wie sieht es rechtlich aus, wenn jemand heimlich Gespräche mitschneidet.
2 Beispiele:
Ein Arbeitnehmer wird von seinem Vorgesetzten dazu genötigt zu kündigen, da man sonst eine Anzeige wegen Diebstahl stellt.
Da diese „Masche“ von ehemaligen Kollegen bekannt ist, nimmt der Arbeitnehmer, als er ins Büro des Chefs zitiert wird, ein Aufnahmegerät mit und zeichnet das Gespräch heimlich auf um es im späteren Gerichtsverfahren als Beweis vorzulegen.
Ein Mensch wird zu einem Gespräch mit einem psychol. Gutachter bestellt.
Der Mensch nimmt dieses Gespräch heimlich auf, damit er eventuell beweisen kann, dass er bestimmte Aussagen gemacht oder nicht gemacht hat, die im Gutachten falsch oder gar nicht auftauchen.
Unterbeispiel: Aussage Mensch: „Mein Kind hat laut letzter U-Untersuchung 2kg mehr Gewicht als normal, ist aber in Ordnung!“
Aussage laut Gutachten: " Mensch sagt, sein Kind sei übergewichtig!" „Mensch … nicht in der Lage Bedürfnisse des Kindes zu sehen, sehe Gewicht!“.
Sind diese geheimen Aufnahmen gerichtsverwertbar? Muss man das Gegenüber vorher informieren, dass man aufnimmt?!
Die heimliche Aufnahme ist strafbar nach § 201 StGB.
Ein Arbeitnehmer wird von seinem Vorgesetzten dazu genötigt
zu kündigen, da man sonst eine Anzeige wegen Diebstahl stellt.
Da diese „Masche“ von ehemaligen Kollegen bekannt ist, nimmt
der Arbeitnehmer, als er ins Büro des Chefs zitiert wird, ein
Aufnahmegerät mit und zeichnet das Gespräch heimlich auf um es
im späteren Gerichtsverfahren als Beweis vorzulegen.
Ob es trotz der Strafbarkeit möglich ist, die Aufnahme vor Gericht zu verwerten, weiß ich nicht. Es gibt hier keine sehr klaren gesetzlichen Regelungen. Man muss darum zu solchen Einzelheiten immer erst mal recherchieren. Wahrscheinlich ist die Verwertung unzulässig, aber es gibt keinen Automatismus in diese Richtung.
Ein Mensch wird zu einem Gespräch mit einem psychol.
Gutachter bestellt.
Der Mensch nimmt dieses Gespräch heimlich auf, damit er
eventuell beweisen kann, dass er bestimmte Aussagen gemacht
oder nicht gemacht hat, die im Gutachten falsch oder gar nicht
auftauchen.
Das Problem liegt darin, dass er auch den Psychologen aufnimmt, und das ist eben strafbar.
interessant könnte hierzu diese Entscheidung sein:
OLG Köln, heimlich mitgeschnittenes Telefonat, 15.2.93 (NJW-RR 1994, 720)
§§ 355 ff ZPO, Art. 1, 2, 10 GG, § 201 StGB, kein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozeß, wenn der Inhalt der rechtswidrig gemachten Aufnahme von den Betroffenen nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrechts in einem gerichtlichen Verfahren bestätigt worden ist