Nehmen wir an, vor ca. 15 Jahren wurde an der Grundstücksgrenze zwischen 2 Grundstücken (A und B) Koniferen gepflanzt. Der Inhaber von Grundstück A, der die Hecke gepflanzt hat, ging davon aus, dass es sich in etwa um die Grenze handelt, da keine Grenzsteine mehr vorhanden waren.
Vor 2 Jahren nun wurden die Grundstücke neu vermessen und die Grenzsteine wieder aufgestellt. Dabei wurde festgestellt, dass die Koniferen ca. 60 cm auf der Grundstücksseite von Grundstück B gepflanzt wurden. Bisher gab es auch keine Probleme… Nun fordert der Inhaber von Grundstück B aber das die Bäume gefällt werden, obwohl sein Grundstück nur ein/e ungenutzte/s Wiese/Feld und kein Bauland ist. Auf Angebote die betreffende Fläche (ca. 30qm) abzukaufen, geht Grundstückseigentümer B nicht ein.
Gibt es eine Möglichkeit das Eigentümer A die ca. 15 Jahre alte Koniferenhecke nicht fällen muss?
Nehmen wir an, vor ca. 15 Jahren wurde an der
Grundstücksgrenze zwischen 2 Grundstücken (A und B) Koniferen
gepflanzt. Der Inhaber von Grundstück A, der die Hecke
gepflanzt hat, ging davon aus, dass es sich in etwa um die
Grenze handelt, da keine Grenzsteine mehr vorhanden waren.
Ohne Zustimmung des Eigentümers von Grundstück B,
hätte man schon damals die Hecke nicht direkt auf die Grenze setzen dürfen.
Gibt es eine Möglichkeit das Eigentümer A die ca. 15 Jahre
alte Koniferenhecke nicht fällen muss?
Eine Hecke muss man doch nicht fällen.
Fällen tut man doch nur Bäume.
Sorry hab ich mich falsch ansgedrückt. Er war der Meinung das die Bäume noch vor der Grenze geplfanzt wurden.
Da es sich um eine Koniferen-Hecke von etwa 2,5 m Höhe handelt, muss diese gefällt werden (bzw. die Bäume)
Nehmen wir an, vor ca. 15 Jahren wurde an der
Grundstücksgrenze zwischen 2 Grundstücken (A und B) Koniferen
gepflanzt.
Ein Beseitigungsanspruch wäre von daher verjährt. Das regelt sich nach dem Nachbarschaftsrechtsgesetz des Bundeslandes und ist fast überall ähnlich.
Probleme… Nun fordert der Inhaber von Grundstück B aber das
die Bäume gefällt werden, obwohl sein Grundstück nur ein/e
ungenutzte/s Wiese/Feld und kein Bauland ist. Auf Angebote die
betreffende Fläche (ca. 30qm) abzukaufen, geht
Grundstückseigentümer B nicht ein.
B kann die auf seinem Grundstück befindlichen - und daher ihm gehörenden - und zu einer Hecke zusammengewachsenen Bäume außerhalb der sommerlichen Schonzeit gewiss beseitigen, was jedoch soll A damit noch zu tun haben?
Gibt es eine Möglichkeit das Eigentümer A die ca. 15 Jahre
alte Koniferenhecke nicht fällen muss?
Ja, B darau verweisen, dass er das selbst regeln muss.
Nehmen wir an, vor ca. 15 Jahren wurde an der
Grundstücksgrenze zwischen 2 Grundstücken (A und B) Koniferen
gepflanzt.
Ein Beseitigungsanspruch wäre von daher verjährt. Das regelt
sich nach dem Nachbarschaftsrechtsgesetz des Bundeslandes und
ist fast überall ähnlich.
wieso das ?
einige (überwiegend ?) nachbarschaftsgesetze verweisen auf die vorschriften des bgb. mir ist jedenfalls keines bekannt, das eine kürzere verjährung als 3 jahre vorsieht.
unter berücksichtigung von § 199 abs.1 bgb wäre daher der zeitpunkt der (wieder-)erkennbarkeit der grenze maßgebend.
wieso das ?
einige (überwiegend ?) nachbarschaftsgesetze verweisen auf die
vorschriften des bgb. mir ist jedenfalls keines bekannt, das
eine kürzere verjährung als 3 jahre vorsieht.
Die Pflanzung fand vor 15 Jahren statt.
