Hallo Herr Schwägerl,
um Ihre Fragen zu beantworten, bedürfte es noch weitere Informationen, aber ich werde trotzdem versuchen Ihnen einen kleinen Überblick zu verschaffen.
Neben dem Pflegegeld aus der Pflegeversicherung kann darüber hinaus noch ein weiterer Bedarf entstehen. Ich gehe davon aus, dass Pflegegeld bezogen wird. Sollte das nicht der Fall sein, muss unbedingt und unverzüglich ein Antrag auf Pflegegeld bei der Krankenkasse gestellt werden.
Darüber hinaus besteht bei Personen die über 65 Jahre alt sind oder auf Dauer erwerbsunfähig sind ein Anspruch auf Rentenzahlung. Wenn also noch kein Antrag auf „Rente“ gestellt ist, sodann bitte unverzüglich bitte Altersrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen. Sollte die „Rente“ zu gering sein, muss ein Antrag auf Grundsicherung beim Sozialamt gestellt werden.
Dann besteht die Frage, ob Vermögen vorhanden ist. Wen Vermögen vorhanden ist, muss selbstverständlich erst einmal das Vermögen aufgebraucht werden, wenn ein zusätzlicher Bedarf zur Pflege vorhanden ist.
Sollten alle diese Zahlungen nicht ausreichen, dann könnte das zuständige Sozialamt zur weiteren Leistung (Zahlungen) verpflichtet sein. Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass die Heimkosten in gleicher Höhe auch für zu Hause gezahlt werden müssen. Ausschlaggebend ist vielmehr der Grundsatz, dass Leistungsempfängern ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden muss, dass die Teilhabe am gesellschaftlichem Leben ermöglichen muss. Hierüber gab und gibt es unterschiedliche Auffassungen. In diesem Zusammenhang ist das Urteil der Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 über die Hartz IV Gesetze mit entscheidend. Nach diesem Urteil ist der Gesetzgeber aufgefordert bis Ende 2010 zu deffinieren, was alles zu einem menschwürdiges Leben mit ausreichender Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dazu gehört. Dies wirkt sich dann auch auf das Sozialhilferecht und damit die Grundsicherung aus. Bedeutet mit anderen Worten, dass mit mehr Leistungen zu rechnen ist.
Sie fragen nach den Gesetzlichen Grundlagen, in denen das alles verankert ist. Ich nenne Ihnen die Gesetze nachfolgend. Nur allein mit den einzelnen Paragrafen können Sie nichts anfangen. Sie müssen dazu die aktuelle Rechtsprechung und Kommentierung beachten. Hier mal ein überblick:
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19. 6.2001, BGBl. I S. 1046)
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
Sie sehen also, dass die Materie nicht so einfach ist. Ich empfehle Ihnen bei Fragen, bzw. wenn Sie nicht mehr weiter kommen einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen. Wenn Sie dafür nicht die finanziellen Mittel haben, können Sie bei Ihrem Amtsgericht dafür einen Beratungshilfeantrag stellen.