[HB] wie wird Unternehmensverkauf gebucht?

Sehr geehrter Experten,

nehmen wir an Person A verkauft seine Firma an Person B.
Beide schließen einen Kaufvertrag über z.B. 10.000 Euro.
In dieser Summe wäre die gesamte Ladeneinrichtung eingeschlossen sowie die im Lager befindlichen Teile.

Wie würde ein Buchhalter dies in der Buchhaltung/Bilanz erfassen?

  1. AV (angenommen, alles liegt bei 0,51 Erinnerungswert) völlig abschreiben. Gibt es ein extra-Konto im SKR03 dafür?

  2. Warenbestand (auch im Kaufvertrag enthalten) völlig abschreiben.

  3. Wenn A ein Teil der Ware vorher entnimmt, dann ist das ja sicher über Entnahme zu verbuchen, doch wie taucht das dann in der Umsatzsteuer-Meldung auf. Entnahme ist ja nicht geschlüsselt. wenn ware mit USt ursprünglich gekauft wurde, kann man ja ganz sicher nicht netto entnehmen. Oder muss A dann als Privatperson eine USt-Meldung abgeben?? dann würde das geld der Firma ja nicht zufließen, muss es doch aber?

  4. Kaufvertrag per 31.12. wirksam. wenn aber nach 31.12. noch Dinge aus Vorjahr bezahlt werden, müssen die doch berücksichtigt werden. Abrenzung geht ja nicht mehr, da letzte Bilanz. Wie würde das berücksichtigt werden und welche Konten im SKR03 würde A ansprechen müssen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Gruss, Anna

Servus Anna,

mit Vergnügen sehe ich, daß Du dich steigerst!

  1. AV (angenommen, alles liegt bei 0,51 Erinnerungswert)
    völlig abschreiben. Gibt es ein extra-Konto im SKR03 dafür?

Ja: Hausnummer 2315

  1. Warenbestand (auch im Kaufvertrag enthalten) völlig
    abschreiben.

Wareneinsatz komplett in Hausnummer 8980 packen.

  1. Wenn A ein Teil der Ware vorher entnimmt, dann ist das ja
    sicher über Entnahme zu verbuchen, doch wie taucht das dann in
    der Umsatzsteuer-Meldung auf. Entnahme ist ja nicht
    geschlüsselt.

Doch. Klasse 8910 - 8940 ist hier anzusprechen: Genauso wie für die regelmäßigen Entnahmen, PKW-Nutzung, Sachbezüge etc.

Nicht verwechseln mit den Gegenkonten 1800 - 1890: Das sind Bilanzkonten ohne Auswirkung auf die GuV - auf denen wird die Auswirkung der Entnahmen und Einlagen auf das Eigenkapital dargestellt, nicht die Erträge/Aufwendungen, die mit ihnen einhergehen.

Noch ein wichtiger Hinweis zur USt: Wenn tatsächlich das Unternehmen im Ganzen (d.h. alle wesentlichen Betriebsgrundlagen) an einen Unternehmer veräußert wird, dann sind die Umsätze daraus nicht steuerbar - § 1 Abs. 1a UStG. Hier drauf achten, daß keine USt ausgewiesen und gebucht wird, sie wäre als unberechtigt ausgewiesen abzuführen, aber der Erwerber dürfte daraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

  1. Kaufvertrag per 31.12. wirksam. wenn aber nach 31.12. noch
    Dinge aus Vorjahr bezahlt werden, müssen die doch
    berücksichtigt werden. Abrenzung geht ja nicht mehr, da letzte
    Bilanz.

Abgrenzung geht in jeder Bilanz: In die Schlussbilanz müssen alle erkennbaren Verbindlichkeiten aufgenommen werden (= nach Stichtag bezahlt). Dabei darf man ein wenig „mauscheln“: Selbstverständlich rechnet man nicht auf die Einheit und auf die kWh aus, wie hoch die Strom- und Telefonrechnung sein werden, sondern man nimmt die Rechnungen her, wenn sie vorliegen, und bucht die Verbindlichkeiten nach diesen Rechnungen ein (# 1700); falls nötig, pro rata temporis abgegrenzt. In diesem Zusammenhang auch nochmal auf den Vorsteuerabzug achten - der wird in der täglichen Routine am Rechnungsdatum festgemacht, aber er ist bereits möglich, wenn die Leistung (vollständig) erbracht ist, unabhängig von einer späteren Fakturierung.

