Heilkundler - Rechnungen

Hallo,

angenommen es wird heilkundliche Hilfe in Anspruch genommen. Im ersten Gespräch werden die vertraglichen Vereinbarungen getroffen (mündlich), u. A. auch über die entstehenden Kosten.

Weiter angenommen, diese Person erwirkt zunächst eine mündliche Zusage ihrer Krankenkasse für eine Übernahme der Kosten. Ein Kostenplan (mit genauem Honorarsatz usw.) wird der Krankenkasse zugesandt, eine Zweitschrift wird der „Patientin“ übergeben. Die Krankenkasse nimmt später diese Zusage zurück, die „Patientin“ versucht, die ihr entstandenen und noch entstehenden Kosten mit rechtsanwaltlicher Hilfe einzuklagen. Die „Patientin“ wird vom Heilkundler darüber aufgeklärt, dass dieser bereit sei, die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten (mit Rücksicht auf die psychisch schlechte Befindlichkeit der „Patientin“), sie also vorerst nicht mit dem normalen monatlichen Rechnungs-Mahnungs-Weg belastet wird, sie aber dennoch als Vertragspartnerin zahlungsverpflichtet ist. Die Patientin erklärte, dass sie sich darüber im Klaren sei.

Im Laufe der Zeit erfragte der Heilkundler immer wieder den „Stand der Dinge“ in Sachen Gericht-Rechnungen usw. Die „Patientin“ bat, auch über die Rechtsanwältin um Geduld, da das Verfahren nach wie vor noch nicht gerichtlich entschieden war. Der „Patientin“ wurden, auf ihren Wunsch hin Sammelrechnungen ausgestellt, in denen sie immer wieder auf die Grundsätzlichkeit ihrer Zahlungsverpflichtung aufmerksam gemacht wurde.

Einen Umzug der Praxis in einen anderen Ort führte zu einem Abbruch der Behandlung von Seiten der „Patientin“, für sie erschien der Weg zu weit.

Mit dem Ende der Behandlung fasste der Heilkundler die gesamt ausstehenden Kosten in einer Abschlussrechnung zusammen, auf der die einzelnen Behandlungstage, die Behandlungsformen und die jeweiligen Kosten einzeln aufgeführt wurden, mit der Aufforderung, einen Zahlungsplan mitzuteilen.

Die „Patientin“ versuchte zunächst, einer Zahlung auszuweichen, indem sie bei ihrer Rechtsanwältin die Behauptung aufstellte, im Abschlussgespräch habe der Heilkundler von einem ehrenamtlichen Engagement gesprochen. Dies konnte mit Hilfe der bisherigen Rechnungsschreiben entkräftet werden. Die „Patientin“ ließ daraufhin um eine Ratenzahlung bitten. Dieser wurde vom Heilkundler zugestimmt, allerdings nicht in der Höhe, wie sie es sich vorstellte.

Daraufhin verweigerte sie komplett die Zahlung und erstattete Anzeige wegen Rechnungsbetrug und erklärte, sie habe ja keinen schriftlichen Vertrag unterschrieben und zu keinem Zeitpunkt den Honorarsätzen schriftlich zugestimmt. Sie habe von der Honorarkostenhöhe nichts gewusst. Der Heilkundler bestätigt, dass es keinen Schriftvertrag gäbe, dennoch aber schon in der Vorbesprechung die Kosten klar abgeklärt worden seien. Zudem habe sie ja regelmäßig die Schriftsätze, die vom Heilkundler in ihrem Auftrag an die Krankenkasse gesandt wurden (mit genauer Honorarsatzangabe) als Zweitschriften erhalten und schon die erste Rechnung war eindeutig aufgeschlüsselt.

Ist anzunehmen, dass die „Patientin“ im Recht ist, wenn sie nun erklärt, sie sei nie mit der Höhe der Honorarkosten einverstanden gewesen?

Schließlich hat sie doch, wenn es so gewesen wäre direkt im Vorgespräch, spätestens aber mit Erhalt der ersten Rechnung die Behandlung direkt beenden können. Statt dessen reichte sie eben diese Rechnung (wie alle weiteren auch) bei ihrer Krankenkasse ein mit der Aufforderung, die ihr entstandenen und entstehenden Kosten zu übernehmen.