Asonsten: Wir werden nun keine 16 Länder durchhecheln, oder? Wenn der UP eine fundierte Antwort will, wird er zur Kenntnis nehmen müssen, dass wir in einem föderalen Staatswesen leben - und uns sein Land mitteilen.
unter berücksichtigung von § 199 abs.1 bgb wäre daher der
zeitpunkt der (wieder-)erkennbarkeit der grenze maßgebend.
In Baden-Württemberg ist z. B. der Zeitpunkt der Pflanzung maßgebend.
Da der bisher angenommene Grenzverlauf für die Beurteilung des (von Anfang an zu geringen) Grenzabstands maßgebend ist und die Anpflanzung seit 15 Jahren - bislang unwidersprochen - bestand, genießt sie Bestandsschutz, da der Beseitigungsanspruch nach BGB verjährt ist. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass B keinen Beseitigungsanspruch gegen A hat. Selbst zur Säge greifen kann er sehr wohl - unter Beachtung der Schonfristen des § 14 II.
Da der bisher angenommene Grenzverlauf für die Beurteilung des
(von Anfang an zu geringen) Grenzabstands maßgebend ist und
die Anpflanzung seit 15 Jahren - bislang unwidersprochen -
bestand, genießt sie Bestandsschutz, da der
Beseitigungsanspruch nach BGB verjährt ist.
das würde ich bezweifeln. da sich die verjährung nach dem bgb richtet, beginnt sie erst zu laufen, wenn der gläubiger positive kenntnis über die den anspruch begründenden tatsachen hat bzw. grobe fahrlässigkeit vorliegt. wenn man den anspruch auf einen beseitigungsanspruch für eigentumsverletzung nach § 1004 bgb stützt, dann ist die verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.
positive kenntnis über den tatsächlichen grenzverlauf bestand (wohl) nicht. dass hier die sorgfalt in ungewöhnlich großem maße verletzt sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Nehmen wir an, vor ca. 15 Jahren wurde an der Grundstücksgrenze zwischen 2 Grundstücken (A und B) Koniferen gepflanzt. Der Inhaber von Grundstück A, der die Hecke gepflanzt hat, ging davon aus, dass es sich in etwa um die Grenze handelt, da keine Grenzsteine mehr vorhanden waren.
Auch damals musste doch dann schon der B gefragt werden bzw. dem zustimmen, wenn da Abstände nicht eingehalten worden sind? Haben A und B das also unabhängig davon, wer die Schippe in die Hndgenommen hat, vielleicht gemeinsam angepflanzt?
Vor 2 Jahren nun wurden die Grundstücke neu vermessen und die Grenzsteine wieder aufgestellt. Dabei wurde festgestellt, dass die Koniferen ca. 60 cm auf der Grundstücksseite von Grundstück B gepflanzt wurden. Bisher gab es auch keine
Probleme… Nun fordert der Inhaber von Grundstück B aber das die Bäume gefällt werden, obwohl sein Grundstück nur ein/e ungenutzte/s Wiese/Feld und kein Bauland ist.
Naja, es kommt erstmal darauf an, dass es seins ist.
Auf Angebote die betreffende Fläche (ca. 30qm) abzukaufen, geht Grundstückseigentümer B nicht ein.
Muss er ja auch nicht.
Gibt es eine Möglichkeit das Eigentümer A die ca. 15 Jahre alte Koniferenhecke nicht fällen muss?
Das wird hier niemand ohne Kenntnis der konkreten Umstände beurteilen können.
Falls noch ein Gespräch möglich bzw. ein gegenseitiges Interesse an einer Einigung besteht, kann man ja mal zur zuständigen Schiedsstelle gehen und schauen, was die dazu sagen. man muss ja nicht gleich mit Anwälten und Gericht drohen, denn den Nachbarn hat man ja weiter und muss mit ihm auch weiterhin auskommen.
Oder man siedelt dort vorsichtshalber ganz schnell irgendwelche megasuperduper gefähreten Tiere oder Pflanzen an ;o)
das würde ich bezweifeln. da sich die verjährung nach dem bgb
richtet, beginnt sie erst zu laufen, wenn der gläubiger
positive kenntnis über die den anspruch begründenden tatsachen
hat bzw. grobe fahrlässigkeit vorliegt.
Die Verjährung regelt sich nur in Teilen nach dem BGB, welche Teile des BGB anwendbar sind, sagt § 31 SächsNRG, und mit dem Nachbarrechtsgesetz liegt bezüglich der Verjährungsfristen jedenfalls ein Spezialgesetz vor.
wenn man den anspruch
auf einen beseitigungsanspruch für eigentumsverletzung nach §
1004 bgb stützt, dann ist die verjährungsfrist noch nicht
abgelaufen.
