Heirat mit einem geschiedenen Türken

Hallo,
ich habe ein kleines Problem: Mein Lebensgefährte und ich wollen heiraten, aber er war schon einmal in der Türkei verheiratet. Er ist türkischer Staatsbürger und hat seinerzeit in der Türkei geheiratet, aber schon lange in Deutschland gelebt. 1993 wurde er geschieden. Die deutschen Behörden verlangen ein rechtskräftiges Scheidungsurteil, was er aber nicht hat. Allerdings ist die Ehe in Deutschland auch nie anerkannt worden. Nun verhält es sich so, dass wir am türkischen Konsulat nicht heiraten können, weil ich Deutsche bin und am Standesamt nicht wegen seiner Scheidung. Ich bin mir nicht sicher, ob eine Scheidungsukunde aus der Türkei helfen würde?

Hallo,

Wenn die Ehe in Deutschland nie anerkannt wurde, dann
müsste er ja offiziell in Deutschland ledig sein?
wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil/urkunde verlangt
wird, dann würde ich mich beim türkischen Konsulat
informieren wo ich es herbekomme. Vielleicht sogar im
Konsulat selbst. Eine türkische Scheidungsurkunde ist
auch in Deutschland rechtskräftig. wenn man es nicht
akzeptiert (sehr unwahrscheinlich) müssen sie einen Anwalt
einschalten.
viel glück

Das mit der Anerkennung scheint doch nicht so einfach
zu sein. Der text bezieht sich auf eine in der Türkei
geschiedene Person mit deutscher Staatsangehörigkeit.

Anerkennung eines türkischen Scheidungsurteils für den
deutschen Rechtsbereich

Einer Entscheidung, durch die die Ehe eines Deutschen
im Ausland geschieden, aufgehoben oder für nichtig
erklärt worden ist, kommt im Inland erst dann Wirkung
zu, wenn die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung
gemäß Artikel 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes
(FamRÄndG) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221)
festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die
Anerkennung vorliegen. Auch der in einem ausländischen
Scheidungsurteil eventuell ergangenen
Sorgerechtsentscheidung für ein minderjähriges Kind
kommt für den deutschen Rechtsbereich nur dann
rechtliche Wirkung zu, wenn die förmliche Anerkennung
der Ehescheidung erfolgt ist.
Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen in Ehesachen
durch Gerichte und Behörde von EU-Staaten (außer
Dänemark), wenn das Verfahren nach dem 28.02.2001 (in
den EU-Beitrittsländern: 30.04.2004) eingeleitet worden
ist. Ist das Verfahren vor dem 01.03.2001 (in den EU-
Beitrittsländern: 01.05.2004) eingeleitet worden, so
ist eine Anerkennung auch dann nicht erforderlich, wenn
eine Bescheinigung des Gerichts oder der Behörde nach
Art. 39 (Anhang I) der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 oder
nach Art. 33 (Anhang IV) der EG-Verordnung Nr.
1347/2000 vorliegt.
Ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen
Entscheidung in Ehesachen ist bei der Justizverwaltung
bzw. beim zuständigen Oberlandesgericht des deutschen
Bundeslandes zu stellen, in dem einer der früheren
Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die
entsprechenden Adressen finden Sie auf der Homepage der
Senatsverwaltung für Justiz in Berlin (siehe Download-
und Linkliste am Ende des Textes). Hat keiner der
früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland, so ist der Antrag bei der Senatsverwaltung
für Justiz in Berlin, D-10825 Berlin, Salzburger Str.
21/25, zu stellen.
Das entsprechende Antragsformular finden Sie in der als
Download am Ende dieses Abschnitts. Den Antrag können
Sie bei jedem deutschen Konsulat, Generalkonsulat oder
der Botschaft in der Türkei einreichen (Gebühren: 15,-
Euro für die Unterschriftsbeglaubigung und 5,- Euro für
die Beglaubigung einer Passkopie).

Antrag Anerkennung ausländische Ehescheidung (siehe
downloadliste)
Dem vollständig ausgefüllten Formular sind folgende
Unterlagen beizufügen:

Vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung
der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk
(soweit dieser erteilt wird) und möglichst mit
Tatbestand und Entscheidungsgründen und Apostille
Grundsätzlich die Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch
beglaubigte Passkopien der geschiedenen Ehegatten)
Von einem anerkannten Übersetzer angefertigte
Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke;
lediglich der Übersetzung englischsprachiger Unterlagen
bedarf es grundsätzlich nicht
Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des
Antragstellers
Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen
Bevollmächtigten gestellt wird
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig und
zeitaufwendig. Die Höhe der Gebühren und weitere
Informationen finden Sie auf der Homepage der
Senatsverwaltung für Justiz in Berlin:
Senatsverwaltung für Justiz in Berlin

Die Anerkennungs- wie auch die
Nichtanerkennungsfeststellung der
Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und
Verwaltungsbehörden in Deutschland. Mit Anerkennung der
ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den
deutschen Rechtsbereich - rückwirkend auf den Zeitpunkt
der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung - als
geschieden.

Du hast bereits eine sehr ausführliche Antwort von einem anderen User erhalten, deshalb hier keine Wiederholungen.

Ich berate binationale Paare seit 20 Jahren und möchte dir eine simple Frage stellen:

Wieso heiraten?

Wo doch Leasing heutzutage so einfach ist!

Lass die Finger von dem Süüüper-Man, denn sonst sprechen wir uns demnächst wieder zum Thema „Mein türkischer EX macht mir Probleme, wer kann mir helfen“

Sei nicht böse über meine Antwort, ich spreche nur aus Erfahrung

Gruß aus Hamburg-Wilhelmsburg (fast Türkei)