Hallo,
Meine Fragen:
- In wieweit wird vom Sozialamt bei der Berechnung einer
Kostenübernahme der Verdienst der Kinder (und deren
Ehepartner) angerechnet? Gibt es Freibeträge?
- Wird Vermögen der Kinder herangezogen? Gibt es auch hier
Freibeträge?
Folgender (aus meiner Feder stammender) Text stammt ganz zufällig aus der Zeitung von diesem Samstag:
Inwieweit können Kinder an den Kosten für die Pflege und Unterbringung der Eltern beteiligt werden? Welche Rolle spielt das Verhältnis der Kinder zu ihren Eltern hierbei?
Grundsätzlich ist es so, dass Kinder verpflichtet sind, für ihre Eltern aufzukommen, wenn diese nicht mehr in der Lage sind für sich selbst ausreichend aufzukommen. Hierbei spielt die Frage des persönlichen Verhältnisses der Beteiligten zueinander nur dann eine Rolle, wenn es den Kindern schlichtweg unzumutbar wäre für einen Elternteil einzutreten, der selbst in gröbster Art und Weise die Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern gegenüber nicht erfüllt hat, oder gegenüber diesen sogar straffällig geworden ist. Ein nur „getrübtes“ Verhältnis reicht nicht aus, um der Unterhaltspflicht zu entgehen.
Schwiegerkinder sind übrigens direkt nicht zum Unterhalt verpflichtet. Allerdings kann es dann zu einer indirekten Belastung kommen, wenn in einer Ehe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich sehr gut sind, allerdings der leistungspflichtige Ehegatte selbst nicht alleine leistungsfähig wäre. Klassisches Beispiel wäre die Einverdienerehe, bei der ein Ehegatte ein überdurchschnittlich hohes Einkommen hat, während der andere keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Sollte dieser dann zu Unterhalt für seine Eltern herangezogen werden, würde man ihm einen fiktiven Unterhalt durch den gutverdienenden Ehegatten zurechnen und hieran dann die Höhe des Unterhaltsanspruchs festmachen.
Die Höhe des geforderten Unterhaltsanspruchs ist uneinheitlich und von Sozialhilfeträger zu Sozialhilfeträger höchst uneinheitlich. Es gibt aber einige bestimmende Faktoren, die zumindest ansatzweise eine grundsätzliche Berechnung ermöglichen. Hierbei geht es zunächst um die persönlichen Selbstbehalte in Höhe von € 1400,-- für den Leistungsverpflichteten und ggf. € 1.050,-- für den Ehegatten. Hinzu kommen Unterhaltsverpflichtungen für die eigenen Kinder, die man grob an den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt von Geschiedenen festmachen kann. Weiterhin sind die Aufwände für die eigene Altersvorsorge zu berücksichtigen, die „standesgemäß“ ausfallen darf. Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen über die gesamte Problematik der Unterhaltszahlungen von Kindern gestellt: „Die Summe, die das unterhaltspflichtige Kind zu zahlen hat hängt von seinem Einkommen, Vermögen und sozialem Rang ab.“ (1 BvR 1508/96). Die Kinder müssen also keine spürbare Senkung der eigenen Lebensverhältnisse hinnehmen. So ist eine den üblichen Maßstäben nach angemessene eigene Immobilie tabu, wobei „angemessen“ sich wiederum am sozialen Status des Verpflichteten festmacht.
Daher wird auch ein Schonvermögen grundsätzlich anerkannt. Dies wird allerdings höchst unterschiedlich gesehen. Teilweise wird der auch für Sozialhilfeempfänger geltende Satz von € 3.000,-- angenommen, teilweise ein Vielfaches des monatlichen Einkommens. Über das Schonvermögen hinausgehendes Vermögen muss dann üblicherweise hälftig für den Unterhalt der Eltern eingesetzt werden.
Aufpassen heißt es beim Selbstbehalt, wenn es um Wohnungskosten geht. Der Ansatz des Selbstbehaltes geht von pauschalen Kosten für verschiedene grundsätzliche Kostenfaktoren aus. So wird z.B. von maximal € 800,-- für die Wohnung ausgegangen. Dies kann deutlich unter den tatsächlichen Kosten liegen. Können diese konkret nachgewiesen werden, ist ein höherer Selbstbehalt anzuerkennen.
Gruß vom Wiz