sofern ein Verfahrensfehler vorliegt, indem eine Anhörung nach § 24 Abs.1 SGB X bisher unterblieben ist, wie kann die Heilung gemäß § 41 Abs.1 Nr. 3 SBG X vorgenommen werden?
Genügt die Begründung des Widerspruchs gegenüber der Behörde als Nachholung der Anhörung, sofern diese die Ausführungen in ihrer Entscheidung würdigt ?
Okay, davon wäre ich soweit auch ausgegangen (ähnlich auch BSG, Urt. v. 09.11.2010 – B 4 AS 37/09 R)…allerdings bin ich auf gegenläufige Urteile des BSG gestoßen (BSG, Urt. v. 09.08.1995, 13/4 RA 53/93; BSG, Urt. v. 15.06.2000, B 7 AL 86/99 R; BSG, Urt. v. 13.12.2001, B 13 RJ 67/99 R), welche besagen, dass eine Begründung des Widerspruchs allein, keine Heilung der unterlassenen Anhörung darstelle.
Wie kann man dabei argumentieren ? „Zählt“ das neuere Urteil oder wie stelle ich das gegenüber und finde dann zu einer Entscheidung.
Vorwiegend betrifft es die Methodik wie dabei vorzugehen ist.
ich würde darauf nicht eingehen, ein einzelnes Urteil in einem Einzelverfahren sollte als Mindermeinung eine 60-jährige Rechtspraxis sowohl im allgemeinen Verwaltungsrecht als auch im Sozialrecht nicht berühren…