Für ungewisse Verbindlichkeiten (d.h. ich weiß schon, daß ich zahlen muss, aber ich weiß noch nicht genau, wie viel) müssen Rückstellungen (# 0970) gebildet werden.

Geringfügige Abweichungen sind nachträgliche Betriebsausgaben, sie führen zu steuerlich negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb im folgenden Jahr. Grade die besondere Bedeutung der Schlussbilanz macht diese aber zu einem schönen Trainingsobjekt, man muss in dieser so abgrenzen wie man es „eigentlich“ bei jeder Bilanz tun müsste - wirklich alles in die Hand nehmen, von Berufsgenossenschaft über GEZ bis Kraftfahrzeugsteuer.

Viel Spaß beim „Zwölfteln“ wünscht

MM

Nachfrage: aus wessen Sicht buchen?
Hi !

Wie würde ein Buchhalter dies in der Buchhaltung/Bilanz
erfassen?

Als ich dies alles gelesen hatte, stellte sich mir die Frage, wessen Bilanz/Gewinnermittlung wir eigentlich aufstellen? Dies das Käufers oder die des Verkäufers?

MM hat ja bereits Auskunft darüber gegeben, wie es auf Verkäuferseite aussieht. Genügen dir diese Auskünfte?

BARUL76

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Nachfrage
Guten Tag Herr May,
barul 76 und alle anderen Experten,

leider ist noch eine Frage zu meinem zuvor beschriebenen Firmenverkauf
(Bilanz auf Seiten des Verkäufers)aufgetreten:

Wie würden Sie im SKR03 die Verkaufssumme einbuchen? Z. B. hat Käufer
B von Verkäufer A einen Vertrag über eine Ratenzahlung erhalten.
Ratenzahlung würde erst nach Bilanzstichtag beginnen, also als
Forderung. Welche Konten würden Sie ansprechen?

Die Barentnahme des restl. Kassenbestandes zum 31.12. über
normale Entnahme 1800 buchen, richtig?

Vielen Dank im voraus!

Anna

Schlussbilanz bei Veräußerung
Hallo Anna,

hat ein bissel gedauert, und ist auch jetzt noch nicht vollständig - ich hoffe, daß ich bald dazu komme:

Bei der Veräußerung des Unternehmens im Ganzen ist es in der Praxis üblich, die Schlussbilanz auf einen „gedachten Moment“ vor der Wirksamkeit der Veräußerung zu erstellen. Das hat den Vorteil, daß man klar zeigen kann, was entnommen und was veräußert worden ist.

Meine Hinweise vorher sind (wahrscheinlich - ich suche noch nach Gründen für die oder die andere Darstellung) nicht falsch, aber sie führen zu Ende gedacht ja dazu, daß in der Schlussbilanz fast nichts mehr drin steht. D.h. von „Klarheit und Wahrheit“ ist eigentlich bloß noch die Wahrheit übrig… Wenn man die Schlussbilanz auf einen Moment vor der Veräußerung darstellen will, sind schon die anderen Buchungen, die wir besprochen haben, nicht innerhalb der Schlussbilanz und zugehörigen GuV zu machen, sondern separat bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes außerhalb der Schlussbilanz.

Wieauchimmer: Die Forderung aus dem Verkauf ist in diesem Fall sicher nicht abzuzinsen, die Zinsen auch nicht passiv abzugrenzen, weil der Unternehmer, der veräußert, ja nachher nicht mehr bilanzieren wird.

Der Kassenbestand wird gegen Privatentnahme ausgebucht, wenn man alle Vorgänge, die mit der Veräußerung zu tun haben, bis zu Ende in der Schlussbilanz durchbuchen will.

Eine alternative Darstellung (die in der Praxis übliche) und Gründe dafür/dagegen liefere ich nach. Ansatz ist ungefähr der: Bilanzierung ist an das Unternehmen gebunden. Das Unternehmen endet genau mit der Veräußerung. So daß zeitlich der Moment „gleichzeitig“ genauso gut die Veräußerung mit einschließen kann oder eben nicht.

Schöne Grüße

MM