Heirat

Hallo

ich habe mal eine Frage… :smile: ist ein Rätsel… für mich aber nicht einfach lösbar.

ein Deutscher heiratet eine Bolivianerin. Wann erhält die Bolivianerin die Deutsche Staatsbürgerschaft?

a) automatisch mit Eheschließung
b) zum Zeitpunkt der Eheschließung, aber nur auf Antrag
c) automatisch ein Jahr nach Eheschließung
d) auf Antrag, wenn sie lange genug in Deutschland gelebt hat

Also mein Favorit ist d) :smile:

Danke für die Antworten
Gruß
Marco

Hi marco
Antwort lautet D

3 jahre mindestens Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubniss (!!!) in Deutschland, davon 2 jahre mit einem (einer) Deutschen verheiratet.

Es besteht dann ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, sofern keine entgegengesetzten Gründe vorliegen!

Die Aufenthaltserlaubnis wird nach der Heirat (und der Anerkennung Selbiger durch die Deutschen Behörden… eine Geschichte für sich) üblicherweise zügig bewilligt… (ausser man sitzt in einem gewissen süddeutschen Bundesland)

Gruß
Mike

Vielen Dank… *owt*

das stört mich ein wenig…
Hallo Mike,

§85(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden,
auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung,
wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Gefunden im Ausländerrecht unter

http://www.westphal-stoppa.de/Seite6.htm

Gruß
Marco

§85(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des
Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert
werden,
auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im
Inland aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine
Anwendung,
wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Hi Marco
was stört dich dran?
Wenn der Ausländer eingebürgert wird, und seit 3 Jahren zusammen mit seiner Frau hier lebt, dann hat die Frau einen Rechtsanspruch darauf, Deutsche zu werden, denn ihr Mann ist ja jetzt Deutscher…
Daran was zu ändern würde ja bedeuten, man hätte Deutsche 1. und 2. Klasse… finde ich mal.

Alles klar nach Recht und Gesetz…

(Ich kenne das ganze Geblödel mit Einbürgerung und so von 4 Kollegen)

Gruß
Mike

ich meinte…
Hallo Mike,

dass der § ja nur im leichten Widerspruch zu deiner Aussage stehen würde, denn so wie ich den § deute, hätte man sofort bei Heirat schon die Möglichkeit, sich einbürgern zu lassen…

Oder deute ich das nur falsch?

Gruß
Marco

dass der § ja nur im leichten Widerspruch zu deiner Aussage
stehen würde, denn so wie ich den § deute, hätte man sofort
bei Heirat schon die Möglichkeit, sich einbürgern zu
lassen…

Hi Marco…
Diser §85 Abs 2 ist eine Kann-Vorschrift, keine Muß-Vorschrift…
Es besteht also kein Rechtsanspruch… (wie gesagt… ausser 3 Jahre hier, min 2 Jahre verheiratet…) Allerdings erhält die Frau eines Deutschen dann automatisch die volle Aufenthaltserlaubnis.
(sofern nicht…)

Zumindestens mit meinen Rudimentären Rechtskenntnissen…

Gruß
Mike