Heilpraktiker

Hallo

Angenommen eine (unerfahrene) Person geht zum Heilpraktiker, der gibt ihr Pillen mit, 2 Tage später gibt es eine Rechnung, auf der diese Pillen nicht explizit draufstehen, aber 2 verschiedene Posten (Untersuchung/Beratung). Rechnung wird bezahlt.

2 Wochen später sollen dann noch die Pillen bezahlt werden. Es wurde der Person zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, wie viel diese Pille kosten und dass sie was kosten.

Muss diese Person diese Pillen dann bezahlen?
Wenn sie gewusst hätte, wie teuer die sind, hätte sie sie vielleicht nicht genommen.

Was allerdings da hinsichtlich Bezahlung oder ob überhaupt was vereinbart wurde, ist mir im Moment nicht bekannt.

Viele Grüße

Moin,

Muss diese Person diese Pillen dann bezahlen?

selbstverständlich!

Wenn sie gewusst hätte, wie teuer die sind, hätte sie sie
vielleicht nicht genommen.

Du bestllst nach dem Essen einen Kaffee und fragst nicht, wie teuer er ist.
Erstaunlicherweise taucht dieser Kaffee auf der Rechnung auf.
So was aber auch.

Was allerdings da hinsichtlich Bezahlung oder ob überhaupt was
vereinbart wurde, ist mir im Moment nicht bekannt.

Es wurden die Pillen angeboten, akzeptiert und genommen.
Wie willst Du ein Nichtbezahlen begründen?!

Wenn Nicht nach dem Preis gefragt wurde ist das wohl ein vermeidbares eigenes Verschulden.

Gandalf

Hallo

Du bestllst nach dem Essen einen Kaffee und fragst nicht, wie teuer er ist.
Erstaunlicherweise taucht dieser Kaffee auf der Rechnung auf.
So was aber auch.

Der ist ja in diesem Falle ja eben nicht auf der Rechnung erschienen, die Bezahlung wurde erst zwei Wochen später eingefordert. Übrigens wurde der Kaffee nicht bestellt, sondern wurde einfach serviert. Der Kaffee war zwar nicht extra auf der Rechnung aufgeführt, könnte aber auch zum Essen dazugehört haben.

Es wurden die Pillen angeboten, akzeptiert und genommen.
Wie willst Du ein Nichtbezahlen begründen?!

Vielleicht Irrtum?
Die Pillen wurden wohl auch eher nicht in dem Sinne angeboten, dass vermittelt wurde, dass die Person sie nehmen könne oder auch nicht, sondern dass sie eingenommen werden müssen.

Viele Grüße

Moin,

Übrigens wurde der Kaffee nicht bestellt,
sondern wurde einfach serviert.

dann kann man sagen:
Nein vielen Dank
Oder ihn trotzdem trinken und dann natürlich gezahlen, es sei denn, es wird explizit gesagt:
Der geht aufs Haus

Die Pillen wurden wohl auch eher nicht in dem Sinne angeboten,
dass vermittelt wurde, dass die Person sie nehmen könne oder
auch nicht, sondern dass sie eingenommen werden müssen.

Es wurde aber nicht explizit gesagt, daß sie für Ümmesöns wären - oder?
Wie gesagt, solange nicht gesagt wird, daß es kostenfrei sei, muss man wohl davon ausgehen, daß es nicht kostenfrei ist und ggf. nach dem Preis fragen.

Gandalf

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Hallo,

Es wurden die Pillen angeboten, akzeptiert und genommen.
Wie willst Du ein Nichtbezahlen begründen?!

Um bezahlen zu müssen, muss ein Kaufvertrag zu Stande kommen. Dies erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Von denen kann ich hier nicht wirklich viel erkennen.

Anders verhält es sich im Restaurant: Hier liegt eine Karte aus, auf der der Preis des Kaffees vermerkt ist. Es ist also davon auszugehen, dass dieser Preis verlangt wird - das wirkt übrigens in beide Richtungen: Bestellt der Gast einen Kaffee, weil auf der Karte der Preis X steht, kann sich der Gastwirt auch nicht damit rausreden, dass der Preis auf der Karte veraltet war und der Gast ja bei der Bestellung sich nicht nach dem Preis erkundigt hat.

Gruß

Anwar

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Hallo zusammen,

Zu dem Fall noch eine Frage zur Rechtsgrundlage: Bei Dienstverträgen ergibt sich die Höhe der Vergütung aus § 612 Abs. 2 BGB, wenn nichts vereinbart ist.

Ist die Pillengabe im Rahmen der Behandlung eines Heilpraktikers denn nach Kaufvertragsrecht zu beurteilen, wie der Vergleich mit dem Kaffee suggeriert (beim Bewirtungsvertrag gilt ja gemäß § 651 BGB das Kaufrecht)? Oder gibt es eine andere Rechtsgrundlage?

Und woraus ergibt sich dann die Höhe der Forderung, also der übliche Kaufpreis? Gibt es hier eine ähnliche Vorschrift wie § 612 BGB?

danke für Eure Ideen
Gruß
cosis

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Der Heilpraktiker ist ein Freier Beruf, und kein Gewerbe.
dass heißt der Heilpraktiker lebt von seiner Dienstleistung und dem mit dem Patienten abgeschlossenen Behandlungsvertrag.

