seereise treffen: durch absichtliche Handlung des Kapitäns (bei Gefahr; große Havarie ) oder auf andere Weise (besonders durch Zusammenstoß; besondere Havarie ); auch die Unkosten der Schifffahrt (z. B. Lotsengelder; kleine Havarie )._

Zur Herkunft ein Eintrag aus dem Grimmschen Wörterbuch; diesmal allerdings direkt kopiert, weil der Eintrag nicht so lang ist:

_ HAVARIE,HAVEREI , f. jactura, damnum in mari, dasselbe wort das in der form haferei bereits sp. 126 aufgeführt ward. zur etymologie hier nachzutragen ist die ausführung von DOZY in seinen oosterlingen (Leiden 1867), der das wort auf das arabische awâr beschädigte waare, auwara schaden leiden zurückführt, und es durch die Araber zunächst den Italienern, von hier aus den französischen und deutschen küsten zugekommen sein läszt._

Dass man nur Wasserschäden so bezeichnet, ist mir nicht bekannt. Der DUDEN behauptet, jeder Maschinenschaden könne als Havarie bezeichnet werden:

_ Ha|va|rie , die; -, -n [niederl. averij, frz. avarie 1. (Seew., Flugw.)
a) Unfall von Schiffen u. Flugzeugen:
es kam zu einer H.;
b) durch einen Unfall verursachter Schaden an Schiffen od. ihrer Ladung u. an Flugzeugen:
das Schiff lag mit schwerer H. im Hafen.
2. Beschädigung, Schaden an größeren Maschinen, technischen Anlagen:
die Behebung einer H. in einem Kraftwerk.
3. (bes. österr.)
a) Unfall eines Kraftfahrzeugs:
der Fahrer des Wagens hat sich bei der H. nicht verletzt;
b) durch einen Unfall entstandener Schaden an einem Kraftfahrzeug:
das Auto wurde mit schwerer H. abgeschleppt._

Aus meiner persönlichen Erfahrung kann ich noch hinzufügen, dass man den (temporären) Ausfall eines Mischpultes oder anderer Sendetechnik bei einem Radio- oder Fernsehsender auch häufig als Havariefall bezeichnet.

Gruß
Christopher

Hallo,

als ich mal im Theater als Statist gearbeitet habe, sah ich, dass der Inspizient an seinem Pult auch eine Taste für „Havarie“ hatte.

Ciao
Kaj

Knaurs Herkunftswörterbuch schreibt:
Havarie: Unfall, Bruch (eines Schiffes oder seiner Ladung, auch eines Flugzeugs oder Kraftfahrzeugs); über frz. avarie, ital. avaria „Schaden an Schiff oder Ladung“, aus arab. awariya „(durch Meerwasser) beschädigte Waren“, zu awar „Schaden, Fehler“

Gruß,
Mark

Hallo !

Eine Havarie ist ein Schadensfall, den nur ein Schiff betrifft. Wenn es heute auch benutzt wird, wenn Opa mit dem Fahrrad gegen einen Baum fährt, so kann man es wohl nicht ändern. Eigentlich sollte das „Kollision“ heißen, aber der Unterschied scheint hier unbekannt.
Das Untenstehende war die Bedeutung um 1900, trifft aber für heute noch zu.

Haverei (Havarei, Havarie, franz. Avarie, engl. Average, ital. und portug. Avaria, span. Avería, skandinav. Havarie, holländ.

Avarij; vom arab. awâr [beschädigte Ware] abgeleitet) ist Bezeichnung für Schäden und Unkosten, die während einer Seereise Schiff und Ladung treffen, ausgenommen Totalverlust von Schiff oder Ladung. Je nach dem Umfang und der Art des Schadens unterscheidet man: 1) partikulare oder besondere H., die lediglich durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten; sie wird von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung getragen, und zwar von jedem für sich allein (Handelsgesetzbuch, § 701); 2) ordinäre, kleine oder uneigentliche H., die gewöhnlichen Unkosten, die ein beladenes Schiff regelmäßig und abgesehen von eigentlichen Seeschäden auf der Reise zu entrichten und die mangels abweichender Vereinbarung der Verfrachter zu tragen hat (Lotsen-, Hafen-, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn etc.; Handelsgesetzbuch, § 621); 3) die eigentliche, große, extraordinäre oder gemeinschaftliche H. (Havarie grosse), betrifft alle Schäden, die dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die infolge dieser Maßregeln ferner entstehenden Schäden und endlich die Kosten all dieser Maßregeln (Handelsgesetzbuch, § 700). Seine Entstehung verdankt dieses Rechtsinstitut einem in das römische Recht und von da erweitert in das Seehandelsrecht übergegangenen Gesetze der Insel Rhodus über das geworfene Gut oder den Seewurf (lex Rhodia de jactu), nach dem alle, die an der Rettung eines Schiffes oder dessen Ladung ein Interesse haben, sich in den Schaden teilen müssen, der dadurch entstand, daß in gemeiner Seenot zur Erleichterung und dadurch ermöglichten Rettung des Schiffes Waren über Bord geworfen wurden. Nach dem Handelsgesetzbuch, § 706, liegt große H. namentlich vor, wenn Waren, Schiffsteile oder Schiffsgerätschaften über Bord geworfen, Masten gekappt, Taue, Segel weggeschnitten, Anker, Ankertaue, Ankerketten geschlippt oder gekappt werden, wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder teilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen wird, wenn das Schiff zur Abwendung des Unterganges oder der Wegnahme absichtlich auf den Strand gesetzt wird, wenn es zur Vermeidung einer gemeinsamen Gefahr in einen Nothafen einläuft, gegen Feinde oder Seeräuber verteidigt oder von ihnen losgekauft wird. Der durch große H. entstandene Schaden wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen, und zwar bestimmt sich die Größe dieses Schadenanteils nach dem Verhältnis des Wertes von Schiff, Ladung und Höhe der Fracht (§ 700 und 716 ff. des Handelsgesetzbuches). Den Nachweis einer großen H. hat der Schiffer durch die sogen. Verklarung (s. d.) zu führen und zur Feststellung und Verteilung der Schäden die sogen. Aufmachung der Dispache (s. d.) ohne Verzug zu veranlassen. Ähnlich ist die H. im Binnenschifffahrtsverkehr geregelt (§ 78-91 des Binnenschifffahrtsgesetzes). Vgl. außer den Kommentaren zum Handelsgesetzbuch und den Lehrbüchern des Handelsrechts, die das Seerecht behandeln (s. Handelsrecht): Ulrich, Große H. (2. Aufl., Berl. 1903, Bd. 1).

[Lexikon: Haverei, S. 1 ff.Digitale Bibliothek Band 100: Meyers Großes Konversations-Lexikon, S. 81436 (vgl. Meyer Bd. 9, S. 8 ff.)]

mfgConrad