Hallo,
angenommen es wird heilkundliche Hilfe in Anspruch genommen. Im ersten Gespräch werden die vertraglichen Vereinbarungen getroffen (mündlich), u. A. auch über die entstehenden Kosten.
Weiter angenommen, diese Person erwirkt zunächst eine mündliche Zusage ihrer Krankenkasse für eine Übernahme der Kosten. Ein Kostenplan (mit genauem Honorarsatz usw.) wird der Krankenkasse zugesandt, eine Zweitschrift wird der „Patientin“ übergeben. Die Krankenkasse nimmt später diese Zusage zurück, die „Patientin“ versucht, die ihr entstandenen und noch entstehenden Kosten mit rechtsanwaltlicher Hilfe einzuklagen. Die „Patientin“ wird vom Heilkundler darüber aufgeklärt, dass dieser bereit sei, die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten (mit Rücksicht auf die psychisch schlechte Befindlichkeit der „Patientin“), sie also vorerst nicht mit dem normalen monatlichen Rechnungs-Mahnungs-Weg belastet wird, sie aber dennoch als Vertragspartnerin zahlungsverpflichtet ist. Die Patientin erklärte, dass sie sich darüber im Klaren sei.
Im Laufe der Zeit erfragte der Heilkundler immer wieder den „Stand der Dinge“ in Sachen Gericht-Rechnungen usw. Die „Patientin“ bat, auch über die Rechtsanwältin um Geduld, da das Verfahren nach wie vor noch nicht gerichtlich entschieden war. Der „Patientin“ wurden, auf ihren Wunsch hin Sammelrechnungen ausgestellt, in denen sie immer wieder auf die Grundsätzlichkeit ihrer Zahlungsverpflichtung aufmerksam gemacht wurde.
Einen Umzug der Praxis in einen anderen Ort führte zu einem Abbruch der Behandlung von Seiten der „Patientin“, für sie erschien der Weg zu weit.
Mit dem Ende der Behandlung fasste der Heilkundler die gesamt ausstehenden Kosten in einer Abschlussrechnung zusammen, auf der die einzelnen Behandlungstage, die Behandlungsformen und die jeweiligen Kosten einzeln aufgeführt wurden, mit der Aufforderung, einen Zahlungsplan mitzuteilen.
Die „Patientin“ versuchte zunächst, einer Zahlung auszuweichen, indem sie bei ihrer Rechtsanwältin die Behauptung aufstellte, im Abschlussgespräch habe der Heilkundler von einem ehrenamtlichen Engagement gesprochen. Dies konnte mit Hilfe der bisherigen Rechnungsschreiben entkräftet werden. Die „Patientin“ ließ daraufhin um eine Ratenzahlung bitten. Dieser wurde vom Heilkundler zugestimmt, allerdings nicht in der Höhe, wie sie es sich vorstellte.
Daraufhin verweigerte sie komplett die Zahlung und erstattete Anzeige wegen Rechnungsbetrug und erklärte, sie habe ja keinen schriftlichen Vertrag unterschrieben und zu keinem Zeitpunkt den Honorarsätzen schriftlich zugestimmt. Sie habe von der Honorarkostenhöhe nichts gewusst. Der Heilkundler bestätigt, dass es keinen Schriftvertrag gäbe, dennoch aber schon in der Vorbesprechung die Kosten klar abgeklärt worden seien. Zudem habe sie ja regelmäßig die Schriftsätze, die vom Heilkundler in ihrem Auftrag an die Krankenkasse gesandt wurden (mit genauer Honorarsatzangabe) als Zweitschriften erhalten und schon die erste Rechnung war eindeutig aufgeschlüsselt.
Ist anzunehmen, dass die „Patientin“ im Recht ist, wenn sie nun erklärt, sie sei nie mit der Höhe der Honorarkosten einverstanden gewesen?
Schließlich hat sie doch, wenn es so gewesen wäre direkt im Vorgespräch, spätestens aber mit Erhalt der ersten Rechnung die Behandlung direkt beenden können. Statt dessen reichte sie eben diese Rechnung (wie alle weiteren auch) bei ihrer Krankenkasse ein mit der Aufforderung, die ihr entstandenen und entstehenden Kosten zu übernehmen.
Im Übrigen hat die Rechtsanwältin der „Patientin“ mittlerweile das Mandat niedergelegt, die „Patientin“ hat alle Beteiligten aufgefordert, dass dieser keinerlei Informationen weiterzuleiten seien. Vielleicht wichtig: Alle Rechnungsangelegenheiten und auch die Klage gegen die Krankenkasse waren über diese Rechtsanwältin gelaufen.
Dieses Fallbeispiel ist na klar nur Fiktion!!! Für eure Hilfe bedanke ich mich sehr!
Liebe Grüße
von
Gaby