im Bereich des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften stößt man immer wieder auf die Möglichkeit zur Bildung von Rückstellungen um damit Liquidität in einem Unternehmen zu halten. Leider ist dies in der Literatur immer nur sehr allgemein gehalten und man findet somit zumeist lediglich die Beispiele wie „Rückstellungen zur Anschaffung eines neuen Firmenwagens“ oder ähnliches. Insgesamt erscheint es mir aber, als könnten Rückstellungen für Kapitalgesellschaften doch auch eine gute Möglichkeit sein für „schlechte Zeiten“ vorzusorgen und somit quasi staatlich gefördert (da keine Steuern auf Rückstellungen anfallen) Geld anzusparen. Nur ist eben die Frage, ob eine solche Zweckbindung wie die oben genannte Anschaffung eines neuen Firmenwagens immer gegeben sein muss, oder ob eine Kapitalgesellschaft hier auch völlig frei Geld zurück legen kann … eben für schlechte Zeiten. Aber zu genau diesen Themen habe ich in meiner betriebswirtschaftlichen Literatur keinen Hinweis gefunden. Ist es möglich einfach Rückstellungen ohne Zweckbindung zu bilden? Oder kann man Rückstellungen für „schlechte Zeiten“ bilden?
Vielen Dank für Eure Expertendiskussion im voraus,
herzliche Grüße,
Ingo
im Bereich des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften
stößt man immer wieder auf die Möglichkeit zur Bildung von
Rückstellungen um damit Liquidität in einem Unternehmen zu
halten.
Nein, dass sind wol Rücklagen!
Leider ist dies in der Literatur immer nur sehr
allgemein gehalten und man findet somit zumeist lediglich die
Beispiele wie „Rückstellungen zur Anschaffung eines neuen
Firmenwagens“ oder ähnliches.
Das sind Rückstellungen.
Bei erster wird nur Kapital gesichert, indem Eigenkapital nicht zur
Ausschüttung frei gemacht wird. Bei letzteren wird Aufwand zukünftiger Perioden
vorweggenommen.
Dann meine ich also „Rückstellungen“ . Welche Aufwendungen
können denn da wie zum Ansatz gebracht werden?
Hallo,
da gibt es so allerhand Rückstellungen. Man muss nur beachten, dass nur Aufwandsrückstellungen bildbar sind. Eine Rückstellung für die Anschaffung bspw. einer Maschine wäre keine solche, weil der Anschaffungsvorgang ja nur zur Aktivierung, nicht zum Aufwand. Hier wären bspw. Rücklagen für Ersatzbeschaffung bzw. Rücklage nach § 7g EStG möglich.
Aufwandsrückstellung sind möglich bspw. für Abschlusskosten, für Steueraufwand, für Pensionsverpflichtungen, für Urlaubsabgeltungen, für Reparaturstau … nur einige sind ausgenommen, dazu § 5 Abs. 3-4b EStG genauer.