Heimvertrag mit Geschäftsunfähigen

Hallo!

Wenn eine geschäftsunfähige Person einen Heimvertrag abschließt und erst nach 5 Wochen dem Heimleiter bekannt wird, dass diese Person geschäftsunfähig ist, kann dann der Betreuer das gezahlte Geld für diese Zeit wieder zurückverlangen?
In diesem Zusammenhang: inwiefern muss sich ein Heimleiter vor Vertragsabschluß über die Person informieren?

Hallo,

nochmal zur Sicherheit: Woraus wird hier die fehlende Geschäftsfähigkeit geschlussfolgert? Die Bestellung eines Betreuers hat allein keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen, sofern nicht zugleich gemäß § 1903 ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird. Geschäftsunfähig ist der Betreute vielmehr - wie jeder Nicht-Betreute - nur unter den Voraussetzungen des § 104 Nr 2 BGB. Sofern der Betreute nicht geschäftsunfähig ist, kann er daher auch in dem dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreis weiterhin selbst wirksam rechtsgeschäftlich handeln.

Ist das Geschäft tatsächlich unwirksam, kommen grds. Ansprüche aus Bereicherungsrecht in Betracht. Da gibt es aber Besonderheiten, dass das Heim bei Rückzahlung der Heimentgelte nicht einfach den Wert der erbrachten Leistungen mit den Entgelten saldieren darf.

http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/bghz126_105.htm

VG
EK