Lieber Max Power,
Die Tätigkeit als Arzt und die Tätigkeit als Heilpraktiker schließen sich berufsrechtlich gegenseitig aus. Im Arztrecht steht sogar, daß die ZUSAMMENARBEIT von Arzt und Heilpraktiker (z.B. in gemeinsamen Praxis-Räumen) verboten ist!
Ich selbst war mit 23 Jahren Diplom-Psychologe.
Um juristisch gesehen therapeutisch tätig werden zu dürfen, erwarb ich mit meinem 25. Geburtstag (man muß nämlich laut Gesetzgeber mindestens 25 Jahre alt sein, um die Heilkunde ausüben zu dürfen) den sogenannten „kleinen Heilpraktiker“-Schein, also die Bezeichnung Heilpraktiker für Psychotherapie (heute ist das durch das neue Psychotherapeutengesetz formal wieder anders geregelt).
Als ich Jahre später auch noch Arzt wurde, mußte ich mit dem Tag, an dem ich meine ärztliche Approbation erhielt, die Heilpraktiker-Genehmigung „ruhen“ lassen!
Es gibt ältere Ärzte, die z.B. mit Mitte/Ende 60 ihre ärztliche Approbation und Kassenzulassung zurückgeben und danach noch ein paar Jahre lang als Heilpraktiker tätig sind.
Wie gesagt, der entscheidende Punkt ist, daß berufsrechtlich eine klare Grenze zwischen beiden Berufen gezogen wird und man nicht gewissermaßen in „Personalunion“ tätig sein darf!
Gespannt bin ich, was sich diesbezüglich alles durch EU-Recht noch ändern wird, denn meines Wissens gibt es eine „Behandlungsgenehmigung“ per „heilpraktiker“-Status in den anderen europäischen Ländern nicht.
Ich hoffe, daß hiermit Ihre Fragen beantwortet sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. med. Stefan Müschenich
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Diplom-Psychologe