Und der § 16 sagt
Die Rechtmäßigkeit des Grenzabstandes von … Hecken … wird durch nachträgliche … Grenzfeststellungen nicht berührt. Sie
richtet sich bei nachträglichen Grenzfeststellungen nach dem
bisher angenommenen Grenzverlauf .
positive kenntnis über den tatsächlichen grenzverlauf bestand
(wohl) nicht. dass hier die sorgfalt in ungewöhnlich großem
maße verletzt sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Möglichkeit 1:
Der B war offenkundig 15 Jahre lang gemeinsam mit A der Meinung, dass die Hecke die Grenze gezeichnet bzw. in korrektem Abstand zu dieser liegt. Dann richtet sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit - und damit eines Beseitigungsanspruchs - nach § 16 SächsNRG. Demzufolge gibt es keinen solchen. Über eine Verjährung brauchen wir dann gar nicht zu reden.
Möglichkeit 2:
Der B war sich von Anfang an oder bei erster Ansicht darüber im Klaren, dass A die Hecke zu grenznah oder gar auf der Seite von B gepflanzt hat. Dann ist die Verjährung des Beseitigungsanspruchs eingetreten, gleich welche Norm man heranzieht.
Möglichkeit 3:
B hätte zwar - im Gegensatz zu A - sofort erkannt, was Sache ist, insofern bestand kein übereinstimmend unrichtig angenommener Grenzverlauf, er war aber 15 Jahre lang nicht auf seinem Grundstück, um nach dem rechten zu sehen, konnte also mangels positiver Kenntnis keinen Beseitigungsanspruch geltend machen. Dies glaubhaft darzulegen ist Sache des B. Diese Behauptung zu erschüttern, anschließend Sache des A. Ich wette mal auf A.
Möglichkeit 4:
A hat die Koniferen von Anfang an wissentlich auf dem Grundstück von B gepflanzt und nützte Unkenntnis oder Abwesenheit des B arglistig aus. Dies zu belegen ist Sache des B. Und auch da wette ich auf A.
Möglichkeit 1:
Der B war offenkundig 15 Jahre lang gemeinsam mit A der
Meinung, dass die Hecke die Grenze gezeichnet bzw. in
korrektem Abstand zu dieser liegt. Dann richtet sich die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit - und damit eines
Beseitigungsanspruchs - nach § 16 SächsNRG. Demzufolge gibt es
keinen solchen. Über eine Verjährung brauchen wir dann gar
nicht zu reden.
Möglichkeit 2:
Der B war sich von Anfang an oder bei erster Ansicht darüber
im Klaren, dass A die Hecke zu grenznah oder gar auf der Seite
von B gepflanzt hat. Dann ist die Verjährung des
Beseitigungsanspruchs eingetreten, gleich welche Norm man
heranzieht.
Möglichkeit 3:
B hätte zwar - im Gegensatz zu A - sofort erkannt, was Sache
ist, insofern bestand kein übereinstimmend unrichtig angenommener Grenzverlauf, er war aber 15 Jahre lang nicht auf
seinem Grundstück, um nach dem rechten zu sehen, konnte also
mangels positiver Kenntnis keinen Beseitigungsanspruch geltend
machen. Dies glaubhaft darzulegen ist Sache des B. Diese
Behauptung zu erschüttern, anschließend Sache des A. Ich wette
mal auf A.
Möglichkeit 4:
A hat die Koniferen von Anfang an wissentlich auf dem
Grundstück von B gepflanzt und nützte Unkenntnis oder
Abwesenheit des B arglistig aus. Dies zu belegen ist Sache des
B. Und auch da wette ich auf A.
danke, den § 16 kannte ich nicht…
deine ausführungen zur darlegungs- und beweislast der verjährung möchte ich aber noch richtigstellen:
der schuldner, der sich auf die verjährung beruft, hat die darlegungs- und beweislast, dass die verjährung (positive kenntnis/grob fahrlässige unkenntnis) vorliegt. der gläubiger hat lediglich eine mitwirkungspflicht, insbesondere bei umständen, die in seiner sphäre liegen (insbes. kenntnis der tatsachen). das führt aber noch nicht zu einer beweislastumkehr oder einer gestuften darlegungslast, wie du sie beschreibst.