Guten Morgen!
Eine Person A hat ein Diplom im Fach Psychologie mit dem Schwerpunkt klinische Psychologie. A ruft bei der für ihn zuständigen Kreisverwaltung des Donnersbergkreises, Rheinland-Pfalz, an und erhält in Folge dieses Gespräches ein Schreiben.
Es ist betitelt mit:
„Vollzug des Heilpraktikergesetzes - Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktiker) beschränkt auf das Gebiet der Psyschotherapie (sic!)“
und leitet ein mit dem Satz (Hervorhebungen nicht im Originaltext):
„Sehr geehrter Herr A, für Ihre Anmeldung zur Heilpraktiker prüfung beim Gesundheitsamt in Mainz benötigen wir folgende Antragsunterlagen von Ihnen…“
Bis hierhin ist meiner Meinung nach von einer zu absolvierenden Prüfung auszugehen. Dann jedoch taucht ein widersprüchlicher Absatz auf (Hervorhebungen nicht im Originaltext):
„2. Antragsteller, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen und keine Diplom - Psychologen sind, können die auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz beantragen.“
Aus dem Schreiben resultiert die Frage, was Personen zu tun haben, welche Diplom-Psychologen (ohne Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten) sind und Heilpraktiker für Psychotherapie werden wollen.
Vielen Dank im Voraus!