Im Übrigen hat die Rechtsanwältin der „Patientin“ mittlerweile das Mandat niedergelegt, die „Patientin“ hat alle Beteiligten aufgefordert, dass dieser keinerlei Informationen weiterzuleiten seien. Vielleicht wichtig: Alle Rechnungsangelegenheiten und auch die Klage gegen die Krankenkasse waren über diese Rechtsanwältin gelaufen.

Dieses Fallbeispiel ist na klar nur Fiktion!!! Für eure Hilfe bedanke ich mich sehr!
Liebe Grüße
von
Gaby

Hallo,
aufgrund der Schilderung gehe ich davon aus, dass der „Heilkundler“ kein Kassenarzt war und die
Krankenkasse eine Privatkrankenkasse.
Wenn dem so ist muss meines Erachtens nach die Patientin zahlen, hat sie doch eine „Leistung“ durch den
„Heilkundler“ erhalten.
Es ging zunächst doch darum, dass nicht die Rechnung an sich oder deren Höhe in frage gestellt wurde,
sondern das die Bezahlung erst erfolgen solle, wenn die Krankenkasse eine Kostenübernahme bewilligt
hätte. Diese evtl.Kostenübernahme wäre seitens der Kasse doch ihrer Versicherungsnehmerin bewilligt worden
und auch nur die hätte das Geld von der Kasse bekommen. Insofern war sie nach wie vor verpflichtet die
Rechnung dem 2Heilkundler" zu bezahlen. Dass er einen Zahlungsaufschub eingeraäumt hat war ein
Entgegenkommen von ihm.
Dass nun letztendlich ein „Rechnungsbetrug“ daraus gemacht wurde, versteh ich nicht.

Gruss

Günter Czauderna

Hallo,

erst einmal ganz lieben Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort!

Die Patientin könnte ja als Grund für ihr Vorgehen (nicht zahlen und Strafanzeige stellen) angeben:

* sie habe nie einen Vertrag unterschrieben
* sie sei nicht über die Höhe der Kosten vor Behandlungsbeginn aufgeklärt worden (Aussage gegen Aussage)
* sie den in Rechnung gestellten Honorarsätzen nie zugestimmt habe, auch wenn sie von deren Höhe gewusst habe

Ist es tatsächlich rechtens, dass ich als Privatperson etwas nicht bezahlen muss, wenn ich einfach behaupte, ich habe von der Höhe der Kosten nicht zu Anfang erfahren. Und berechtigt mich dies dann, auch zukünftig die Behandlungen fröhlich weiter in Anspruch zu nehmen, mit der Absicht, nicht zu zahlen, sofern meine Krankenkasse/Krankenversicherung nicht zahlt?

Noch einmal lieben Dank im Voraus!
Gaby

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
so ein Rechtsexperte bin ich leider nicht, um da eine gesicherte Aussage machen zu können.
Wenn ich beispielsweise heute zum Friseur gehe dann schneidet der mir die Haare.
Was das kostet sagt der mir vorher nicht, dafür hängt da eine Preisliste und wenn nicht muss ich
ihn fragen. einen schriftlichen Vertrag gibt es da vorher auch nicht und ob evtl. ein Dritter diese
Tätigkeit bezahlt interessiert ihn eigentlich auch nicht - er will das Geld von mir.
Vereinfacht gesagt , so war es doch in diesem Falle auch ??

Gruss

Günter Czauderna

Moien,

der Hauptunterschied zwischen mündlichem und schriftlichen Vertrag ist das Problem der Beweislast des Klägers.

Da in diesem Falle aber durch den bisherigen Schriftverkehr der Vertrag mühelos beweisbar ist besteht dort kein Risiko.

Desweiteren war der Patientin die Höhe der Kosten bekannt und dies nicht nur durch das Vorgespräch sondern auch durch die ganzen Rechnungen. Hier schein die Beweislage ja auch eindeutig.

Bzgl. der Strafanzeige würde ich alle schriftlichen Unterlagen dem staatsanwalt vorlegen, sodaß aus der Anzeige ganz schnell ein Bumerang wird und die Patientin wegen falscher Verdächtigung zusätzlich einen auf den Deckel bekommt.

Sofern davon ausgegangen werden kann, daß die Patientin zahlungsfähig ist würde ich ugehend einen anwalt mit der Eintreibung der Forderung beauftragen!

Gruß

Bernd

§ 612 BGB:
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.