Insofern greift hier der Vergleich mit dem Bewirtungsvertrag und dem Kaffee nicht.

Der gewerbsmäßige oder nicht gewerbsmäßige Verkauf von Pillen
ist dem HP zwar erlaubt unter Einhaltung der gesetzl. Bestimungen;
gehört aber nicht zum eigentlichen Tätigkeitsfeld.

Die Mitnahme von Pillen, die von einem HP bereitgestellt werden, ist deshalb nicht als konkludente Annahmeerklärung des Patienten zu werten, mit der Folge, dass ein Kaufvertrag mit einem marktüblichen Preis zustandegekommen ist.

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Hallo Sperminator!

Die Mitnahme von Pillen, die von einem HP bereitgestellt werden, ist deshalb nicht als konkludente Annahmeerklärung des Patienten zu werten, mit der Folge, dass ein Kaufvertrag mit einem marktüblichen Preis zustandegekommen ist.

Das haben jetzt schon zwei Leute gesagt!

Nehmen wir mal an, die fiktive Person ließe besten Dank ausrichten.

Wie wäre dann die Rechstlage?

Viele Grüße

Der HP kann - genau so wie der Arzt - kostenlose Muster beziehen, und diese dem Patienten kostenlos zur Verfügung stellen.

Möchte der HP sich deshalb mit einem Produktverkauf ein weiteres Standbein schaffen, so muss er das nach aussen hin für den patienten deutlich erkennbar machen.
denn der Verkauf von Produkten gilt allgemein als problematisch im Hinblick auf die ethischen Vorstellungen von einem freien Heilberuf;
und stellt deshalb eher die Ausnahme als die Regel dar.

Unter den gegebenen Umstände fehlt es für einen wirksamen Kaufvertrag
an einer ausdrücklichen Einigung (schriftlich, mündlich) über den Preis.
Nach der Verkehrsitte ist es nicht zu erwarten, dass bei einem HP Besuch ungefragt kostenpflichtige Produkte verkauft werden und der Patient den marktüblichen Preis dieser Produkte kennt.

Etwas anderes wäre es, wenn der Patient gezielt nach einem Produkt fragen würde;
dann wäre bei der Übergabe davon auszugehen, dass ein Kaufvertrag
zu einem marktüblichen Preis zustande gekommen ist.

Da der Patient eher davon ausgehen kann, dass in diesem fall das Produkt kostenlos überlassen wurde,
wäre eine Bedankung eine normale Reaktion darauf.

Eine nachträgliche Rechnungsstellung muss deshalb unter den gegeb. Umständen eher als Angebot (Versuch) zum Abschluss eines Kaufvertrages
angesehen werden:
Der Patient kann das Angebot annehmen oder ablehnen.

Sollte sich der Patient nach dem Zugang der Rechnung noch bedanken,
so kann ihm hierduch durch konkludentes Handeln (schlüssiges handeln)
zum Abschluss eines Kaufvertrages unterstellt werden, da ihm mittlerweile der Kaufpreis bekannt ist.

Wenn sich der Patient nach Zugang der Rechnung nicht weiter äußert, läuft er unter den gegeb. Umständen auch Gefahr, dass ihm konkludentes Handeln unterstellt wird;
da er in Vertragsbeziehungen zu dem HP steht und ihm der Preis mittlerweile bekannt ist.

Möglich ist auch, dass man irgendwie aneinander vorbeigeredet hat.

Man könnte z.B. dem HP umgehend mitteilen, dass man an einem Kauf dieses Produktes über den HP zu diesem Preis nicht interessiert ist, oder ähnliches sinngemäß.

Dann müßte man abwarten, ob der HP auf einem wirksamen Kaufvertrag besteht, oder ob der HP eventuell argumentiert, dass eine (vereinbarte) Dienstleistung in Rechnung gestellt wurde, für die nach der Verkehrssitte grundsätzlich eine marktgerechte Vergütung verlangt werden kann.

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Hallo nochmal!

Vielen besten Dank für die ausführliche Erläuterung!

Ich meinte zwar eigentlich, wie die FAQ-1129-Lage wäre, wenn die fiktive Person dir ihren besten Dank ausrichten lassen würde, aber dieses (absichtliche?) Missverständnis war sehr hilfreich!

Dann müßte man abwarten, ob der HP auf einem wirksamen Kaufvertrag besteht, oder ob der HP eventuell argumentiert, dass eine (vereinbarte) Dienstleistung in Rechnung gestellt wurde, für die nach der Verkehrssitte grundsätzlich eine marktgerechte Vergütung verlangt werden kann.

Na ja, besonders auffällig wäre ja, dass die vereinbarte Dienstleistung sofort in Rechnung gestellt worden wäre, diese Pillen aber zunächst gar nicht erwähnt worden wären. Hinzu käme noch, dass die Rechnung über die Dienstleistung vereinbarungsgemäß abgebucht worden wäre, und zwei Wochen später versucht worden wäre, den Preis für diese Pillen abzubuchen (erfolglos, mangels Deckung), ohne dass vorher eine Rechnung geschickt worden wäre.

Viele Grüße
Simsy Mone