Hallo Zusammen
Ich habe folgende 2 Fragen und würde mich über eine Beantwortung sehr freuen.
1.
Wenn jemand im Vorfeld einer Hochzeit eine Wohnung gekauft hat aber sie noch abbezahlt, aber schon Eigentümer ist und er plant die Wohnung weiterhin alleine abzuzahlen gehört die Wohnung im Falle einer Scheidung seiner Lebensgefährtin zur Hälfte?
2.
Wenn der Mann von dem sein Vater vor einigen Jahren gestorben ist und der durch eine vorgezogene Erbschaftsfolge 2 Häuser geerbt hat. Aber die Nutzungsrechte hat bis zu ihrem Tod die Mutter des Mannes. Wenn nun seine Mutter stirbt und er die beiden Häuser nun auch Nutzen darf sind diese beiden Häuser auch Teil der Zugewinngemeinschaft oder nicht?
Vielen Dank für die hoffentlich kommenden Antworten
Mit freundlichen Grüßen
Dominik
Guten Tag,
soweit nichts anderes vereinbart, besteht in der Ehe der gesetzliche Güterstand, d.h. eine Zugewinngemeinschaft. Die Bezeichnung dabei ist jedoch irreführend: Das Wesen der Zugewinngemeinschaft besteht nämlich in einer Trennung des Vermögens - der Ausgleich findet erst bei der Beendigung der Gemeinschaft statt.
Der Sinn des Zugewinnsausgleichs ist es, beide Ehegatten gleichmäßig an dem Vermögenszuwachs zu beteiligen, der während der Ehe erarbeitet wurde. Der Ausgleich ist vor allem dann notwendig, wenn aufgrund der von den Ehegatten gewählten Aufgabenteilung nur ein Ehegatte berufstätig ist und der andere wegen der Haushaltsführung und Kindererziehung kein Erwerbseinkommen erzielt.
Der Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt ( 1373 BGB ) Gehört einem Ehegatten also bereits vor Eheschließung ein Haus, ein Auto eine Pferdepflegerin - gehören ihm auch nach Beendigung der Ehe diese allein.
Ebeson gilt meines Wissens nach das Erbe während der Ehe ebenfalls nicht zum Zugewinn, da man Erbe durch Geburt wird, nicht durch Heirat und das Vermlgen aus einer Erbschaft auch nicht gemeinschaftlich erarbeitet wurde…
Die Ehegatten haben die Möglichkeit, ihr Anfangsvermögen in einem Verzeichnis festzustellen; tun sie das nicht, so wird vermutet, dass das Endvermögen seinen Zugewinn darstellt !!!
Soweit mein Sachstand - seit 1993 kann sich da einiges geändert haben - die Ausbildung ist schon lange her.
Soweit mein Sachstand - seit 1993 kann sich da einiges
geändert haben - die Ausbildung ist schon lange her.
dein Sachstand ist zwar richtig, die Antwort aber trotzdem falsch. Da die Wohnung noch abbezahlt wird, vermehrt sich durch Tilgung das Anfangsvermögen des einen Gatten bzw. verringern sich seine Schulden.
Wenn also vor der Ehe das Anfangsvermögen des Gatten 20.000 Euro war, bei einem Wohnungswert von 100.000 Euro und einem Kredit von 80.000 Euro und im Zeitpunkt der Scheidung die Wohnung abbezahlt ist, dann hat er sein Vermögen um 80.000 Euro vermehrt und das fließt natürlich in den Zugewinnausgleich ein, m.a.W. bekäme die Frau davon also die Hälfte (40.000 Euro).
dein Sachstand ist zwar richtig, die Antwort aber trotzdem
falsch.
Nö.
Die Wohnung gehört ihm. Daß ihm auch (Bank-)Schulden gehören, die „gemeinsam“ abgetragen werden, ist eine andere Sache. Es ist zwar korrekt, daß der Betrag bei einer Scheidung dann anteilig als Zugewinn gilt, am Eigentum der Wohnung ändert das aber nichts.
P.S.: Es war einmal ein Rechtssuchender, der wissen wollte, ob die Wohnung der Frau zur Hälfte gehört und die Antwort „Nein“ bekam, bei der Scheidung dann aus allen Wolken fiel, dass er trotzdem die Ehefrau „auszahlen“ muss. „Danach hatten Sie aber nicht gefragt, mein Herr…“
P.S.: Es war einmal ein Rechtssuchender, der wissen wollte, ob
die Wohnung der Frau zur Hälfte gehört und die Antwort „Nein“
bekam, bei der Scheidung dann aus allen Wolken fiel, dass er
trotzdem die Ehefrau „auszahlen“ muss. „Danach hatten Sie aber
nicht gefragt, mein Herr…“
Dumm gelaufen, ja. Aber die Frage des OP ging ja schon um das Eigentum an der Wohnung und den Häusern, und das bleibt ja unberührt. Andere Verpflichtungen sind zwar in der „Endabrechnung“ bei einer Scheidung von Bedeutung, aber wenn es z.B. um den ideelen Wert einer Wohnung oder eines z.B. Elternhauses geht, sind die finanziellen Belastungen respektive die Auszahlung des Ehepartners je nach Fall eben weitaus eher zu verschmerzen, als der Miteigentum an einem Haus. Vergleichbar sind da ja Pflichteil (Auszahlung) bei einem Erbe im Gegensatz zu der Erbengemeinschaft (Eigentum).
Jepp. Bevor aber der Streit unter unseren Juristen ausbricht: Ich betrachte meine oben gegebene Antwort als nicht ausreichend, ich verdiene keinen Bewertungspunkt und gehe jetzt in meine Ecke mich schämen. So !