Der HP kann - genau so wie der Arzt - kostenlose Muster beziehen, und diese dem Patienten kostenlos zur Verfügung stellen.
Möchte der HP sich deshalb mit einem Produktverkauf ein weiteres Standbein schaffen, so muss er das nach aussen hin für den patienten deutlich erkennbar machen.
denn der Verkauf von Produkten gilt allgemein als problematisch im Hinblick auf die ethischen Vorstellungen von einem freien Heilberuf;
und stellt deshalb eher die Ausnahme als die Regel dar.
Unter den gegebenen Umstände fehlt es für einen wirksamen Kaufvertrag
an einer ausdrücklichen Einigung (schriftlich, mündlich) über den Preis.
Nach der Verkehrsitte ist es nicht zu erwarten, dass bei einem HP Besuch ungefragt kostenpflichtige Produkte verkauft werden und der Patient den marktüblichen Preis dieser Produkte kennt.
Etwas anderes wäre es, wenn der Patient gezielt nach einem Produkt fragen würde;
dann wäre bei der Übergabe davon auszugehen, dass ein Kaufvertrag
zu einem marktüblichen Preis zustande gekommen ist.
Da der Patient eher davon ausgehen kann, dass in diesem fall das Produkt kostenlos überlassen wurde,
wäre eine Bedankung eine normale Reaktion darauf.
Eine nachträgliche Rechnungsstellung muss deshalb unter den gegeb. Umständen eher als Angebot (Versuch) zum Abschluss eines Kaufvertrages
angesehen werden:
Der Patient kann das Angebot annehmen oder ablehnen.
Sollte sich der Patient nach dem Zugang der Rechnung noch bedanken,
so kann ihm hierduch durch konkludentes Handeln (schlüssiges handeln)
zum Abschluss eines Kaufvertrages unterstellt werden, da ihm mittlerweile der Kaufpreis bekannt ist.
Wenn sich der Patient nach Zugang der Rechnung nicht weiter äußert, läuft er unter den gegeb. Umständen auch Gefahr, dass ihm konkludentes Handeln unterstellt wird;
da er in Vertragsbeziehungen zu dem HP steht und ihm der Preis mittlerweile bekannt ist.
Möglich ist auch, dass man irgendwie aneinander vorbeigeredet hat.
Man könnte z.B. dem HP umgehend mitteilen, dass man an einem Kauf dieses Produktes über den HP zu diesem Preis nicht interessiert ist, oder ähnliches sinngemäß.
Dann müßte man abwarten, ob der HP auf einem wirksamen Kaufvertrag besteht, oder ob der HP eventuell argumentiert, dass eine (vereinbarte) Dienstleistung in Rechnung gestellt wurde, für die nach der Verkehrssitte grundsätzlich eine marktgerechte Vergütung verlangt werden kann.