Heikostenabrechnung ist ArGe zu hoch

Hallo liebe Comunity,
zur Zeit klagen wir alle über die Auswirkungen der Energiekrise. Was die ArGe betrifft bin ich jedoch gerade stinksauer.
Meine Schwiegermutter ist fast 80 Jahre alt und lebt seit 50 Jahren in derselben 1 Zimmer Wohnung. Die Bewohner des Hauses wechseln häufig und meist stehen einige Wohnungen leer.
Als Rentnerin hat sie jetzt wie alle den 300,- Zuschuss bekommen, den sie für die gestiegenen Stromkosten auch braucht.
Nun bekam sie die Heikostenabrechnung für 2021 von ihrem Vermieter und hat sie bei der ArGe eingereicht. (Sie lässt Ihre kleine Rente anpassen) Als erstes kam ein Brief mit der Beanstandung, dass die Abrechnung nicht nach deren Ansprüchen ausgewertet war, also nicht von einer Firma, die registriert war. Also musste der Vermieter eine andere Firma einschalten, was er netterweise getan hat, denn mehrere Mieter hatten das Problem.
Danach stellte die Sachbearbeiterin fest, dass der Verbrauch gestiegen war. Also setzte der Vermieter ein Schreiben auf in welchem er darauf hinwies, dass der Winter 2021 wesentlich kälter war als im Jahr davor und zudem die Heizkosten gestiegen seien.
Es kam ein Brief zurück in welchem stand, sie wüsste auch, dass die Kosten gestiegen wären, aber meine Schwiegermutter hätte prozentual im Vergleich zu den anderen Mietern zu viel verbraucht. Darauf antworteten wir, dass es anhand der Abrechnung klar ersichtlich wäre, dass etliche Wohnungen garnicht bewohnt waren und überhaupt keinen Verbrauch hatten, was natürlich den prozentualen Anteil je Wohnung erhöht. Außerdem steigen die Kosten, wenn links und rechts die Wohnung nicht beheizt werden. Dazu frieren alte Menschen nunmal schneller als junge.
Das alles interessiert die Dame nicht. Sie besteht auf eine Beteiligung an den Heizkosten und ratet mal in welcher Höhe, 300,-!
Für mich willkürlich. Einen Anwalt einzuschalten würde vermutlich mehr kosten.
Doch hat jemand hier vielleicht ähnliche Erfahrungen gemacht und eine Lösung gefunden?
Ich danke euch im voraus für eure Antworten

Servus,

wer ist die Behörde, die Du ArGe nennst? Das Sozialamt?

Und um welche Leistung geht es genau? Grundsicherung? Heizkostenzuschuss? Was bedeutet „Rente anpassen“?

Was bedeutet „Beteiligung an den Heizkosten“? Was ist der Gegenstand des Bescheids, den Du „Brief mit der Beanstandung“ nennst? Das steht in dem Schreiben drin, normalerweise gleich oben im Betreff.

Alles nicht, um Dir irgendwie an den Karren zu fahren - beurteilen kann man die Geschichte aber nur, wenn Du den Sachverhalt bekannt gibst.

Schöne Grüße

MM

Vielleicht hilft Dir dieser Text, die ARGE benimmt sich im Moment wie die Axt im Wald.

ARGE BETRIEBSKOSTENREGELUNG

Wir möchten auf einen Fall in einem Jobcenter hinweisen, in dem nach Aussagen der Hinweisgebenden eine Vielzahl vergleichbarer Fälle vorliegen.

Der Fall ist ganz einfach: die Leistungsberechtigte hatte dem Jobcenter im Dez. 2021 die Betriebskostenabrechnung (BK), die ihr Vermieter kurz vor Jahresende zugesandt hatte, weitergereicht. Das Jobcenter lehnte die Übernahme mit der Begründung von angeblicher Unangemessenheit ab.

Diese Ablehnung ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich zunächst aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II / § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII, nach dem Unterkunftskosten, wozu auch die Nachforderung von BK Abrechnungen gehören, in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind. Von der Übernahme wäre das JC nur befreit, wenn es zuvor ein wirksam gewordenes Kostensenkungsverfahren im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II / § 35 Abs. 2 SGB XII eingeleitet hat. Dies war ausweislich des Bescheides im vorliegenden Fall nicht der Fall.
Die Nichtübernahme der Betriebskostenabrechnung ist aber auch aufgrund der sog. „Angemessenheitsfiktion“ nach § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II / § 141 Abs. 3 SGB XII rechtswidrig, denn nach dieser gelten alle Unterkunftskosten in unbegrenzter Höhe als angemessen, insofern sie in Bewilligungszeiträumen, die ab März 2020 bis, derzeit, März 2022 (§ 67 Abs. 1 SGB II/§ 141 Abs. 1 SGB XII) begonnen haben. Diese Regelung soll durch Verordnung auf Dezember 2022 verlängert werden, das Gesetzgebungsverfahren hierfür läuft noch (https://t1p.de/zomb).

Die Angemessenheitsfiktion soll nach Gesetzeszweck dafür Sorge tragen, dass sich SGB II - Leistungsbeziehende in der Zeit der Pandemie „nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen“ (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25). Genau das Gegenteil wird mit dieser Verwaltungspraxis geschaffen.
Dieser Versagungsbescheid der Betriebskostenabrechnung ist aus diesen zwei Gründen rechtswidrig.

In der Beratungspraxis bedeutet das, dass die Betroffenen und deren Berater*innen gegen eine solche Ablehnung in das Widerspruchs-/Überprüfungsverfahren gehen sollten und vielleicht auch die jeweiligen Landesarbeitsministerien als zuständige Fachaufsichtsbehörden für Unterkunftskosten mit einer Fachaufsichtsbeschwerde über diese Vorgänge informieren sollten und um dringende Intervention bitten.

Ich habe in den Fall auch die Paragrafen des SGB XII reingenommen, weil diese Rechtslage exakt auch für das SGB XII gilt und damit auch den sog. analogberechtigten AsylbLG – Leistungsberechtigten.

Hier der rechtswidrige Versagungsbescheid: https://t1p.de/v3cvn

Bewertung: Es ist schon ein ziemlicher Hammer, dass die Verwaltung in einer Zeit, in der die Energie- und Lebenshaltungskosten explodieren und dringendst die Regelleistungen angehoben werden müssen, hier solche Anträge auf Übernahme der Betriebskostennachzahlungen verweigern. Und dies trotz eindeutiger Rechtslage.

Harald Thomé

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Servus,

ArGen gibt es seit 2010 nicht mehr, und die rechtlichen Grundlagen für die früher von den ArGen bewilligten Sozialleistungen haben sich seither geändert.

Die Jobcenter, die seither Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige übernehmen, sind nicht zuständig für die Grundsicherung bei Altersrente. Das machen die Sozialämter.

Ob es um Grundsicherung im Alter oder irgendeine andere Leistung des Sozialamts oder einer anderen Behörde geht, ist wesentlich, um beurteilen zu können, ob 22 I SGB II, 67 III SGB II usw. überhaupt relevant sind. Sicher ist, dass es im deutschen Recht keine Anpassung von Altersrenten gibt - abgesehen natürlich von den gelegentlichen Erhöhungen, aber die sind hier bestimmt nicht gemeint.

Ohne genaue Schilderung des Sachverhalts (wie bereits erfragt) lässt sich zur vorgelegten Frage nichts weiter sagen.

Schöne Grüße

MM

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