Endergebnis!
Hallo,
gut, mit den einzelnen Modalitäten kenn ich mich nicht aus.
sondern auf ein extra
vom Versicherungsunternehmen für Vermittler eingerichtetes
Konto, das verzinst wird und auf dessen Guthaben der
Vermittler Anspruch hat, wenn die Stornohaftungszeit
abgelaufen ist.
mE könnte für diese Reserve auch eine
Forderung gebucht werden, wenn bei Bilanzerstellung kein
Storno erfolgt ist.
wenn dem so ist, muss es dann aber m.E. zwangsweise eine
Forderungsaktivierung (gewinnerhöhend) geben und dann wäre
die „Stornoreserve“ aber nicht passivierbar als Rückstellung,
weil es dann eindeutig eine Drohverlustrückstellung ist!
Insoweit Ergebnis, wenn der Versicherungsvertreter
tatsächlich Anspruch auf Geld hat (jederzeit), was ich
bezweifle, wenn ich mir das Urteil des BFH durchlese, weil
die „Stornoreserve“ nur Rechnungsposten ist, dann wäre eine
Realisaton erfolgt, dann müsste Forderung aktiviert werden
und eine Passivierung schiede aus.
Insoweit wäre also auch DEIN Ergebnis (s.o.) Zitat Denis:
„die komplette Stornoreserve und sogar der Teil der
Provision, die noch nicht realisiert ist, wird bei einem
Bilanzierer über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten in
das nächste Jahr vorgetragen und muss somit nicht im Jahr der
Vereinnahmung versteuert werden.“
schlicht unhaltbar und demnach Falsch!
Ausnahme: du kannst mir irgendwie erklären, warum es keine
Drohverlustrückstellung (zu erwartende Verluste) wäre, wenn
man für potentielle Stornierungen von Verträgen einen
Provisionseinbehalt geltend machen will. Gerade die
Kalkulation der „Reserve“ zeigt ja deutlich, dass in einem
bestimmten Umfang mit Verlusten gerechnet wird.
Ergo für den Ausgangsposter:
Zitat: „Und im Fall einer Bilanzierung muß man doch diesen
Betrag als Rückstellung buchen, oder? Falls ja, ist das
Pflicht oder ist das freiwillig?“
Nimmt man Realisierung an, dann ist Forderung zu aktivieren,
eine Rückstellung erfolgt nach Handelsrecht, ist aber nach
Steuerrecht wegen § 5 Abs. 4a S. 1 EStG verboten. Es kommt
also zur Gewinnrealsierung im Zeitpunkt der Abrechnung beim
EÜR’ler bei Zufluss.
der showbee