Hallo,
eine Frau ist Angestellte für eine deutsche Firma aber zurzeit noch in
Elternzeit. Auf der Suche nach einem Nebenverdienst(sie bekommt nur
Kindergeld, kein Erziehungsgeld mehr) hat sie ein interessantes
Angebot einer französischen Firma für eine Teleheimarbeit bekommen.
Call Agent, also hauptsächlich Anrufe tätigen, ca 3,5 Std pro Tag.
Diese Firma hat keine Erfahrung mit Mitarbeiter vom Ausland und auch
keine Filiale hier.
Frage:
Muss die Frau ein schriftliches Erlaubnis ihr jetztiger Arbeitgeber
haben, um diese Stelle anzunehmen oder um sich selbstständig zu machen?
Sie hat vor, nach ihrer Elternzeit, wieder ihre alte Stelle
anzutreten.
Welche Vertragstyp bietet sich in den Fall an (Angestellt in
Frankreich, Vertreter/Representant, Selbstständig, Freiberufler)?
Welcher Vertrag hat welche Wirkung? Muss sie ein Gewerbe anmelden?
Sie ist momentan selbst Krankenversichert (mit den 2 Kindern). Gibt es ein bestimmte Umsatz/Einkommen/Stundenanzahl, das sie nicht überschreiten sollte, damit sie in Deutschland weiterhin sozialversichert sein kann oder damit
das Einkommen steuerfrei bleibt (wie auf 400 EUR-Basis)?
Danke für Ihre Hilfe.
Hallo,
Muss die Frau ein schriftliches Erlaubnis ihr jetztiger
Arbeitgeber
haben, um diese Stelle anzunehmen oder um sich selbstständig
zu machen?
„Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.“
http://bundesrecht.juris.de/beeg/__15.html
Welche Vertragstyp bietet sich in den Fall an (Angestellt in
Frankreich, Vertreter/Representant, Selbstständig,
Freiberufler)?
Das wird man wohl hier kaum beantworten können. Dazu sollte man sich schon auch mit dem französischen [Arbeits]recht auskennen und da wüsste ich hier jetzt niemanden. (aber mal abwarten)
Sie ist momentan selbst Krankenversichert (mit den 2 Kindern).
Gibt es ein bestimmte Umsatz/Einkommen/Stundenanzahl, das sie
nicht überschreiten sollte, damit sie in Deutschland weiterhin
sozialversichert sein kann oder damit
das Einkommen steuerfrei bleibt (wie auf 400 EUR-Basis)?
Keine Ahnung. Vielleicht kann dazu noch jemand anderes was sagen.
MfG
Salut Charline,
Welche Vertragstyp bietet sich in den Fall an (Angestellt in
Frankreich, Vertreter/Representant, Selbstständig,
Freiberufler)?
Im Fall einer nichtselbständigen Tätigkeit (weisungsgebunden) bleibt die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht in Deutschland, unabhängig davon, ob eine Filiale besteht: Bereits durch den Tele-Arbeitsplatz gibt es eine feste Einrichtung, und eine Entsendung (expatriation) liegt nicht vor.
Das ist für den französischen Arbeitgeber eventuell ungewohnt, aber leicht zu meistern: Meine französischen Mandanten waren alle überrascht, wie einfach gestion sociale nach deutschem Recht funktioniert. Es gibt grenznah (z.B. Landau, Wissembourg - Kehl, Strasbourg) auch genügend Steuer- und Lohnbüros, die das übernehmen können, ohne dass man gleich die teilweise ziemlich hohen Stundensätze der internationalen StB- und WP-Gesellschaften tragen muss.
Der „Minijob“ zu maximal 400 €/Monat ist nur dann interessant, wenn es gleichzeitig ein anderes entlohntes Anstellungsverhältnis gibt.
Die Abgrenzung selbständig/nicht selbständig richtet sich wegen des Ortes der Beschäftigung nach deutschem Recht, und sie hängt von der Tätigkeit ab: Es gibt keine freie Wahl.
Wenn selbständige Tätigkeit in Frage kommt, ist ein „Telephonjob“ keinesfalls ein freier Beruf (avocat, medecin, notaire, expert comptable, traducteur etc.). Es würde sich also allenfalls um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, aber nur dann, wenn sie tatsächlich selbständig und nicht weisungsgebunden durchgeführt wird. Hier kann im Zweifelsfall die Deutsche Rentenversicherung mit einem „Statusfeststellungsverfahren“ weiter helfen.
Selbständige Tätigkeit würde bedeuten: Steuerpflicht in D, keine Sozialversicherungspflicht (es gibt in D keine Pflichtversicherung z.B. in der Rentenkasse wie für einige französischen particuliers).
Ein selbständiger Handelsvertreter (représentant) läge nur vor, wenn telephonisch nicht nur Verträge angebahnt, sondern auch abgeschlossen würden. Da könnte dann für die französische Firma einiges an steuerlichen Konsequenzen dran hängen, weil die nichtselbständige Niederlassung, die daraus entstünde, in D unter Umständen beschränkt steuerpflichtig für KSt (IS), GewSt (TP) und eventuell USt (TVA) würde.
Ob französisches Arbeitsrecht und verwandte Vorschriften (SMIG, conventions collectives etc.) in diesem Fall wegen des französischen Arbeitgebers greifen würden, kann ich nicht sagen - ist aber unwahrscheinlich.
Fazit: Die ganze Sache sieht ziemlich deutlich nach einer nichtselbständigen Tätigkeit aus, die deutschem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht unterliegt und auf diese Weise eine recht einfache Handhabung ermöglicht.
Schöne Grüße
MM